Teilungsversteigerung: Vollstreckungsgericht an formale Grundbuchlage gebunden
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte Teilungsversteigerung ihres Miteigentumsanteils; das Amtsgericht wies den Antrag mangels Nachweises einer rechtskräftigen Ehescheidung bzw. Einwilligung des Ehegatten nach §1365 BGB zurück. Das Landgericht hob den Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, unter Beachtung, dass das Vollstreckungsgericht an die formale Grundbuchlage gebunden ist, erneut zu entscheiden. Materielle Ermittlungen zur Vermögenslage des Ehegatten darf das Vollstreckungsgericht nicht vornehmen; etwaige Einwendungen sind im Klageweg geltend zu machen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Angelegenheit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Kammerrechtsprechung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren des Vollstreckungsgerichts knüpft an die formale Grundbuchlage an; es hat grundsätzlich nicht die materielle Vermögenslage eines Ehegatten zu ermitteln.
Eine Teilungsversteigerung ist anzuordnen, wenn die verfahrensmäßigen Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die Beteiligten in Zugewinngemeinschaft leben.
Das Vollstreckungsgericht darf einen Antrag nur dann zurückweisen, wenn die Voraussetzungen des §1365 Abs.1 BGB offen zutage liegen oder nach Lage des Falles begründete Zweifel bestehen.
Bestehen begründete Zweifel, die sich im Vollstreckungsverfahren nicht klären lassen, ist von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten auszugehen; etwaige Einwendungen des anderen Ehegatten sind im Prozess (z.B. Drittwiderspruchsklage) geltend zu machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 42 K 11/90
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 29. März 1990 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner.
Beschwerdewert: 5.000 ,-- DM.
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind je zu 1/2 Eigentümer des im Grundbuch G1 eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin will sich von ihrem Anteil lösen und hat Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin aufgefordert, den Nachweis der rechtskräftigen Ehescheidung bzw. bei Bestehen der Ehe die Einwilligung des Antragsgegners nach § 1365 BGB zu erbringen.
Die Antragstellerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und ist der Meinung, es sei Sache des Antragsgegners eine etwaige Beschränkung geltend zu machen.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil sie die Voraussetzungen des § 1365 BGB nicht nachgewiesen habe.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, der Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen haben. Die
nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 793 ZPO zulässig.
Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte bei noch bestehender Ehe über sein Vermögen im ganzen zwar nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Das Vollstreckungsgericht darf aber nicht ermitteln, ob der Antrag der Zustimmung des Antragsgegners nach § 1365 Abs. 1 BGB deshalb bedarf, weil der Grundstücksanteil der Antragstellerin ihr ganzes Vermögen darstellt. Das Verfahren des Vollstreckungsgerichts knüpft an die formale Grundbuchlage an (vgl. § 17 Abs. 1 mit § 180 Abs. 1 und § 181 Abs. 2 ZVG. Die Versteigerung ist deshalb auf Antrag eines in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten anzuordnen, wenn die verfahrensmäßigen Antragsvoraussetzungen für die Teilungsversteigerung vorliegen. Ein vom Versteigerungsgericht zu beachtender Erfahrungssatz, wonach der Miteigentumsanteil eines Ehegatten an einem gemeinschaftlichen Grundstück sein Vermögen darstellt, besteht nicht (vgl. Zeller, ZVG, 13. Aufl. § 180, Anm. 3.13 h; OLG Hamm, FamRZ 1979, 128) Das Amtsgericht darf den Antrag nur zurückweisen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB kennt, weil sie offen zutage liegen oder nach Lage des Falles begründete Zweifel bestehen, ob es sich bei dem Grundstücksanteil um das ganze Vermögen handelt. Kann sich das Vollstreckungsgericht bei begründeten Zweifeln Kenntnis vom Vorliegen der Vorausssetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB nicht verschaffen, dann hat es davon auszugehen, daß dem Ehegatten die freie Verfügungsgewalt zusteht und das Verfahren nach Antrag anzuordnen. Etwaige Einwendungen des anderen Ehegatten sind dann im Prozeßwege mit der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen (vgl. Zeller ZVG 13. Aufl. § 180 Anm. 3.13 i).
Der vom Amtsgericht angegebenen Rechtsauffassung kann deshalb nicht gefolgt werden. Über den Antrag ist
erneut
unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nummer 1.540 und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf §§ 91, 788 ZPO.