Klage aus abgetretener Bürgschaft wegen inhaltlicher Unbestimmtheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung aus einer vom Beklagten abgegebenen Bürgschaftserklärung. Strittig ist der Umfang und die Wirksamkeit der Bürgschaft. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Erklärung eine unbestimmte Allgemeinalternative enthält und damit insoweit unwirksam ist; die Abtretung des Bürgschaftsanspruchs greift zudem nicht.
Ausgang: Klage aus abgetretenem Bürgschaftsrecht wegen Unwirksamkeit der Bürgschaftsbestimmung und fehlender Übertragungsgrundlage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bürgschaftserklärung, die sich ohne sachliche Begrenzung auf alle denkbaren künftigen Verbindlichkeiten erstreckt, ist wegen inhaltlicher Unbestimmtheit und zur Wahrung der Warnfunktion des § 766 BGB unwirksam.
Bei alternativ erteilten Bürgschaften bleibt die auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezogene Alternative wirksam, solange sie nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund bestimmbar ist; eine unbestimmte Allgemeinalternative ist nichtig.
Die Bürgschaft ist streng akzessorisch; der Anspruch gegen den Bürgen setzt eine bestehende und bestimmbare Hauptforderung voraus und kann nicht unabhängig davon wirksam übertragen werden.
Eine Abtretung von Ansprüchen aus einer Bürgschaft ist nur wirksam, wenn die abtretende Partei die Voraussetzungen zur Geltendmachung bzw. zur Übertragung der gesicherten Hauptforderung erfüllt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 29.550,37 €
Tatbestand
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der X GmbH. Diese hatte als Getränkegroßfachhandlung eine Bürgschaft über 50 % der Darlehnssumme gestellt, die die Klägerin der X GmbH zum Betrieb der Gastwirtschaft "X" mit Vertrag vom 23.08./28.09.1999 in Höhe von 278.000,- DM zinslos zur Verfügung gestellt hatte. Das Darlehen sollte in monatlichen Raten zurückgeführt werden und wurde von der Klägerin zwischenzeitlich fristlos wegen Einstellung der betriebenen Gaststätte gekündigt.
Die Klägerin nahm zunächst die Darlehnsnehmerin sowie die Gründungsmitglieder aus Schuldbeitritt aus der Forderung in Anspruch. Die Klage gegen die Gründungsmitglieder wurde abgewiesen. Die Zwangsvollstreckung gegen die Darlehnsnehmerin verlief fruchtlos, woraufhin die Klägerin die X GmbH in Höhe von 50 % der offenen Darlehensforderung in Anspruch nahm.
Gegenüber der X GmbH hatte der Beklagte, der mit noteriellem Kaufvertrag vom 03.06.2002 die Geschäftsanteile an der X GmbH erworben und zwischenzeitlich weiter veräußert hatte, eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen, welche der X GmbH gegenüber der X GmbH aus dem Zuschuss- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.07.2002 oder aus einem sonstigen Grund bereits entstanden sind oder in Zukunft entstehen werden, abgegeben mit der Verpflichtung, jederzeit auf erstes Anfordern zu zahlen. Wegen des Wortlautes der Bürgschaftserklärung wird auf die Anlage K6 (GA 23) verwiesen.
Die Ansprüche aus der Bürgschaftserklärung hat die X GmbH an die Klägerin abgetreten, die dem Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 15.02.2008 setzte.
Sie behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die X GmbH gegenüber der Klägerin im Rahmen des Darlehnsvertrages an die X GmbH eine Bürgschaft über 50 % der Darlehnssumme gestellt hatte. Der noch offene Darlehnsbetrag belaufe sich auf 59.100,75 €.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.550,37 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.02.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung habe sich lediglich auf die der X GmbH seitens der X GmbH gewährte Zuschusszahlung in Höhe von 20.000,- € bezogen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 765 Abs. 1, 398 BGB nicht zu.
Die von ihm am 03.07.2002 abgegebene Bürgschaftserklärung ist wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam. Diese Bürgschaftserklärung ist zweigeteilt. Sie bezieht sich zunächst auf alle Forderungen der X GmbH gegen die X GmbH auf Grund des Zuschuss- und Getränkelieferungsvertrages vom 03.07.2002 sowie weiterhin auf Forderungen, die aus einem sonstigen Grunde bereits entstanden sind oder in Zukunft entstehen werden. Diese zweite Alternative ist sachlich nicht auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft begrenzt und damit nicht bestimmt genug. Die Übernahme einer Bürgschaft für alle nur irgendwie denkbaren künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne jede sachliche Begrenzung ist indes unwirksam, weil eine so weit gefasste Verbürgung das Risiko zum Nachteil des Bürgen ausdehnt und zugleich die Warnfunktion des § 766 BGB aushöhlt. Die gesicherte Hauptschuld muss vielmehr nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund bestimmbar sein. Insbesondere darf der Schuldgrund nicht unübersehbar sein (vgl. BGH in NJW 1990, 1909 (1910)).
Diese inhaltliche Unbestimmtheit und damit Unwirksamkeit der zweiten Alternative der Bürgschaftserklärung erfasst zwar nicht die Forderung als der ersten Alternative, die auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezogen ist (vgl. BGH in NJW 1992, 896 (897)). Indes bezieht sich die Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagt, ausdrücklich nicht auf den Zuschuss- und Getränkelieferungsvertrag vom 03.07.2002, sondern auf den Darlehns- und Bierlieferungsvertrag vom 23.08./28.09.1999.
Angesichts dieser Unwirksamkeit der vom Beklagten eingegangenen Bürgschaftserklärung ist unerheblich, ob er über den gesamten zu Grunde liegenden Sachverhalt informiert war.
Zudem – da Bürge und Hauptschuldner nicht als Gesamtschuldner im Sinne des BGB gelten – geht die Hautforderung erst über, wenn der Bürge seine Schuld gegenüber dem Gläubiger erfüllt (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB). Insoweit entsteht durch den Bürgschaftsvertrag ein streng akzessorisch an eine bestehende Hauptschuld gebundener Anspruch, welcher nicht unabhängig davon abtretbar ist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 66.Aufl., § 399, Rdnr. 7; Sprau in Palandt, a.a.O., § 765, Rdnr. 26). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Um zur Abtretung berechtigte Inhaberin der Hauptforderung gegenüber der X GmbH zu werden, hätte die X GmbH zunächst selbst die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus der Bürgschaft, welche über 50 % der Darlehnssumme erteilt wurde, entsprechend ihrer Bürgenpflicht aus § 765 Abs. 1 BGB leisten müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.