Klage auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nach Widerspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung gezahlter Prämien und Nutzungsersatz nach Erklärung des Widerspruchs gegen einen 2001 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Das Gericht prüft Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung und die Anspruchsgrundlage. Die Belehrung war fehlerhaft (Verweis auf Schriftform statt Textform), die Klage wird dennoch wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) abgewiesen, da der Kläger lange Beiträge zahlte und die Ansprüche zuvor abgetreten hatte.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Prämien nach Widerspruch abgewiesen; Rückforderungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung, die irrtümlich auf Schriftform statt auf die gesetzlich zulässige Textform verweist, setzt die 14‑tägige Frist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. nicht in Lauf.
Ein Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) kann durch den Einwand des rechtsmissbräuchlichen bzw. widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.
Die vorherige Abtretung von Versicherungsansprüchen kann beim Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründen und damit die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen Treu und Glauben verhindern.
Die Tatsache, dass der Versicherer eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat, schließt die Anwendung von § 242 BGB nicht aus; maßgeblich ist das Gesamtbild und ob beim Versicherer schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien und Nutzungsersatz nach Widerspruch.
Der Kläger beantragte im Jahr 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Anlage K 8). Die Beklagte übersandte ihm daraufhin die als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Vertragsunterlagen (Versicherungs-Nr. 5046205-6).
Mit Schreiben vom 26.09.2006 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag an (Anlage xxx 1). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 13.10.2006 gegenüber der Ärztekammer X-M den Vermerk der Abtretung (Anlage xxx 2). 11 Jahre nach der Anzeige der Abtretung erklärte die Ärztekammer gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2015 die Freigabe des Lebensversicherungsvertrages (Anlage xxx 3).
Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage K 2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch bzgl. des streitgegenständlichen Vertrages und forderte die Rückzahlung der eingezahlten Prämien zzgl. Nutzungen. Hilfsweise erklärte er die Kündigung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 29.04.2015 (Anlage K 3) zurück, bestätigte mit weiterem Schreiben vom 30.04.2015 die hilfsweise erklärte Kündigung und zahlte den mit 23.723,63 € errechneten Rückkaufswert an den Kläger aus.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Versicherung noch widerrufen können, weil die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei. Es sei dem Versicherungsnehmer weder aufgezeigt worden, welche Kommunikationsmittel er für die Erklärung des Widerspruchs nutzen dürfe, noch, an wen konkret der Widerspruch zu richten sei. Außerdem habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen, weil er nicht die vollständigen Unterlagen, insbesondere keine Verbraucherinformationen, erhalten habe. Sowohl in der Widerspruchsbelehrung als auch in § 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei von „weiteren Verbraucherinformationen“ die Rede. Er habe weder die Tarifbestimmungen zu dem von ihm abgeschlossenen Tarif 950 erhalten, noch Informationen über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.737,87 € nebst Tageszinsen in Höhe von 0,74 € seit dem 25.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Widerspruch sei wegen ordnungsgemäß erteilter Widerspruchsbelehrung verfristet. Der Kläger habe sämtliche fristauslösenden Unterlagen erhalten. Im Übrigen sei ein etwaiges Widerspruchrecht verwirkt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der begehrte Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung der gezahlten Prämien nebst Nutzungsersatz weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Allerdings war der mit Schreiben vom 16.03.2015 erklärte Widerspruch nicht schon verfristet, weil die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und die 14tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 VVG a.F. daher nicht in Gang setzte. Die im Versicherungsschein auf Seite 5 enthaltene Belehrung war inhaltlich fehlerhaft, weil danach der Widerspruch vom Versicherungsnehmer „schriftlich“ zu erheben war. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt aber bereits die mit Wirkung zum 01.08.2001 geänderte Fassung des § 5 a Abs. 1 Satz VVG a.F., nach welcher der Widerspruch in „Textform“ erfolgen konnte. Dies stellte eine Erleichterung gegenüber der Schriftform dar und es bedurfte nicht mehr der traditionellen Schriftform, sondern eine Verkörperung in „Textform“ war ausreichend, d. h. es genügte, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden konnte (vgl. BGH RuS 2016, 18 ff. m.w.N.). Aus diesem Grund war die Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs fehlerhaft, weil die beiden Begriffe nicht deckungsgleich sind (BGH a.a.O.).
Gleichwohl ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers - unabhängig von Wirksamkeitszweifeln nach dem Policemodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5 a VVG a.F. - nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ausgeschlossen.
Es liegen hier nämlich besonders gravierende Umstände vor, die dem Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Der Kläger hat den Vertrag nicht nur nahezu 14 Jahre bis zur Widerspruchserklärung bedient. Er hat darüber hinaus im Jahr 2006 seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter Aufhebung der bisherigen Bezugsberechtigung an die Ärztekammer X-M abgetreten. Diese Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfall-Leistung und setzte zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus.
Die Anwendung von § 242 BGB ist hier nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und sie daher die Situation selbst herbeigeführt hatte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsbetrages und damit Verwirkung angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (vgl. BGH Urteil v. 11.05.2016, RuS 2016, 339 ff.). Maßgebender Gesichtspunkt ist vorliegend, dass die Abtretung der Todesfall-Leistung zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzte und beim Versicherer unter diesen Umständen erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Einsatz der Lebensversicherung hier nicht unmittelbar nach Vertragsschluss, sondern erst einige Jahre später erfolgte und es daher an dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsschluss und Abtretung fehlt, den der Bundesgerichtshof für das entscheidende Kriterium für die Anwendung von § 242 BGB gehalten hat (vgl. BGH Beschlüsse vom 27.01.2016 und 22.03.2016, RuS 16,230 ff; Urteil v. 11.05.2016, RuS 16,339 ff). Vorliegend kommt noch ein weiterer Umstand hinzu. Der Widerspruch des Klägers erfolgte hier weniger als 2 Wochen nach der Anzeige der Freigabe des Lebensversicherungsvertrages durch die Ärztekammer Westphalen-Lippe vom 03.03.2015. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen Freigabe durch die Ärztekammer und Widerspruch des Klägers gegen das wirksame Zustandekommen des Vertrages im Jahr 2001 nach fast 14 Jahren seit Abschluss des Vertrages, nachdem der Kläger den Vertrag als Sicherungsmittel für die Ärztekammer nicht mehr benötigte, ist als in besonderem Maße widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich anzusehen. Er konnte angesichts der Historie nicht wegen einer echten Vertragsreue erfolgen, sondern wurde erklärt, um aus dem zunächst gewünschten und für andere Zwecke genutzten Vertrag eine zusätzliche, ihm vertraglich nicht zustehende Rendite zu erlangen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 5.737,87 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.