Klage auf Ersatz von Kosten einer Patent-Nichtigkeitsklage nach Maklerfehlberatung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin die Kosten einer gegen sein Patent gerichteten Nichtigkeitsklage zu ersetzen habe, weil ein Mitarbeiter Versicherungsschutz hierfür zugesichert habe. Das Landgericht Krefeld hält die Klage für unbegründet: Selbst bei unterstellter Falschberatung fehlt die Kausalität, weil der Kläger die Patentverletzungsklage nicht plausibel unterlassen hätte und das Risiko im relevanten Zeitraum nicht versicherbar war. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Ersatzansprüchen aus vermeintlicher Maklerfehlberatung als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach § 256 ZPO genügt ein besonderes Interesse, wenn künftige Schäden auf Grundlage des Vortrags überhaupt möglich erscheinen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden kausal auf der Pflichtverletzung beruht; der Geschädigte trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast.
Fehlt die plausibel dargelegte Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte bei richtiger Aufklärung anders (z.B. eine Patentverletzungsklage nicht) gehandelt hätte, entfällt die Kausalität für daraus entstandene Folgekosten.
Wenn das streitige Risiko im relevanten Zeitraum objektiv nicht am Markt versicherbar war, kann der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Ersatzfähigkeit scheitern, weil ein schadensminderndes Alternativverhalten (Abschluss einer anderen Versicherung) nicht möglich war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Versicherungsmaklerin. Im Jahre 2008 interessierte sich der Kläger für den Abschluss einer Patentschutzversicherung.
Der Mitarbeiter T. der Beklagten übersandte dem Kläger Versicherungsunterlagen und einen Werbeflyer der M. AG (im Folgenden: M). Mit E-Mail vom 26.11.2008 an den Zeugen T. fragte der Kläger diesen unter anderem, ob in einem der Tarife auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail (Anlage K 2, Bl. 39 d.A.) Bezug genommen.
Der Zeuge T. teilte dem Kläger mit E-Mail vom 27.11.2008 (Anlage K 3, Bl. 40 d.A.) mit, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen im Tarif Premium plus versichert sei.
Im Folgenden schloss der Kläger auf Vermittlung der Beklagten bei der M. eine Rechtsschutzversicherung im Tarif Premium 100 plus mit Vertragsbeginn 01.12.2008. Dieser Tarif beinhaltet entgegen der Angaben des Zeugen T. keinen Versicherungsschutz für die Abwehr von Nichtigkeitsklagen. Auf die Vertragsunterlagen (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger ist u.a. Inhaber eines Patents XXXX (XXXXX) mit der Bezeichnung „Bodenflächenintegriertes Wasserspeicher-, Führungs- und Behandlungssystem mit integriertem Boden und Gewässerschutz“, hinsichtlich dessen er eine Patentverletzungsklage gegen eine Q. GmbH erhob. Er war bereits in der Vergangenheit gegen andere Patentverletzer vorgegangen. Am 22.11.2013 wurde dem Kläger bezüglich des vorstehend genannten Patents eine Nichtigkeitsklage der Q. GmbH zugestellt.
Die M. lehnte die Deckung für die Verteidigung gegen die Nichtigkeitsklage unter Hinweis darauf, dass insoweit kein Versicherungsschutz bestehe, ab (Schreiben vom 27.01.2014, Anlage K 4, Bl. 42 d.A.).
Die Beklagte, an die sich der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2014 (Anlage K 5, Bl. 43 d.A.) unter Hinweis auf eine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen T. gewandt hatte, wies mit Schreiben vom 05.02.2015 (Anlage K 7, Bl. 45 d.A.) Schadenersatzansprüche zurück.
Der Kläger behauptet, für ihn sei bei Abschluss des Versicherungsvertrags mit der M. wesentlich gewesen, dass auch die Verteidigung gegen Nichtigkeitsklagen vom Versicherungsschutz umfasst sei. Er hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass die Verteidigung gegen Nichtigkeitsklagen nicht versichert ist. Vielmehr hätte er dann einen Vertrag mit der entsprechenden Risikoabdeckung bei einem anderen Versicherer geschlossen.
Es sei eine übliche Verteidigungsstrategie von Patentverletzern, die sich einer Patentverletzungsklage ausgesetzt sehen, ihrerseits Nichtigkeitsklage hinsichtlich des in Rede stehenden Patents zu erheben. Die Verteidigung gegen eine Nichtigkeitsklage sei mit erheblichen Kosten verbunden. In Kenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes gegen Nichtigkeitsklagen hätte er deshalb die Patentverletzungsklage gegen die Q. GmbH nicht erhoben, um sich nicht selbst einer Nichtigkeitsklage gegenüberzusehen.
Er habe den Vertrag im Vertrauen auf die Angaben des Zeugen T., die Verteidigung gegen Nichtigkeitsklagen sei versichert, geschlossen. Tatsächlich habe diese Verteidigung Ende 2008 bei anderen Versicherern auch versichert werden können.
Aufgrund der fehlerhaften Beratung durch den Zeugen T. sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten der laufenden Nichtigkeitsklage zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche von ihm verauslagte Verfahrenskosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten und Gerichtssachverständigenkosten sowie Gerichtskosten zu erstatten hat, welche er im Verfahren Bundespatentgericht in Erfüllung ihrer gegenüber ihm bestehenden Schadenersatzverpflichtung zu zahlen hat, unter Berücksichtigung des zwischen ihm und dem Rechtsschutzversicherer vereinbarten Selbstbehalts.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klageantrag sei zu unbestimmt und der Kläger habe kein Feststellungsinteresse.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger hätte die ihm im Jahre 2008 übersandten Vertragsunterlagen durchlesen und erkennen müssen, dass die Kosten der Abwehr einer Nichtigkeitsklage nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Der vom Kläger behauptete Beratungsfehler des Zeugen T. sei nicht kausal für den von ihm geltend gemachten Schaden. Denn die Verteidigung gegen Nichtigkeitsklagen sei im Zeitraum von Ende 2008 bis zur Zustellung Nichtigkeitsklage Ende 2013 nicht versicherbar gewesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 11.05.2016 (Bl. 210 ff. d.A.) sowie die Ergänzungsgutachten vom 05.09.2016 (Bl. 333 ff. d.A.) und vom 27.01.2017 (Bl. 302 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das für den Feststellungsantrag erforderliche besondere Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht, weil der Kläger geltend macht, dass sich aufgrund einer fehlerhaften Beratung eines Mitarbeiters der Beklagten erlittene Schäden noch in der Fortentwicklung befänden. Für die Zulässigkeit dieses Antrags genügt dabei, dass solche künftigen Schäden – wie hier – auf Grundlage des Vorbringens des Klägers überhaupt möglich erscheinen.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf die Feststellung, dass diese ihm sämtliche aus der Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht zu Aktenzeichen 10 Ni 32/13 resultierenden Kosten zu erstatten hat. Denn diese Kosten beruhen, auch wenn man bei der Entscheidung davon ausgeht, dass der Zeuge T. den Kläger falsch beraten hat, indem er mitteilte, die Abwehr von Nichtigkeitsklagen sei mit versichert, nicht ursächlich auf der fehlerhaften Beratung und sind deshalb nicht Teil des zu ersetzenden Schadens.
Für die Beurteilung, welcher Schaden dem Kläger durch die – unterstellte – fehlerhafte Auskunft entstanden ist, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich seine Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich der Geschädigte, hier der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014, III ZR 81/13, zitiert nach juris).
Danach gilt hier Folgendes:
Soweit der Kläger geltend macht, er hätte bei richtiger Auskunft, dass Nichtigkeitsklagen nicht versichert seien, den Versicherungsvertrag bei der M. nicht abgeschlossen, besteht sein Schaden zunächst lediglich darin, dass er für diesen Vertrag in der Vergangenheit Prämien gezahlt hat. Dieser Schaden ist indes nicht Gegenstand der Klage.
Soweit der Kläger weiter argumentiert, er hätte bei richtiger Auskunft die Patentverletzungsklage gegen die Q. GmbH nicht erhoben, diese hätte dann ebenso wenig die in Rede stehende Nichtigkeitsklage erhoben, mit der Folge, dass deren Kosten, die Gegenstand dieser Klage sind, nicht entstanden wären, gilt Folgendes:
Bei der Entscheidung kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Kenntnis des fehlenden Versicherungsschutzes für die Abwehr von Nichtigkeitsklagen die Verletzung seines Patents durch die Q. GmbH hingenommen und von einer Klage abgesehen hätte. Die Beklagte bestreitet diesen Vortrag des Klägers. Dieser Vortrag ist auch weder plausibel, noch nachvollziehbar. Es ist fernliegend, dass jemand, der – wie hier der Kläger – ein Patent angemeldet hat, Verletzungen dieses Patents einfach hinnimmt. Dementsprechend ist auch der Kläger, wie er selbst vorträgt, in der Vergangenheit gegen Patentverletzer vorgegangen. Weshalb er ausgerechnet hinsichtlich des hier in Rede stehenden Patents ausnahmsweise dessen Verletzung durch die Q. GmbH hingenommen hätte und untätig geblieben wäre, legt er nicht plausibel dar. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
Schon deshalb – weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Patentverletzungsklage allein aufgrund des Vertrauens in einen bestehenden Versicherungsschutz für die Abwehr einer Nichtigkeitsklage erhoben hat – kann der Kläger auch aus dem von ihm zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.05.2014 (Az. 9 W 14/14) nichts für sich herleiten, weil das Oberlandesgericht Karlsruhe bei seiner Entscheidung maßgeblich auf ein solches Vertrauen abgestellt hatte.
Dass der Kläger bei richtiger Auskunft des Zeugen T. anstelle des Vertrags bei der M. bei einer anderen Gesellschaft einen Versicherungsvertrag mit Schutz gegen Nichtigkeitsklagen abgeschlossen hätte, kann der Entscheidung gleichfalls nicht zu Grunde gelegt werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger die Abwehr von Nichtigkeitsklagen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von Ende November 2008 bis November 2013 auch anderweitig nicht hätte versichern können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen T., der entsprechende Erkundigungen bei deutschen Versicherungsunternehmen eingeholt hat, war dieses Risiko bei sämtlichen Unternehmen im maßgeblichen Zeitraum nicht zu versichern. Eine Versicherung des Risikos wäre für den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht über die M. möglich gewesen, weil über diese Verträge nur über angeschlossene Makler, zu denen die Beklagte aber nicht gehört, geschlossen werden können.
Soweit der Kläger geltend macht, jedenfalls die Firma P.S. GmbH habe ab November 2013 die Abwehr von Nichtigkeitsklage versichert, gilt Folgendes: Die Q. GmbH hat die Versicherung erstmalig am 15.11.2013 auf dem Markt eingeführt, die Nichtigkeitsklage ist dem Beklagten bereits am 22.11.2013 zugestellt worden. Innerhalb des kurzen Zeitraums von nur einer Woche zwischen Markteinführung und Zugang der Nichtigkeitsklage hätte der Kläger einen Versicherungsvertrag bei der Q. GmbH nicht abschließen können. Denn sowohl die Antragstellung, als auch die Prüfung des Antrags und die Entscheidung über die Policierung nehmen jeweils einige Zeit in Anspruch. Diese Schritte sind im normalen Geschäftsbetrieb nicht innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen; hinzu kommt, dass Versicherungsverträge üblicherweise Wartezeiten vorsehen – so sah auch der Vertrag des Klägers bei der M. eine Wartezeit von drei Monaten vor – so dass voraussichtlich auch bei Abschluss eines Vertrags vor dem 22.11.2013 die Verteidigung gegen die Nichtigkeitsklage nicht versichert gewesen wäre. Hinzu kommt noch, dass die Q. GmbH nach der vom Sachverständigen T. eingeholten Auskunft im Jahr 2013 noch überhaupt keine Policen vermittelt hatte.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: bis 40.000,00 Euro.