Beschwerde gegen Nichtbeiordnung nach §15 PsychKG NW abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrenspfleger focht die Ablehnung seiner Beiordnung als Rechtsanwalt nach § 15 PsychKG NW an, nachdem das AG ihn nach § 70b FGG als Verfahrenspfleger bestellt hatte. Das LG hält die Beschwerde für zulässig, sieht sie jedoch als unbegründet an. §§ 70 ff. FGG verdrängen die entgegenstehenden Verfahrensvorschriften des PsychKG; eine Beiordnung nach § 15 PsychKG kam daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf KostO und FGG.
Ausgang: Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen Nichtbeiordnung nach § 15 PsychKG NW als unbegründet abgewiesen; §§ 70 ff. FGG verdrängen Landesrecht.
Abstrakte Rechtssätze
Bundesrechtliche Verfahrensvorschriften (z. B. §§ 70 ff. FGG) verdrängen entgegenstehende landesrechtliche Regelungen (z. B. Vorschriften des PsychKG) aufgrund von Art. 31 GG.
Ist im Bundesrecht der Beiordnungsspielraum dem Gericht überlassen, ist eine landesrechtliche Vorschrift, die die Beiordnung zwingend vorsieht, im Anwendungsbereich des Bundesrechts nicht mehr anwendbar.
Das zuständige Gericht darf im laufenden Verfahren feststellen, daß eine landesrechtliche Norm wegen Widerspruchs zu höherrangigem Bundesrecht nicht anwendbar ist; dies berührt nicht das Entscheidungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 GG.
Ein nach § 70b FGG bestellter Verfahrenspfleger rechnet nicht nach BRAGO § 112 ab, sondern nach den für Verfahrenspfleger/Betreuer geltenden Vorschriften (vgl. §§ 1835, 1836 BGB); hiervon können sich unterschiedliche Gebührenansprüche gegenüber einer Beiordnung nach Landesrecht ergeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 32 XIV B 6066.L
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 28. April 1993 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 345,-- DM.
Gründe
Mit Beschluß vom 21.04.1993 wurde der Betroffene gemäß §§ 10, 11 PsychKG einstweilen untergebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß, Bl. 3 ff. d.GA Bezug genommen. Der Betroffene wurde durch den Verfahrenspfleger zunächst anwaltlich vertreten. Im Anhörungstermin am 28.04.1993 legte der Verfahrenspfleger sein Mandat nieder und beantragte, gemäß § 15 PsychKG als Anwalt beigeordnet zu werden. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger gemäß § 70 b FGG bestellt. Gleichzeitig wurde der Beschluß vom 21.04.1993 über die einstweilige Unterbringung aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.05.1993 hat der Verfahrenspfleger Beschwerde dagegen eingelegt, daß sein Antrag auf Beiordnung als Rechtsanwalt nach § 15 PsychKG NW abgelehnt worden sei. Insoweit wird auf Bl. 25 d. GA Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Verfahrensvorschriften der §§ 70 ff. FGG die Verfahrensvorschriften des PsychKG außer Kraft gesetzt hätten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluß vom 27.05.1993, Bl. 26 d.GA Bezug genommen.
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig. Durch den Beschluß des Amtsgerichts bezüglich seiner Beiordnung gemäß § 70 b FGG ist der Verfahrenspfleger in einem Recht beeinträchtigt, weil die damit gleichzeitige Ablehnung der Beiordnung nach § 15 PychKG NW den Verfahrenspfleger bezüglich seines Gebührenanspruchs schlechter stellt. Eine Beiordnung nach § 15 PsychKG hätte dem Verfahrenspfleger eine Abrechnung nach § 112 BRAGO ermöglicht.
Ausweislich seiner Rechnung vom 28.04.1993 wäre ein Gebührenanspruch in Höhe von insgesamt 414,-- DM entstanden. Ein Verfahrenspfleger nach § 70 b FGI muß hingegen gemäß § 1835, 1836 BGB abrechnen (vgl. Beschluß der Kammer vom 17.12.1992 , Aktenzeichen 6 T 344/92) und kann deshalb grundsätzlich einen Stundensatz von 60,-- DM/Stunde erhalten zuzgl. Mehrwertsteuer (vgl. Beschluß der Kammer vom 12.10.1992, 6 T 250/92). Nach seinen Angaben hat der Verfahrenspfleger insgesamt eine Stunde für die Bearbeitung der Verfahrenspflegschaft aufgewandt, es besteht deshalb nur ein Gebührenanspruch in Höhe von 69 ,-- DM. Diese Differenz in Höhe von 345 ,-- DM zeigt, daß der Verfahrenspfleger bei seiner Bestellung nach § 70 b FGG in diesem Fall finanziell schlechter gestellt wird. Seine Beschwerde ist mithin zulässig.
In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Verfahrensvorschriften nach dem PsychKG NW durch die Geltung der §§ 70 ff. FGG außer Kraft gesetzt wurden (vgl. auch Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 2. Auflage, Rdnr. 527) .
Durch die Regelung des Verfahrens in Unterbringungssachen, welches nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG auch die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker umfaßt, hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Ziffer 1 GG Gebrauch gemacht. Die Vorschriften des § 15 PsychKG und des § 70 b FGG widersprechen sich, weil nach § 15 PsychKG eine Beiordnung zwingend erfolgen mußte, während dies nach § 70 b FGG dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen ist. Deshalb greift Artikel 31 GG ein, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.
Die Unwirksamkeit des § 15 Psych KG musste die Kammer selbst feststellen, denn das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich nicht auf die Frage, ob ein Landesgesetz mit einem späteren Bundesgesetz unvereinbar ist (BVerfG E 10, 124 ff.) Bislang ist eine Anpassung des PsychKG NW an die Verfahrensvorschriften des FGG nicht erfolgt. Da § 15 PsychKG NW keine Gültigkeit mehr hat, durfte das Amtsgericht auch keine Beiordnung nach dieser Vorschrift vornehmen. Die Ablehnung erfolgte deshalb zu Recht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt gemäß § 30 Abs. 1 KostO.