Klage der Versichererin auf 8.442,30 EUR gegen Architekt wegen mangelhafter Rohrdämmung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Betriebshaftpflichtversicherer) verlangte von der planenden Beklagten 8.442,30 EUR als Anteil an Reparaturkosten nach mangelhafter Rohrdämmung durch ihren Versicherungsnehmer. Zentral war, ob ein Anspruch der Versicherungsnehmerin bestand und auf die Klägerin nach § 86 VVG überging sowie wie die Haftungsquote zwischen Unternehmer und Architekt zu verteilen ist. Das Gericht verneint einen Anspruch der Klägerin: Die Übertragung nach § 86 VVG liegt nicht vor; im Innenverhältnis ist der Ausführende überwiegend verantwortlich, die Beklagte maximal mit 25 % zu beteiligen. Daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage der Versichererin auf Zahlung von EUR 8.442,30 wegen Beteiligung der Beklagten an Reparaturkosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Versicherers gegen einen Dritten setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht und dieser Anspruch kraft § 86 Abs. 1 VVG wirksam auf den Versicherer übergegangen ist.
Sind mehrere Ersatzpflichtige gegenüber dem Geschädigten gesamtschuldnerisch verpflichtet, richtet sich die Innenverteilung der Haftung der Gesamtschuldner nach § 426 BGB; maßgeblicher Verteilungsmaßstab ist § 254 BGB (Mitverursachung und Verschulden).
Die bauaufsichtliche Pflicht des Architekten begründet im Innenverhältnis zu dem bauausführenden Unternehmer nur dann eine überwiegende Haftung, wenn der Architekt aufgrund besonderer Sachkunde Mängel besser erkennen konnte oder besonders schwere Aufsichtsverstöße vorliegen.
Die unkritische Übernahme/Vertrauensbildung in Angaben des fachkundigen Unternehmers kann einen Mitverursachungsanteil begründen, führt aber nicht ohne Weiteres zu einer gleichwertigen Haftungsverteilung, wenn der Ausführende die primäre Verantwortlichkeit trägt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Träger des Allgemeinen Krankenhauses in W. ließ im Jahre 2012 einen Neubau mit Erweiterungsbauten errichten. Mit der Installation der Trinkwasserleitungen und der entsprechenden Rohrisolierung beauftragte er die Fa. H. GmbH. Vertraglich vorgeschrieben war eine Ummantelung der zu verbauenden Edelstahlleitungen mit einem 26 mm dicken Dämmschlauch. Planende und bauaufsichtsführende Architektengesellschaft war die Beklagte.
Die Trinkwasserleitungen sollten zwischen in Trockenbauweise zu errichtenden Wänden verlaufen. Am 05.11.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Fa. H. GmbH die Rohre mit Schläuchen in einer Stärke von nur 13 mm isoliert hatte. Am 30.11.2012 hielt sie Rücksprache mit ihrer Fachabteilung für technische Gebäudeausrüstung, ob diese Ausführung zu beanstanden sei. Am 18.12.2012 fand eine Sichtabnahme durch die Beklagte statt, die anschließend die Ausführung der Folgegewerke, namentlich die Errichtung der weiteren Trockenbauwände, freigab, so dass die von der Fa. H. GmbH verlegten Rohre nach Fertigstellung dieser Arbeiten nicht mehr zugänglich waren. Die Fa. H. GmbH hatte der Beklagten zuvor versichert, dass die angebrachte Isolierung ausreichend sei, weil sie eine geringere Wärmeleitfähigkeit als die vertraglich vorgesehene habe. Am 08.03.2013 übermittelte die Fa. H. GmbH der Beklagten die von dieser angeforderten Herstellernachweise für das verbaute Isoliermaterial. Im April 2013 forderte die Beklagte die Fa. H. GmbH auf, die Ummantelung zu entfernen und die Dämmung mit dem vertraglich vorgeschriebenen Isoliermaterial auszuführen. Die ursprüngliche Dämmung wurde von der Beklagten und der Fa. H. GmbH als mangelhaft erkannt. Die Fa. H. GmbH meldete den Schaden bei der Klägerin, ihrem Betriebshaftpflichtversicherer, an. Diese holte eine gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen Dipl.-Ing. T. vom 22.04.2013 ein, um feststellen zu lassen, welche Reparaturmaßnahmen an den Trockenbauwänden infolge der mangelhaften Rohrisolierung notwendig werden würden. Für die Einholung dieses Gutachtens sind der Klägerin Kosten in Höhe von netto EUR 1.983,45 entstanden. Die anschließende Auswechselung der Dämmschläuche durch die Fa. H. GmbH machte in Teilbereichen den Abriss und den Neuaufbau von Rigipswänden erforderlich.
Die Klägerin, die für die hierdurch entstandenen Kosten insoweit unstreitig eingetreten ist, behauptet, dass diese in Höhe von EUR 31.785,77 angefallen seien. Sie behauptet, dass diese Kosten angemessen und erforderlich gewesen seien, um die Rigipswände für die notwendigen Reparaturmaßnahmen zu öffnen und sie anschließend wieder zu verschließen. Sie meint, dass die Beklagte verpflichtet sei, diese Kosten einschließlich der Kosten für den hinzugezogenen Sachverständigen hälftig auszugleichen. Die hälftige Kostentragung zwischen Gesamtschuldnern, hier der Beklagten und der Fa. H. GmbH, sei gem. § 426 Abs. 1 BGB bereits der gesetzliche Regelfall. Hinzu komme, dass der Schaden ohne die Freigabe der Folgegewerke durch die Beklagte erst gar nicht entstanden wäre, so dass ihr Mitverursachungsanteil schwer wiege. Die Klägerin meint, mit Rücksicht hierauf Zahlung von EUR 8.442,30 von der Beklagten verlangen zu können, nachdem diese – insoweit unstreitig – vor Rechtshängigkeit bereits 25% des angeblich entstandenen Schadens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für einen nachfolgenden Rechtsstreit ausgeglichen, mithin bereits EUR 8.442,29 an die Klägerin gezahlt hatte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 8.442,30 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie im Innenverhältnis zu der Fa. H. GmbH keine Mitverantwortung an dem eingetretenen Schaden trage, weil der Baumangel alleine auf einen Ausführungsfehler der Werkunternehmerin zurück gehe. Dieser Ausführungsfehler wiege um so schwerer als die Fa. H. GmbH als fachkundiges Unternehmen zugesichert habe, dass die weniger starke Dämmung infolge geringerer Wärmeleitfähigkeit zu gleichen Dämmwerten führen werde und dadurch ihre Entscheidung, die nachfolgenden Gewerke freizugeben, maßgelblich beeinflusst habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 8.442,30 gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch könnte der Klägerin nur dann zustehen, wenn ihrer Versicherungsnehmerin, der Fa. H. GmbH, ein solcher Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden hätte und dieser gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen wäre. Das indes ist nicht der Fall.
Zwar haften im Verhältnis zum Bauherrn beide, die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte, gleichrangig für den eingetretenen Baufehler und sind damit Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Während der Fa. H. GmbH der Ausführungsfehler zur Last fällt, hat die Beklagte ihre Bauaufsicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hatte, dass die Fa. H. GmbH die Leistung entsprechend den Plänen und Leistungsbeschreibungen ausgeführt hatte, bevor die weiteren Trockenbauarbeiten beauftragt worden waren. Dabei hätte sie sich nicht auf die Angabe der Bauunternehmerin verlassen dürfen, dass das verwendete Dämmmaterial zu gleichen Dämmwerten führen werde wie das vertraglich vorgeschriebene. Sie wäre im Rahmen der Bauaufsicht vielmehr verpflichtet gewesen, selbst zu prüfen, ob die von der Fa. H. GmbH eingesetzten Baustoffe die notwendige Qualität für eine ordnungsgemäße Erfüllung aufwiesen. Dies gilt umso mehr, als sie erkannt hatte, dass diese Materialien von der vertraglichen Vorgabe entschieden abwichen.
Im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Fa. H. GmbH ist durch die Bauaufsichtspflichtverletzung allerdings keine Ausgleichungspflicht der Beklagten begründet worden, jedenfalls keine solche, die einen Anteil von 25% an der entstandenen Schadenssumme übersteigt. Gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei ist die Haftung zu gleichen Teilen nur anzuwenden, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. So richtet sich die Verteilung der Haftungsquoten auf mehrere Ersatzpflichtige bei Schadensersatzansprüchen, wie sie hier in Rede stehen, nach § 254 BGB. Entscheidend für die Verteilung ist daher in erster Linie das Maß der Verursachung und, in zweiter Linie, das Verschulden. Hier liegt es unbestritten so, dass der Mangel auf einen Ausführungsfehler der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurückgeht, den die Beklagte im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht letztlich nicht erkannt hat. Für den von ihr verursachten Mangel ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Bauunternehmerin selbst verantwortlich. Sie kann gegenüber der Beklagten nicht einwenden, sie sei von ihr, der Beklagten, nicht hinreichend beaufsichtigt worden. Der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauaufsicht nicht eine Pflicht, die ihm gegenüber dem Bauunternehmer obliegt. Gerade deshalb entspricht es einhelliger Ansicht, dass den Bauunternehmer im Verhältnis zu dem bauaufsichtsführenden Architekten grundsätzlich die zumindest überwiegende, wenn nicht gar im Einzelfall die alleinige Haftung trifft (BGH NJW 71, 752; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rz 2493). Eine andere Bewertung ist danach nur dann angezeigt, wenn der Aufsichtsführende kraft einer besseren, vom Auftragnehmer nicht zu erwartenden Sachkunde die Mangelhaftigkeit allein oder jedenfalls besser feststellen konnte als dieser oder wenn dem aufsichtsführenden Architekten besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler zur Last fallen (Werner-Pastor aaO). Diese Annahmen treffen hier nicht zu. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war es, die die besondere Sachkunde auch gegenüber der Beklagten für sich in Anspruch genommen hatte, indem sie der Beklagten versichert hatte, dass das verbaute dünnere Dämmmaterial eine geringere Wärmeleitfähigkeit aufweise als das vertraglich vereinbarte, so dass im Ergebnis gleiche Dämmwerte zu erzielen seien. Der Verursachungsanteil der Beklagten ist darin begründet, dass sie dieser Angabe der Fa. H. GmbH ungeprüftes Vertrauen geschenkt hatte und die tatsächlich mangelhafte Leistung so zunächst abnahm. Die Abwägung zeigt aber, dass der höhere Verursachungsanteil auch unter diesem Blickwinkel klar bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin liegt. Auch von einer besonders schweren Aufsichtspflichtverletzung kann hiernach nicht die Rede sein. Die Beklagte hatte gegenüber der Fa. H. GmbH zum Ausdruck gebracht, ohne Vorlage der Herstellernachweise selbst nicht beurteilen zu können, ob die eingebauten Dämmmaterialien so ausreichend sein würden, wozu offensichtlich auch ihre Fachabteilung Technische Ausrüstung nicht in der Lage war, weil es sonst der Versicherung der Fa. H. GmbH am 18.12.2012 nicht mehr bedurft hätte. Insoweit ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Fa. H. GmbH durch ihre Versicherung um eins mehr das Risiko auf sich genommen hatte, dass ihre Leistung nach Errichtung der Wände in Ständerbauweise noch nachgebessert werden müsse. All dies drängt den Verursachungsanteil der Beklagten im Verhältnis zu dem bauausführenden Unternehmen zurück. Aus Sicht des Gerichts ist die Beklagte an dem eingetretenen Schaden danach jedenfalls nicht mit einer höheren als 25% betragenden Haftungsquote zu beteiligen.
Wie hoch die Kosten zur Schadensbeseitigung waren, bedarf danach hier keiner Klärung. Der von der Beklagten bereits getragene Anteil entspricht einer Quote von 25% an dem von der Klägerin behaupteten Schadensbetrag.
Entsprechend hat die Klägerin keinen Anspruch auf die als Nebenanspruch geltend gemachten Zinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: EUR 8.442,30.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.