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Landgericht Krefeld·5 O 51/06·29.06.2006

Testamentsvollstreckung: Kein Stimmrecht des Testamentsvollstreckers bei Komplementärstellung

ZivilrechtErbrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker ihr Stimmrecht in der KG bei der Wahl eines Abschlussprüfers nicht ausüben darf. Das LG gab der Klage statt, weil die Klägerin als Alleinerbin in die Komplementärstellung ihres Vaters nach konkludenter Vertragsänderung (u.a. durch Handelsregisteranmeldung) nachgerückt sei. Bei einer mit persönlicher Haftung verbundenen Gesellschafterstellung erfasst die Testamentsvollstreckung die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten grundsätzlich nicht. Eine (ergänzende) Auslegung des Testaments, die eine Stimmrechtsvertretung durch den Testamentsvollstrecker begründet, lehnte das Gericht mangels Anhaltspunkten ab.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Testamentsvollstrecker darf Stimmrecht bei Abschlussprüferwahl nicht ausüben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftformklauseln in Gesellschaftsverträgen einer Personengesellschaft haben regelmäßig lediglich Klarstellungsfunktion und begründen nicht ohne Weiteres ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis im Sinne von § 125 Satz 2 BGB.

2

Bei zwischen Nichtkaufleuten vereinbarten Schriftformklauseln kann eine Vertragsänderung auch formfrei wirksam erfolgen, wenn die Gesellschafter übereinstimmend die Maßgeblichkeit der abweichenden Vereinbarung wollen.

3

Eine von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnete Handelsregisteranmeldung und die darauf beruhende Eintragung können ein wesentliches Indiz für eine (auch konkludent erfolgte) Änderung des Gesellschaftsvertrags sein.

4

Rückt der Erbe in eine persönlich haftende Komplementärstellung ein, erfasst eine angeordnete Testamentsvollstreckung die Ausübung von Mitgliedschafts- und Stimmrechten in den inneren Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht.

5

Eine ergänzende Testamentsauslegung, die den Erben zur Stimmrechtsvertretung durch den Testamentsvollstrecker verpflichtet (Vollmachts-/Treuhandlösung), setzt im Testament erkennbare Anhaltspunkte für eine entsprechende Willensrichtung voraus.

Relevante Normen
§ 2206 BGB§ 2084 BGB§ 256 ZPO§ 125 Satz 2 BGB§ 350 HGB§ 117 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 170/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG mit dem Sitz in L für den Gesellschaftsanteil der Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Vaters in eigener Person das Stimmrecht in der xy Arzneimittel GmbH & Co KG (nachfolgend "xy KG" oder "Gesellschaft" genannt) ausüben darf oder ob dies dem Beklagten als Testamentsvollstrecker zusteht.

2

Die Klägerin ist aufgrund des Testaments vom 26.01.1998 alleinige Erbin ihres am 08.10.2004 verstorbenen Vaters, Herrn G, geworden.

3

Der Erblasser gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 04.02.1985 als Kommanditist zusammen mit der xy Arzneimittelverwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er bis zu seinem Tod war, die Gesellschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 ist allein die oben genannte GmbH die persönlich haftende Gesellschaft.

4

§ 22 2. des Gesellschaftsvertrags lautet wie folgt:

5

"Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Kein Gesellschafter kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist."

6

In das Handelsregister wurden seit Gründung der Gesellschaft einige Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse eingetragen.

7

So wurde am 10.07.1987 die Kommanditeinlage der Erblasser erhöht sowie weitere Kommanditisten aufgenommen. Am 24.03.1992 und am 14.10.1996 wurden weitere Erhöhungen der Einlagen in das Handelsregister eingetragen. Am 21.05.1999 wurde das Ausscheiden eines Kommanditisten eingetragen und die Einlage des Erblassers w eiter erhöht.

8

Am 04.01.2001 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass der Erblasser als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden und seitdem Komplementär der Gesellschaft ist. Diese Anmeldung wurde von allen Gesellschaftern unterschrieben (vgl. Anlage K 6 d. A.).

9

Bei keiner der oben genannten Änderungen wurde der Gesellschaftsvertrag vom 04.02.1985 neugefasst oder ergänzt.

10

Der Erblasser verstarb am 08.10.2004. Er war zu 99,7 % Mehrheitsgesellschafter der xy Arzneimittel GmbH & Co KG mit Sitz in Langenfeld. Das Testament vom 26.01.1998 enthält keine Regelung über die seit dem Jahre 1998 bestehende Beteiligung des Erblassers.

11

Es wurde Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der Klägerin angeordnet. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker bestellt. Er ist gleichzeitig der Steuerberater der Gesellschafter und erstellte in dieser Funktion unter anderem ihre Jahresabschlüsse.

12

Der Beklagte ließ im Januar 2005 den Entwurf einer Handelsregisteranmeldung erstellen (Anlage K7 der Akte). Darin heißt es unter anderem, dass die Klägerin als Erbin die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht übernehmen, sondern als Kommanditistin eintreten werde. Im März 2005 wurde ein zweiter Entwurf erstellt (Anlage K2 der Akte), nach dem die Klägerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintrete.

13

Am 18.03.2005 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Brief mit, dass es nur gut sei, wenn sie die Komplementärstellung ihres Vaters übernehme.

14

Seit Beginn der Testamentsvollstreckung kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2005 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass ihr als persönlich haftender Gesellschafterin weitgehende Informations- und Stimmrechte zustünden. Der Beklagte teilte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2005 mit, dass der Erblasser Kommanditist sei und das Handelsregister nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimme.

15

Am 27.09.2005 fand eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, in welcher die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 genehmigt worden sind. Die Klägerin regte ferner an, den Jahresabschluss der Gesellschaft künftig durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

16

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2005 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Gesellschaft entsprechend dem oben genannten Vorschlag beabsichtigte, eine neutrale Wirtschaftsprüfergesellschaft mit der Prüfung für das Jahr 2005 zu beauftragen.

17

Die Klägerin ließ daraufhin am 05.12.2005 anwaltlich erklären, dass Auswahl eines Abschlussprüfers Sache der Gesellschaftsversammlung ist und legte ein Angebot einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei.

18

Mit Schreiben vom 12.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass am 21.12.2005 eine Gesellschafterversammlung stattfinden und er diesen Termin für die Klägerin wahrnehmen werde. Nachdem diese Gesellschafterversammlung abgesagt wurde, schlug der Beklagte als Vertreter der Klägerin einen Umlaufbeschluss vor. In dieser Weise wurde durch Beschluss das Unternehmen P AG beauftragt.

19

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei – wie ihr Vater – Komplementär(in) der Gesellschaft. Die Testamentsvollstreckung erfasse wegen §§ 2206 BGB nicht die Ausübung von Stimmrechten bei mit persönlicher Haftung verbundenen Gesellschafterstellungen. Ansonsten könne der Beklagte Handlungen ausführen, die zu ihrer persönlichen Haftung führten.

20

Der Gesellschaftsvertrag habe auch geändert werden können, da der Schriftformklausel lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme und durch langjährige andere Übung bei sämtlichen bisherigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter stillschweigend außer Kraft gesetzt worden sei und sie sich somit einstimmig über die Schriftformklausel hinweggesetzt hätten.

21

Des Weiteren erlaube der Gesellschaftsvertrag nicht, dass Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Daher könne der Beklagte nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen, selbst wenn sie, die Klägerin, nur Kommanditistin wäre.

22

Schließlich sei sie auch nicht verpflichtet, dem Beklagten in ergänzender Auslegung des Testamentes eine Vollmacht zur Ausübung von Stimmrechten zu erteilen. Eine Andeutung in Hinsicht einer Ersatzlösung komme schon deshalb nicht in Betracht, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments noch Kommanditist gewesen sei.

23

Sie habe auch ein Interesse daran feststellen zu lassen, dass der Beklagte nicht für sie Stimm- oder Teilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen in Anspruch nehme.

24

Sie behauptet ferner, dass sowohl die Komplementär-GmbH als auch der Beklagte selbst davon ausgegangen seien, dass sie, die Klägerin, persönlich haftende Gesellschafterin geworden sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte bei den Jahresabschlüssen 2003 und 2004 den Erblasser als Komplementär benannt habe und die Abschlüsse in der letzten ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft am 29.05.2005 durch sämtliche Gesellschafter genehmigt worden seien.

25

Die Klägerin beantragt,

26

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Langenfeld für den Gesell-schaftsanteil der Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschluss-prüfers auszuüben.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei – wie der Erblasser – lediglich Kommanditist der Gesellschaft. Die Eintragung im Handelsregister stimme mit der materiellen Rechtslage nicht überein. Dazu behauptet er, der Erblasser habe sich nur deshalb als Komplementär eintragen lassen, um der gesetzlich neu eingeführten Publizitätspflicht entgehen zu können. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sei nicht gewollt gewesen.

30

Ferner ist er der Ansicht, der Vertrag habe nur schriftlich geändert werden können, da es sich um eine konstitutive Schriftformklausel handele und keine schriftliche Fixierung einer abweichenden tatsächlichen Übung vorliege. Diese sei nach der neueren Rechtsprechung auch für Nichtkaufleute bindend.

31

Auch reiche die schriftliche Anmeldung zum Handelsregister nicht aus, um auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages anzunehmen, da es sich um eine andere Willenserklärung mit anderem Adressaten handele.

32

Schließlich begegne der mit dem Klageantrag verfolgte Zweck der Arglisteinrede, so dass eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß § 2084 BGB dahingehend erfolgen müsse, dass sich die Klägerin durch den Beklagten bei der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers vertreten lassen müsste. Dem Testament sei eindeutig zu entnehmen, dass die Erbin erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres die Führung des Unternehmens übernehmen sollte. Eine persönliche Haftung sei faktisch ohnehin ausgeschlossen.

33

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage ist zulässig und begründet und hat daher in der Sache Erfolg.

36

I)

37

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat ein eigenes, persönliches Interesse an der begehrten Feststellung, da der Beklagte bereits bei der Beschlussfassung für das Jahr 2005 im Wege des Umlaufverfahrens das Stimmrecht für die Klägerin ausgeübt hat und sich weiterhin dieses Rechtes berühmt.

38

II)

39

Die Klage ist in der Sache auch begründet.

40

Der Beklagte ist nicht berechtigt, in der xy Arzneimittel GmbH & Co. KG für den Gesellschaftsanteil der Klägerin das Stimmrecht bei der Wahl eines Abschlussprüfers auszuüben.

41

Die Klägerin ist als Erbin des verstorbenen Vaters wie dieser Komplementär(in) der Gesellschaft geworden. Der Gesellschaftsvertrag wurde im Januar 2001 dahingehend geändert, dass der Erblasser die Stellung als Komplementär der Gesellschaft wahrnimmt. Die angeordnete Testamentsvollstreckung erfasst nicht die Ausübung von Stimmrechten bei mit persönlicher Haftung verbundener Gesellschafterstellung. Schließlich kann das Testament auch nicht so ausgelegt werden, dass die Testamentsvollstreckung auch die Wahrnehmung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung betrifft.

42

1)

43

Die Klägerin ist Komplementärin der Gesellschaft, da sie durch das Testament vom 26.01.1998 alleinige Erbin des Erblassers geworden ist, der ebenfalls bei der xy KG die Stellung eines Komplementärs inne hatte.

44

Zwar hat der Erblasser im Jahre 1985 die xy KG als Kommanditist zusammen mit der xy Arzneimittelverwaltungs-GmbH als einziger Komplementärin gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist jedoch im Januar 2001 dahingehend geändert worden, dass der Erblasser die Stellung eines Komplementärs inne hat. Dementsprechend wurde der Erblasser auch als Komplementär ins Handelsregister eingetragen.

45

a)

46

Diese Änderung ist nach Ansicht des Gerichts möglich, obwohl der Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich geändert worden ist. Zwar schreibt § 22 2. des Gesellschaftsvertrags vor, dass Änderungen des Vertrags nur schriftlich erfolgen können und dass sich kein Gesellschafter auf eine vom Vertrag abweichende Übung berufen kann, solange diese nicht schriftlich fixiert worden ist.

47

Dabei kann dahin stehen, ob die Schriftform bereits durch die Unterschrift der Gesellschafter unter die Handelsregisteranmeldung eingehalten worden ist, wofür nach Ansicht des Gerichtes einiges spricht.

48

Jedenfalls hat die Schriftformklausel entgegen der Auffassung des Beklagten nur deklaratorische Wirkung und stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 125 S. 2 BGB dar.

49

Gemäß § 125 S. 2 BGB hat der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Diese Auslegungsregel kann aber vorliegend angesichts der besonderen Verhältnisse, die für eine Kommanditgesellschaft maßgeblich sind, auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Mit Rücksicht auf die lange Geltungsdauer und die wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaftsverträge liegt es in ihrer Natur, dass sie häufigen und vielfältigen Veränderungen unterliegen. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft sich an ständig ändernde wirtschaftliche Verhältnisse anpassen muss. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die Anpassung meist in allmählicher Abwandlung kaufmännischer Gepflogenheiten stattfindet und auch Bereiche erfasst, die im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Dies führt dazu, dass eine Schriftformklausel in der Regel keine Wirksamkeitsvoraussetzung gemäß § 125 S.2 BGB darstellt, sondern dass ihr eine Klarstellungsfunktion zukommt (vgl. BGHZ 49, 364-368).

50

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, obwohl § 22 2. des Gesellschaftsvertrags den Zusatz enthält, dass sich kein Gesellschafter auf eine abweichende Übung berufen kann, solange diese nicht vertraglich fixiert ist.

51

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, welcher sich das Gericht anschließt, können nur Kaufleute eine rechtsverbindliche Klausel treffen, durch welche auf das Formerfordernis nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden kann (vgl. BGH 66, 378, 381 = NJW 1976, 1395). Das Gesetz gesteht Kaufleuten bei Abgabe bestimmter Willenserklärungen in stärkerem Maße Formfreiheit zu, als anderen Teilnehmern am privaten Rechtsverkehr (vgl. § 350 HGB), so dass sie sich auch einer größeren freiwilligen Bindung unterwerfen können. In einem solchen Fall verdient die vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Vertragsfreiheit den Vorrang.

52

Der § 22 2. des Gesellschaftsvertrages wurde aber zwischen Nichtkaufleuten vereinbart. Haben in einem solchen Fall die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung gewollt, so gilt die formfreie Absprache, da sich die Gesellschafter wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit die Schriftformklausel mündlich abbedingen können.

53

Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht das vom Beklagten angeführte Urteil des BAG vom 24.06.2003 entgegen (BAG NJW 2003, 3725), nachdem eine betriebliche Übung nicht entsteht, wenn die Änderung der Schriftformklausel ihrerseits einer besonderen Form unterstellt worden ist.

54

Die beiden Fälle sind nämlich nicht vergleichbar. § 22 (2) des Gesellschaftsvertrags regelt nicht, dass die Schriftformklausel nur schriftlich aufgehoben werden kann, sondern ist allgemeiner gehalten und bezieht sich auf Änderungen des Vertrags durch betriebliche Übung. Die Klausel ist so zu verstehen, dass eine vom Vertrag abweichende, dauerhafte Übung der Gesellschafter nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich fixiert wird. Sie verbietet jedoch nicht, dass einzelne Veränderungen, wie der Wechsel eines Kommanditisten in die Stellung des Komplementärs, nicht auch ohne Beachtung der Schriftformklausel geschlossen werden können.

55

Zum anderen hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist. Dabei sind andere Grundsätze anzusetzen als bei einem auf längere Zeit ausgerichteten Gesellschaftsvertrag, bei dem sich die Gesellschaft sich ständig ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen muss.

56

Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass sich die Gesellschafter über das Schriftformerfordernis hinwegsetzen wollten und können müssen. Seit 1985 wurde trotz wiederholter Änderungen (mehrfache Erhöhung der Kommanditeinlage, Eintritt und Ausscheiden weiterer Kommanditisten, Übertragung von Anteilen) der Gesellschaftsvertrag nicht neu gefasst. In jedem Fall wurde die Änderung nur durch eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister vorgenommen. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Gesellschafter gerade unter Außerachtlassung der Schriftformklausel die Gesellschaft an die wechselnden Verhältnisse anpassen wollten.

57

b)

58

Der Gesellschaftsvertrag ist durch die Handelsregisteranmeldung auch dahingehend geändert worden, dass der Erblasser in die Stellung eines Komplementärs gewechselt ist.

59

Am 04.01.2001 wurde diese Umwandlung in das Handelsregister eingetragen und von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Eintragung zum Handelsregister ein Indiz für eine vorausgegangene ausdrückliche Vertragsänderung oder jedenfalls eine konkludente Vertragsänderung darstellen kann (vgl. Schlegelberger § 105 Rn. 163 m. w. N.).

60

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Gesellschafter den Vertrag in dieser Hinsicht ändern wollten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass alle bisherigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages, auch z. B. das Ausscheiden von Kommanditisten, lediglich durch Eintragung ins Handelsregister bestätigt worden sind. Zum anderen wollten die Gesellschafter durch die Eintragung des Erblassers als Komplementär unstreitig zumindest der Publizitätspflicht entgehen. Diesen Erfolg konnten sie nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erreichen.

61

Soweit der Beklagte vorträgt, es handele sich um zwei unterschiedliche Erklärungen und die Gesellschafter hätten nach außen der Prüfungspflicht durch Eintragung eines Komplementärs entgehen, aber den Vertrag nicht ändern wollen, folgt das Gericht dem nicht.

62

Das Gesetz sieht keine nur nach außen existierende Komplementärsstellung vor. Daher ist nicht entscheidend, dass es sich um zwei Willenserklärungen mit verschiedenen Adressaten handelt. Der Prüfungspflicht kann gerade nur dann entgangen werden, wenn eine Person persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft einsteht. Sollte dabei tatsächlich – wie der Beklagte vorträgt – der innere Vorbehalt dahingehend vorgelegen haben, dass nur nach außen der Eindruck einer Komplementärsstellung erweckt werden sollte, so ist dies nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich.

63

Denn eine nur zum Schein abgegebene Willenserklärung ist gemäß § 117 BGB dann nicht nichtig, wenn der erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt. Dieser Rechtsgedanke muss nach Auffassung des Gerichts auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Das Umgehen der Prüfungspflicht konnte nur dadurch erreicht werden, dass die Stellung eines persönlich Haftenden innerhalb der Gesellschaft geschaffen wurde. Eine Aufteilung – wie vom Beklagten vorgenommen – stellt daher eine unzulässige Konstruktion dar.

64

2)

65

Der Beklagte darf in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nicht die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung für die Klägerin ausüben, da sie als Erbin auch in die Komplementärsstellung eingerückt ist. Ein Testamentsvollstrecker darf nicht in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen und Mitgliedschaftsrechte ausüben (Palandt § 2205 Rn. 14).

66

Dies ist Folge daraus, dass der Testamentsvollstrecker den Erben nur im Rahmen des Nachlassvermögens verpflichten kann, während die Klägerin als Komplementärin der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt haftet. Dies führt dazu, dass die Testamentsvollstreckung im Wesentlichen auf die Außenseite der Beteiligung, also Wahrnehmung und Erhaltung der übertragenen Vermögensrechte, gerichtet ist, während die Geschäftsführung oder sonst zu einer möglichen Haftung der Gesellschaft führende Handlungen nicht erfasst sind (Müller, Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, § 8, Rn. 127f. ).

67

Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass – wie behauptet – eine persönliche Haftung aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Umstände der Gesellschaft ausgeschlossen sei. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin im rechtlichen Sinne für die Handlungen des Beklagten persönlich und unbeschränkt und nicht nur mit der Erbmasse haftet. Dessen ungeachtet ist die Testamentsvollstreckung auch bis zum 02.04.2013 angeordnet, so dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich durchaus ändern könnte.

68

3)

69

Schließlich ergibt sich auch nicht aus dem Testament des Erblassers, dass sich die Klägerin durch den Beklagten bei Ausübung ihres Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen muss. Es ist nicht erkennbar, dass der Erblasser die Klägerin verpflichten wollte, dem Beklagten eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (sog. Vollmachtslösung) oder eine treuhändische Übertragung des Geschäfts auf ihn vorzunehmen (sog. Treuhandslösung).

70

Dabei ist bereits äußerst fraglich, ob der Erbe überhaupt durch eine Auflage rechtswirksam verpflichtet werden könnte, einem Testamentsvollstrecker die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu überlassen (vgl. BGB WM 1969, 492 f.)

71

Das kann aber dahinstehen, da das Testament nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Erblasser die Klägerin verpflichten wollte, sich bei Ausübung ihrer Stimmrechte durch den Beklagten vertreten zu lassen. Daher kann auch dahinstehen, ob – wie der Beklagte vorträgt – mit einer solchen testamentarischen Gestaltung keine unzumutbaren Gefahren für den Erben verbunden sind, weil er die Erbschaft ausschlagen könnte.

72

a)

73

Eine einfache Testamentsauslegung kommt nicht in Betracht, da der Wortlaut des Testaments des Erblassers eindeutig und daher nicht auslegungsbedürftig ist (vgl. Palandt § 2084 Rn. 1). Der Wortsinn lässt also keine verschiedenen Auslegungen zu. Darüber hinaus kann der Erblasser mit seinen Worten keinen anderen Sinn verbunden haben, da er zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments lediglich Kommanditist der Gesellschaft war.

74

b)

75

Auch eine ergänzende Auslegung des Testaments führt nicht dazu, dass sich die Klägerin auf irgendeine Weise durch den Beklagten in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen muss.

76

Die ergänzende Testamentsauslegung hat den Zweck, Lücken zu schließen, welche sich daraus ergeben, dass zwischen Errichtung des Testaments und dem Erbfall Veränderungen eingetreten sind, die der Erblasser nicht bedacht hat (Palandt § 2084 Rn. 8). Dazu ist erforderlich, dass im Testament selbst eine erkennbare Willensrichtung des Erblassers, also ein Anhaltspunkt, vorhanden ist. (BGH NJW 81, 1737). Dann kann die Auslegung des Testaments in Richtung des vom Erblasser gewollten, aber verfehlten Zieles erfolgen.

77

Aus dem Testament und den äußeren Umständen lässt sich aber kein eindeutiger Wille für den Fall entnehmen, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments die weitere Entwicklung der Gesellschaft in Betracht gezogen hätte. Des Weiteren ist zu bedenken, dass seit der Eintragung des Erblassers als Komplementär in das Handelsregister und dem Erbfall mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass jener sein Testament geändert hat.

78

Die Tatsache, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung zu einer Zeit angeordnet hat, als er lediglich die Stellung eines Kommanditisten inne hatte, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass er auch die Klägerin, seine Tochter, für Entscheidungen des Beklagten persönlich und unbeschränkt haften lassen wollte. Aus der Testamentsvollstreckung mag sich der Wille des Erblassers entnehmen, dass seiner jungen Erbin es nicht möglich sein sollte, ihren Anteil an der Gesellschaft zu veräußern. Selbst wenn der Erblasser durch die Testamentsvollstreckung auch verhindern wollte, dass die Klägerin vor der Vollendung des 28. Lebensjahres die Führung und Verantwortung für das Unternehmen übernehmen sollte, bedeutet dies nicht, dass er, hätte er die Änderung seiner Stellung bedacht, die Klägerin dazu verpflichten wollte, dem Beklagten eine Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte zu erteilen. Dann würde man dem Erblasser unterstellen, er habe gewollt, dass seine Tochter, die Klägerin, persönlich und unbeschränkt für die Handlungen eines Dritten, des Beklagten, haften solle. Ebenso wäre es aber auch denkbar, dass er in diesem Fall die von der Klägerin angesprochene Lösung eines Beirates entsprechend § 10 des Gesellschaftsvertrages gewählt hätte, um die Geschäftsführung zu überwachen und zu überprüfen. Es mag zutreffen, dass dies zu einer gemischten Verantwortung geführt hätte. Der Erblasser hat aber die Testamentsvollstreckung zu einem Zeitpunkt angeordnet, als eine persönliche Haftung der Erbin ausgeschlossen war. Aus dem Testament sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die Vollmachtslösung dem oben genannten Beirat vorgezogen hätte.

79

Nach Ansicht des Gerichts steht dem auch nicht entgegen, dass zur Zeit des Erbfalls eine persönliche Haftung laut Angabe des Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Situation faktisch ausgeschlossen ist, da die Testamentsvollstreckung bis zum Jahr 2013 angeordnet und die wirtschaftliche Lage nicht vorhersehbar ist und war.

80

Schließlich begegnet nach dem oben Gesagten der Anspruch der Klägerin auch nicht der Arglisteinrede, da ihr als Komplementärin der Gesellschaft trotz der angeordneten Testamentsvollstreckung die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung zusteht und auch eine Auslegung des Testaments zu keinem anderen Ergebnis führt.

81

III)

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, da Kosten in Höhe von mehr als 1.500 € vollstreckbar sind.

83

IV)

84

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 36.000,00 €.