Sofortige Beschwerde gegen Zuschlag: Barzahlung der Sicherheitsleistung ausgeschlossen (§ 69 ZVG)
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beanstandet den Zuschlag in einer Zwangsversteigerung, nachdem ihr Meistgebot wegen Nichtleistung einer Sicherheitsleistung in bar zurückgewiesen wurde. Streitpunkt ist die Zulässigkeit von Barzahlung und eine angebliche Absprache. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: § 69 Abs.1 ZVG schließt Barzahlung aus, das Sicherheitsverlangen musste sofort erfolgen und eine nachträgliche Beschaffung im Termin ist ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
§ 69 Abs. 1 ZVG schließt die Erbringung der Sicherheitsleistung in bar aus; diese Vorschrift ist zwingend und nicht zur Disposition der Versteigerungsbeteiligten gestellt.
Ein Meistgebot begründet nur dann einen Anspruch auf Zuschlag, wenn die gesetzlich geforderte Sicherheitsleistung ordnungsgemäß und in zulässiger Form erbracht wird.
Das Verlangen einer Sicherheitsleistung gemäß § 67 Abs. 1 ZVG muss 'sofort', also unmittelbar nach Abgabe des Gebots und vor Zulassung desselben, erfolgen; dieses Erfordernis ist eng auszulegen.
Ist ein Bieter seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheitsleistung vor dem Termin nicht nachgekommen, besteht regelmäßig kein Anspruch auf nachträgliche Nachbeschaffung der Sicherheit während des Termins.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 423 K 21/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.5.2007 wird kostenpflichtig zurückgewie-sen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 570 Abs. 2 ZPO wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 373.000,- €
Gründe
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 3) ordnete das Amtsgericht Krefeld die Zwangsversteigerung des oben genannten Grundstücks wegen einer Hauptforderung von 409.033,50 € an.
In dem auf den 22.5.2007 anberaumten Versteigerungstermin boten zahlreiche Interessenten mit. Die Schuldnerin selbst gab ein Gebot in Höhe von 380.000,- € ab( vgl. Nr. 34 des Protokolls vom 22.5.2007, Bl. 268 d.A. ). Nachdem sie die beantragte Sicherheit nur in bar hätte erbringen können, wies das Amtsgericht ihr Gebot durch Beschluss zurück. Meistbietender blieb der Beteiligte zu 6) mit einem Gebot von 373.500,- €, der den Zuschlag durch Beschluss vom 22.5.2007 ( Bl. 287 d.A. ) erhielt.
Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 29.5.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie folgenden – unstreitigen - Sachverhalt vor: Der zuständige Rechtspfleger habe im Versteigerungstermin darauf hingewiesen, dass seit Februar 2007 Sicherheitsleistungen nicht mehr in Bargeld erbracht werden dürften. Sie selbst hatte jedoch für die Erbringung einer möglichen Sicherheitsleistung einen Barbetrag von 400.000,- € zum Termin mitgebracht. Ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt Guntermann aus Essen, sei daraufhin zu dem Vertreter des Gläubigerin gegangen und habe ihn gefragt, ob die Gläubigerin auch Bargeld, etwa unter Anrechnung auf den Kaufpreis, akzeptiere. Damit habe der Vertreter sich einverstanden erklärt. Kurze Zeit später, als sie, die Schuldnerin, ein Gebot habe abgeben wollen, habe sich Rechtsanwalt Guntermann erneut an den Vertreter der Gläubigerin gewandt, um die konkreten Modalitäten zu klären. Der Vertreter habe sodann Rechtsanwalt Guntermann gefragt, wer der Bieter sei. Nachdem er erfahren habe, dass es sich dabei um sie, die Schuldnerin, handelte, habe er von einer Sicherheitsleistung in Bargeld Abstand genommen und auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form bestanden.
Sie habe dann ihr Gebot in Höhe von 380.000,- € abgegeben, das jedoch aus den oben dargelegten Gründen zurückgewiesen worden sei.
Die Schuldnerin beantragt,
den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.5.2007 aufzuheben und den Zuschlag zu versagen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.5.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 4.6.2007 das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZVG auf die Kammer übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 793, 567 ZPO, 96 ff. ZVG zulässig. Die Schuldnerin ist insbesondere gemäß § 97 beschwerdeberechtigt und hat die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat ihr Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Schuldnerin stützt ihre Beschwerde gemäß § 100, § 81 ZVG darauf, dass ihr als Meistbietende rechtsfehlerhaft der Zuschlag nicht erteilt worden sei. Mit dieser Begründung kann sie jedoch nicht gehört werden, da sie mangels Sicherheitsleistung kein wirksames Meistgebot abgegeben hat.
Ohne Erfolg rügt sie, zu Unrecht habe das Vollstreckungsgericht ihr Gebot im Termin vom 22.5.2007 nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG wegen Nichtleistung einer nach § 69 Abs. 1 ZVG zulässigen Sicherheitsleistung zurückgewiesen.
Die Sicherheitsleistung war gemäß § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen, da ausweislich des Protokolls ( Bl. 268 ) der Gläubigervertreter – wie auch bei vorhergehenden Geboten – Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt hat. Dazu war die Gläubigerin auch gegenüber der Schuldnerin berechtigt. Eine etwaige Absprache mit dem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ändert hieran nichts.
Zum einen regelt der durch Art. 11 des 2. JuMoG vom 22.12.2006 neu eingeführte § 69 Abs. 1 ZVG, dass eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ausgeschlossen ist. Damit hat der Gesetzgeber eine nicht zur Disposition der Beteiligten der Zwangsversteigerung stehende Rechtsnorm geschaffen. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich um eine zwingende Vorschrift.
Zum anderen übersieht die Schuldnerin die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, wonach der Beteiligte nur sofort nach Abgabe des Gebots Sicherheitsleitung verlangen kann. Sofort bedeutet unmittelbar nach Abgabe und vor Zulassung des Gebotes, sobald der Beteiligte sich äußern kann. Das Erfordernis der sofortigen Sicherheitsleistung muss sehr streng ausgelegt werden ( Böttcher, Kommentar zu ZVG §§ 67-70 Rd. 13 ). Hintergrund dieser Vorschrift ist auch, dass der Beteiligte erst nach Bekanntwerden der Höhe des Gebotes und der Person des Bietenden über die Frage des Verlangens einer Sicherheitsleistung nachdenken kann. Das bedeutet, dass, selbst wenn § 69 Abs. 1 ZVG nicht als zwingende Rechtsnorm auszulegen wäre, die Schuldnerin und die Gläubigerin sich nicht über die Essentialia ihrer Vereinbarung geeinigt hätten. Unstreitig wusste der Vertreter der Gläubigerin nicht, dass Rechtsanwalt Guntermann die Schuldnerin vertrat. Die Höhe des Gebotes war ebenfalls nicht bekannt. Damit hat er keine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben, zumal er seine ursprüngliche Aussage nach Bekanntwerden der Person widerrufen hat.
Die Schuldnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es wäre ihr – bei einem anderen Verhalten der Gläubigerin – möglich gewesen, eine zulässige Sicherheitsleitung zu besorgen. Es ist mit dem Zweck des Gesetzes nämlich grundsätzlich nicht vereinbar, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese während der Bietfrist zu beschaffen und – falls dafür erforderlich – die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern ( BGH, Beschluss vom 12.1.2006 in NJW-RR 2006, 715 ff. ). Demzufolge liegt auch kein Grund zur Versagung des Zuschlags gem. § 83 Nr. 6 ZVG vor.
Schließlich war dem Rechtspfleger bei seiner Entscheidung nach § 70 Abs. 1 Satz 3 ZVG die angeblichen Abrede überhaupt nicht bekannt. Er hat zutreffend über den Antrag nach § 67 ZVG entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen, da zu der neuen Vorschrift des § 69 Abs. 1 ZVG noch keine Rechtsprechung und Kommentierung vorliegt.