Beschwerde gegen Festsetzung der Betreuervergütung auf 62,50 DM zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. wandte sich mit Beschwerde gegen den vom Amtsgericht festgesetzten Vergütungsbetrag für seine Betreuungstätigkeit. Streitgegenstand ist der geltend gemachte höhere Stundensatz (mehr als 25,00 DM). Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, weil keine Anhaltspunkte für überdurchschnittliche Schwierigkeiten oder ein verändertes Rechtsbild vorgetragen wurden. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung auf 62,50 DM als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung in Betreuungssachen (vgl. §§ 16 Abs. 2 ZSEG, 1836 Abs. 1 BGB) ist nur dann erfolgreich, wenn substantiiert dargetan wird, dass die Voraussetzungen für eine höhere Vergütung vorliegen.
Bei der Festsetzung eines Stundensatzes für Betreuer ist ein überdurchschnittlich hoher Satz nur bei Nachweis besonderer, den Mehraufwand rechtfertigender Schwierigkeiten zu gewähren.
Fehlt konkretes Vorbringen zu seit der früheren Entscheidung neu aufgetretenen oder gesteigerten Schwierigkeiten, ist an den zuvor festgesetzten Stundensatz festzuhalten.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei getroffen werden; die Kostenfestsetzung richtet sich nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (vgl. § 16 Abs. 5 ZSEG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 32 XVII G 1166
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 01.03.1995 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 725,00 DM
Gründe
Die nach §§ 16 Abs. 2 ZSEG, 1836 Abs. 1 BGB zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf 62,50 DM festgesetzt. Ein höherer Stundensatz als 25,00 DM steht dem Beteiligten zu 1. nicht zu. Insofern wird auf die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 26.07.1993 (Aktenzeichen: 6 T 266/93) und vom 15.12.1993 (Aktenzeichen: 6 T 409/93) Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, daß seit der Beschlußfassung bei Führung der Betreuung überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgetreten sind. Auch die Rechtsprechung der Kammer hat sich seither nicht geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.