Erweiterte Pfändung bei Wahl ungünstiger Steuerklasse (Steuerklasse IV fingiert)
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin begehrte die Erweiterung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil die Schuldnerin aus der Wahl der ungünstigen Steuerklasse V einen geringeren Pfändungsbetrag herbeiführe. Das Amtsgericht lehnte ab; die sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht ließ die fiktive Berechnung nach Steuerklasse IV zu, ohne die Steuerkarte zu ändern.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin erfolgreich; Pfändung des Arbeitseinkommens unter fiktiver Berechnung nach Steuerklasse IV angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen kann die Pfändung erweitert werden, wenn der Schuldner ohne sachlichen Grund eine für ihn ungünstige Steuerklasse wählt und dadurch die pfändbaren Einkommensteile verschleiert werden.
Die Gläubigerin kann nach § 850e ZPO Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen, soweit dies zu einer erweiterten Pfändung innerhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO führt.
Für die Zwecke der Pfändung darf der Gläubiger das Arbeitseinkommen fiktiv so berechnen, als werde der Schuldner nach einer anderen Steuerklasse (hier: IV) besteuert; dies erfordert keine Änderung der Steuerklasse gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt.
Die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Schuldner ist dem Vollstreckungsverfahren nicht entgegenzuhalten; insoweit gelten gegenüber dem Gläubiger ähnliche Grundsätze wie bei verschleierten Einkünften (§ 850h Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 16 M 1596/01
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 19.04.02 wie folgt abgeändert:
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 08.06.01 wird dahin abgeän-dert, dass die Gläubigerin das gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin in den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO erweitert insoweit pfänden kann, als das Arbeitseinkommen gegenüber der Gläubigerin nach Steuerklasse IV zu berechnen ist. Der insoweit erweitert pfändbare Einkommensteil beträgt gegenwärtig bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.733,28 EUR 105,-- EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 1.200,-- EUR
Gründe
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den die Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und künftigen Rentenanspruchs sowie der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind.
Die Gläubigerin hat Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 850 e ZPO beantragt und darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin eine ungünstige Steuerklasse gewählt hat, sie werde nämlich nach Steuerklasse V besteuert. Sie müsse sich aber gegenüber der Gläubigerin so behandeln lassen, als wenn sie nach Steuerklasse IV besteuert werden würde.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 07.05.02 zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, eine Änderung der Steuerklasse sei nachträglich nicht möglich. Dies würde dazu führen, dass die Schuldnerin und ihr Ehemann so behandelt würden, als würden sie weniger Steuern zahlen, was tatsächlich aber nicht der Fall ist.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat eine erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens beantragt und darauf hingewiesen, die Schuldnerin müsse sich ihr gegenüber so behandeln lassen, als wenn sie nach Steuerklasse IV besteuert werde.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Durch die Wahl der Steuerklasse V hat die Schuldnerin ihrem Ehemann die Möglichkeit gegeben mit der Einstufung in Steuerklasse III in den vollen Genuss des Splittingvorteils zu gelangen. Sie hat damit eine höhere Steuerlast übernommen als dies erforderlich wäre. Für das materielle Unterhaltsrecht ist anerkannt, dass der Schuldner dem Gläubiger gegenüber dies nicht entgegenhalten kann (vgl. BGH NJW 1980, 2251, 2252). Im vorliegenden Fall gelten ähnliche Grundsätze wie in dem Fall verschleierter Einkünfte nach § 850 h Abs. 2 ZPO. Das bedeutet, die Schuldnerin muss sich gegenüber der Gläubigerin so behandeln lassen, als ob sie ihr Einkommen nach Steuerklasse IV versteuern müsste. Dies bedeutet keine Änderung der Steuerklasse auf der Steuerkarte. Der Arbeitgeber muss vielmehr nach der auf der Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse an das Finanzamt abführen. Gegenüber der Schuldnerin kann die Gläubigerin aber eine erweiterte Pfändung ihres Einkommens vornehmen, indem sie ihr Einkommen nach Steuerklasse IV abrechnet. Auf diese Weise werden erweiterte Einkommensteile für die Pfändung frei, ohne dass dies zu Unklarheiten gegenüber dem Finanzamt führt. Die Gläubigerin hat dargelegt, dass bei einem gegenwärtigen Gehalt der Schuldnerin von 1.733,28 EUR bei Berechnung nach Steuerklasse V sich ein Nettogehalt von 787,50 EUR ergibt. Danach wäre nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO ein pfändbarer Betrag nicht mehr vorhanden. Bei der Wahl der Steuerklasse IV würde sich bei einem Gehalt von 1.733,28 EUR ein Nettogehalt nach Abzug von Steuern von 1.084,05 EUR ergeben. In diesem Fall wäre ein Betrag von 105,00 EUR nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändbar. Da sich das Arbeitseinkommen bzw. Renteneinkommen verändert, war auszusprechen, dass bei einer Pfändung das Arbeitseinkommen erweitert pfändbar ist und die Schuldnerin sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger so behandeln lassen muss, als würde ihr Einkommen nach Steuerklasse IV besteuert. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Rechtsprechung an, dass sich der Schuldner, der ohne sachlichen Grund eine für ihn ungünstige Steuerklasse wählt, im Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Gläubiger nicht auf seine tatsächliche Steuerlast berufen kann, sondern insoweit ähnliche Grundsätze gelten, wie im Fall verschleierter Einkünfte nach § 850 h ZPO (vgl. OLG Zweibrücken, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in NJW 80, 2251; LG Köln, Rechtspfleger 96, 120; AG Phillipsburg, Jur. Büro 96, 661).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Mit Rücksicht auf die oben angegebene Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden.