Werkvertragsrecht: Schadensersatz wegen Betonnestern bei DuoTherm-Betonage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrem Subunternehmer Ersatz von Kosten für die Sanierung mangelhaft betonierter DuoTherm-Wände sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Streitpunkt war, ob ein Sachmangel vorlag, die Sanierung erforderlich/angemessen war und ob der Unternehmer wegen Unverhältnismäßigkeit oder Mitverschuldens nicht hafte. Das LG bejahte einen Mangel und sprach Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung zu; die gewählte Untersuchung und Spritzbetonsanierung seien geeignet und kostengünstig. Ein Verweigerungsrecht nach § 635 Abs. 3 BGB und ein Mitverschulden der Klägerin lehnte das Gericht ab; zudem wurde die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt.
Ausgang: Zahlung von 54.047,24 EUR und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht zugesprochen; Kostenquote wegen teilweiser Klagerücknahme/Herabsetzung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werk ist sachmangelhaft, wenn es die für das verwendete Bausystem maßgeblichen technischen Vorgaben zur Standfestigkeit (z.B. hohlraumfreie Ausbetonierung) nicht einhält und dadurch die Gebrauchstauglichkeit bzw. Tragfähigkeit beeinträchtigt wird.
Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB setzt bei Mängeln des Werkes regelmäßig eine erfolglos gesetzte Frist zur Nacherfüllung voraus; erfolglose Nachbesserungsversuche genügen für das Fehlschlagen.
Das Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB) erfordert eine Abwägung nach Treu und Glauben; das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Werklohn ist hierfür nicht maßgeblich, wenn ein objektiv erhebliches Interesse an ordnungsgemäßer Leistung besteht.
Bedenken gegen die fachgerechte Ausführung sind grundsätzlich dem Besteller mitzuteilen; verschließt sich ein eingeschalteter Bauleiter/Bevollmächtigter den Einwänden, muss der Unternehmer den Besteller unmittelbar informieren und die Arbeiten erforderlichenfalls einstellen.
Kosten für sachgerechte Schadensfeststellung (z.B. Mess-/Ortungsverfahren) und eine geeignete, wirtschaftliche Sanierungsmethode sind als Mangelfolgeschaden ersatzfähig, wenn sie erforderlich und angemessen sind und ihre Erforderlichkeit sachverständig bestätigt wird.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 113/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 54.047,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von EUR 54.047,24 hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, dass der Beklagte die Wände für das Bauvorhaben X nicht ausreichend standsicher betoniert hat.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16% und der Beklagte zu 84%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Massivhausunternehmen und war im Jahr 2019 mit der Erstellung eines Einfamilienhauses für die Familie X1befasst. Das Haus sollte mit DuoTherm Mauerwerk errichtet werden. Die Stahlbetonbauweise DuoTherm verfügt über eine doppelte Dämmung (innen und außen) und einen Betonkern, der vor Ort gegossen wird und nahtlos mit der Wärmedämmung verbunden wird.
Mit der Durchführung der entsprechenden Betonierarbeiten hatte die Klägerin den Beklagten beauftragt. Der Beklagte begann mit der Betonage der Wände im Erdgeschoss des Hauses am 22.07.2019. Der Beton war auf Bestellung der Klägerin an diesem Tag zur Baustelle geliefert worden, an dem hochsommerliche Außentemperaturen von über 30 Grad C. geherrscht haben.
Bereits kurz nach Ausführung der Betonierarbeiten stellte sich heraus, dass sich an verschiedenen Stellen Hohllagen und Gefügestörungen in der Betonausfüllung, sog. Betonnester, gebildet hatten. Mit Schreiben vom 09.08.2019 rügte die Klägerin diesen Mangel und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 23.08.2019 zur Beseitigung des Mangels auf und kündigte an, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs einen Drittunternehmer einzuschalten. Mitte August 2019 unternahm der Beklagte den Versuch, die sichtbaren Löcher und Hohlräume mit Sackware und Unterfüllmörtel aufzufüllen, was ihm letztlich nicht gelungen ist. Am 26.08.2019 erstellte das Ingenieurbüro X2 ein Kurzgutachten im Auftrag der Klägerin, das die vorhandenen Betondruckfestigkeiten mittels Methode Schmidthammer ermitteln sollte. Nach der Behauptung der Klägerin stellte der Gutachter fest, dass an keiner der fünf von ihm geöffneten Stellen eine der EN-Norm entsprechende Druckfestigkeit gegeben war. Danach beauftragte die Klägerin die Fa. X3 mit der Durchführung von Untersuchungen der Wände durch Impulsradar-Technologie und elektromagnetisches Induktionsverfahren und Abklopfen, um die einzelnen Hohlräume lokalisieren und das Ausmaß des Schadens beurteilen zu können. Die Fa X3 führte diese Arbeiten im September und Oktober 2019 aus.
Nach dem Ergebnis ihrer Untersuchung entschied sich die Klägerin, die Hohllagen durch Einbringen von Spritzbeton ausgleichen zu lassen. Begleitet wurde diese Maßnahme durch einen Statiker, X4. Durchgeführt wurden die Arbeiten durch die Fa. X5, die den Mörtel und den Trockenfertigbeton sowie drei Diamanttrennscheiben geliefert hatte, und die Firmen X6, X7 und X8..
Die Firma X6 führte zusammen mit der Firma X9 GmbH die erforderlichen Betonierarbeiten aus.
Die Firma X7 GmbH hat die aus Sicht der Klägerin erforderlichen Gerüste mit einer Grundstandzeit von zwölf Wochen einschließlich verlängerter Vorhaltung zur Verfügung gestellt, die Firma X8 hatte Abstemmarbeiten als Vorbereitung zur Sanierung durchgeführt.
Abgerechnet wurden diese Arbeiten gegenüber der Klägerin mit Nettobeträgen wie folgt:
Fa. X2 EUR 240,00
Fa X3 EUR 3.002,50
Fa. X5 EUR 248,1
Fa. X6 AG EUR 46.822,81
Fa. X7 EUR 2.613,30
Fa. X8 EUR 1.120,50 -----------------------
gesamt: EUR 54.047,24.
Die Klägerin forderte den Beklagten anschließend zur Erstattung der ihr angefallenen und wie oben aufgeführten Kosten auf, die sich auf brutto EUR 64.316,21 beliefen, indem sie ihm die Rechnungen der vorgenannten Unternehmen zugeleitet hat. Mit Schreiben vom 19.12.2019 lehnte dieser die Zahlung ab und verwies auf sein Schreiben vom 14.10.2019, in dem er der Klägerin bereits zuvor mitgeteilt hatte, aus seiner Sicht für den Mangel nicht verantwortlich zu sein.
Die Klägerin behauptet, dass die Stabilität der Erdgeschosswände durch die entstandenen Betonnester erheblich beeinträchtigt gewesen sei und deshalb zwingend habe nachbessert werden müssen. Die gewählte Sanierungsmethode, die Auffütterung der Hohlräume mittels Spritzbeton als Füllbeton, sei dabei sowohl geeignet als auch die kostengünstigste Möglichkeit gewesen sei, den Mangel zu beheben. Für diesen sei der Beklagte verantwortlich, weil er den Beton verfüllt habe. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beklagte die Betonierung habe unterlassen müssen, sollten die Temperaturen für diesen Arbeitsvorgang tatsächlich zu hoch gewesen sein. Die Kosten, die zur Nacherfüllung angefallen seien, seien erforderlich, angemessen und ortsüblich gewesen.
Zudem behauptet sie, auch mit Schadensersatzansprüchen der Bauherren wegen verzögerter Fertigstellung des Bauvorhabens noch rechnen zu müssen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 64.316,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2019 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche über den Betrag gem. obiger Ziff. 1 hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, dass der Beklagte die Wände für das Bauvorhaben „Winzheim, 41366 Schwalmtal" nicht ausreichend standsicher betoniert hat.
Sie beantragt unter Aufrechterhaltung des Klageantrags zu 2. nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 54.047,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass es aus technischer Sicht die Notwendigkeit gegeben habe, die Betonnester zu schließen. In diesem Zusammenhang bestreitet er, dass es Betonnester in der von der Klägerin behaupteten Anzahl gegeben habe und behauptet, dass diese vor allem keinen Einfluss auf die Druckfestigkeit des Betons gehabt hätten. Angesichts des von ihm verdienten Werklohns von EUR 11.306,50 hält er es außerdem für unverhältnismäßig, Kosten für eine Mängelbeseitigung in annährend sechsfacher Höhe von ihm verlangen zu wollen. In Ansehung der entstandenen Betonnester wendet er ein Mitverschulden der Klägerin unter verschiedenen Aspekten ein:
Er behauptet, dass das Entstehen der Betonnester u.a. systembedingt gewesen sei. Die Temperaturen in dem auszufüllenden Zwischenraum der Dämmschalung seien schon baustoffbedingt erhöht gewesen und hätten das vorzeitige Anziehen des Betons begünstigt. Zum Problem sei das letztlich geworden, weil auch die Außentemperaturen am 22.07.2019 sehr hoch gewesen seien. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die benötigte Bestellmenge in zwei Wagen angeliefert worden sei, die etwa zeitgleich an der Baustelle eingetroffen seien, so dass der zweite Wagen erst mit einer Verzögerung habe entladen werden können, was die Verarbeitung des Betons in erheblicher Weise erschwert habe, zumal auch sehr grobkörniges Material durch die Klägerin bestellt worden sei. Deshalb habe er, so seine Behauptung, auch den vor Ort anwesenden Bauleiter unterrichtet, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betonage nicht gegeben seien. Er behauptet, von dem Bauleiter der Klägerin dennoch angehalten worden zu sein, die Arbeiten auszuführen. Die Klägerin selbst habe er nicht erreichen können.
Ferner bestreitet er rein vorsorglich, dass die Klägerin die günstigste Sanierungsvariante gewählt und die insoweit angefallenen Kosten auch bezahlt habe. Jedenfalls, so seine Behauptung, seien die Kosten nicht erforderlich gewesen, um den angeblichen Mangel zu beheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.07.2020 wie Bl. 287 f. GA.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X10 in X11 vom 04.03.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von EUR 54.047,24 gegen den Beklagten gem. §§ 634 Nr.4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB.
Indem die Klägerin den Beklagten beauftragt hatte, neben weiteren Rohbauarbeiten auch die Betonierung der Erdgeschosswände auszuführen, haben die Parteien einen Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen. Das von dem Beklagten hergestellte Werk, die Betonierung der Erdgeschosswände, ist mit einem Sachmangel iSd § 633 BGB behaftet. Das steht nach dem Gutachten des Sachverständigen X10 zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat festgestellt, dass es für das Bauprodukt „DuoTherm“ eine Europäisch technische Bewertung (ETA) vom 12.12.2017 gibt, die Vorgaben für das Ausbetonieren der Schalungselemente bestehend aus EPS macht, um die Standfestigkeit der so hergestellten tragenden und nicht tragenden Wände zu garantieren. Unter Bezugnahme auf die seinem Gutachten in Auszügen beigefügte ETA führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine vollständige und hohlraumfreie Betonausfüllung der Dämmschalungssteine mit Beton in einer Güte von mindestens – hier unstreitig verwendet – C16/20 für tragende und nicht tragende Funktionen der DuoTherm-Wände von entscheidender Bedeutung ist. Unter „Betonierarbeiten“ ist in der ETA ausgeführt, dass der Beton durch Rütteln und Stochern zu verdichten und darauf zu achten ist, dass sich der neu eingebrachte Beton jeweils gut mit dem älteren Beton verbindet, der dafür noch leicht feucht zu sein hat. Es ist plausibel, dass eine nicht fachgerecht ausgegossene Wand mit Fehl- und Hohlstellen, wie von dem Sachverständigen aufgezeigt, Stoßbelastungen nicht in einem Maße standhalten wie das bei einer vollständigen Ausbetonierung der Fall sein würde. So verbietet die Bewertung dann auch ausdrücklich die Ausbildung von Betonhügeln, wie sie hier durch die Hohllagen entstanden sind. Dem genügt die Leistung des Beklagten entsprechend nicht.
Zur Behebung dieses Mangels hatte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2019 eine Frist zum 23.08.2019 gesetzt, innerhalb derer er diesen Mangel an seinem Gewerk beheben sollte. Seine hiernach noch im August 2019 unternommenen Versuche, die Fehlstellen auszumachen und in Gänze zu verschließen, hatten unstreitig keinen Erfolg.
Anders als der Beklagte meint, konnte er eine – weitere – Nacherfüllung auch nicht mit der Begründung verweigern, sie sei nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, § 635 Abs. 3 BGB. Der Beklagte ist bereits mit Beschluss vom 30.06.2020 darauf hingewiesen worden, dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es sich mit Rücksicht auf das objektive Interesse an ordnungsgemäßer Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, dass der Besteller auf einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung besteht statt sich mit Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt zu begnügen. Das Verweigerungsrecht in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes steht. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden. Die danach anzustellenden Abwägungen haben nichts mit dem Preis-/ Leistungsverhältnis des Vertrags zu tun. Ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1106). Es liegt auf der Hand, dass weder der Klägerin noch den Bauherren selbst ein solcher Verstoß gegen die Grundsätze nach § 242 BGB zur Last gelegt werden kann, wenn die Stabilität der Wände nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen X10 durch die Betonnester mehr als unwesentlich beeinträchtigt war.
Für den entstandenen Mangel hat sich der Beklagte auch nicht zu entlasten vermocht. Dafür reicht sein Vortrag, der Beton habe eine ungünstige Körnung gehabt und sei bereits bei Anlieferung leicht angezogen gewesen, weil er teils zu lange im Betonmischer verblieben sei ebenso wenig wie seine Behauptung, den Bauleiter der Klägerin vor Verfüllen darauf hingewiesen zu haben, dass es für eine Betonierung letztlich zu heiß sei, weshalb im Ergebnis auch Bedenken an einer fachgerechten Betonierung anzumelden seien. Auch insoweit war ihm bereits der Hinweis erteilt, dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht damit auch nach eigenem Vortrag nicht genügt hat:
Bedenken müssen dem richtigen Adressaten mitgeteilt werden, das ist grundsätzlich der Besteller selbst. Nicht an die Klägerin, sondern an ihren Bauleiter Herrn X12, will sich der Beklagte seiner Behauptung nach gewendet haben. Der Hinweis an ihn hätte unter den von dem Beklagten geschilderten Umständen allerdings nicht gereicht, selbst wenn Herr X12 von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sein sollte, sie in technischen Angelegenheiten zu vertreten. An den Auftraggeber/Bauherrn selbst hat sich der Unternehmer nämlich in jedem Fall dann zu wenden, wenn sich der Bevollmächtigte, gleich ob Architekt oder Bauleiter, den berechtigten Einwendungen des Unternehmers verschließt (BGH BauR 1978, 139; Werner/Pastor, der Bauprozess, 17. Auf. Rn. 2023). Da der Bauleiter Waters nach der Darstellung des Beklagten trotz des Hinweises, der Beton habe weder die richtige Körnung noch sei er in der vorgesehenen kurzen zeitlichen Abfolge und den damals herrschenden Temperaturen fachgerecht zu verarbeiten, auf dem Einbau bestanden haben soll, hätte der Beklagte seine Bedenken also unmittelbar der Klägerin mitteilen müssen, bevor er die Betonarbeiten ausgeführte. Denn letztlich ist sie es, die über das Mängelrisiko aufgeklärt sein muss. Angesichts des aus einer nicht ordnungsgemäßen Verarbeitung des Betons drohenden Schadens hätte es dem offensichtlich fachkundigen Beklagten einleuchten müssen, dass er auch trotz der angeblichen Anweisung des Bauleiters nicht einfach hatte „weitermachen“ dürfen, sondern hätte seine Arbeiten tatsächlich einstellen müssen, wenn die Klägerin für ihn in diesem Augenblick selbst auch nicht erreichbar gewesen sein sollte.
Entsprechend ist der Beklagte der Klägerin verpflichtet, ungekürzt Schadensersatz zu leisten. Die Annahme eines Mitverschuldens verbietet sich vor dem geschilderten Hintergrund.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen X10 war es zur Ermittlung der entstandenen Hohllagen erforderlich, Impulsradar-Technologie und elektromagnetisches Induktionsverfahren einzusetzen. Mit Hilfe dieser Technik sind solche Fehlstellen zerstörungsfrei und aussagesicher zu ermitteln. Die hierfür von der Fa X3 abgerechneten Kosten von netto EUR 3.002,50 sind nach seinen Feststellungen angemessen und liegen nach seinen Feststellungen unterhalb der Kosten, die angefallen wären, hätte man die alternative Möglichkeit gewählt, die Dämmsteinschalung zu entfernen, um das Erscheinungsbild des Betonkerns beurteilen zu können. Auch die vorangegangenen Ermittlung der Betondruckfestigkeit durch das Ingenieurbüro X2 ist nach seinen Feststellungen mit angemessenen Kosten von netto EUR 240,00 abgerechnet worden. Dass die Klägerin diese Kosten durch die Beauftragung des Privatgutachters verursachen durfte, ergibt sich schon daraus, dass sie die Gebrauchstauglichkeit der Wände auch unter statischen Gesichtspunkten abzuklären hatte. Der Sachverständige X10 hat zudem die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass die Hohlstellen und Gefügestörungen in der Betonkernfüllung geeigneter Weise durch die Einfügung von Spritzbeton zu beheben sind; nachvollziehbar führt er hierzu aus, dass diese Art der Sanierung kostengünstiger deshalb sei, weil die hier flächige Schalungsarbeiten – anders als bei Rückbau und Neuerstellung sowie bei Verfüllen mit Vergussmörtel oder Vergussbeton – nicht erforderlich seien. Die hierfür angefallenen Kosten sind nach seinen Feststellungen nach Vergleich von drei eigenen öffentlichen Ausschreibungen für Betoninstandsetzung im Jahre 2019 erforderlich und angemessen gewesen, was die hierbei in Ansatz gebrachten Einzelpreise angeht. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang das Ausmaß der Hohlraumbildungen bestritten hat, die es zu beseitigen galt, ist er darauf hingewiesen worden, dass dieses Bestreiten mit Rücksicht auf das den beiden Rechnungen der Fa. X6 AG beigefügte Aufmaß und die dort beigefügte Mengenberechnung unzureichend ist. Entsprechend hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für den Einsatz der Firma X5 mit EUR 248,13 und der Fa. X6 mit weiteren netto EUR 46.822,81 angefallen sind. Schließlich kann die Klägerin die Kosten verlangen, die durch die Leistungen der Fa. X7 mit netto EUR 2.613,30 und der FaX8 mit netto EUR 1.120,50 angefallen sind. Die Angemessenheit dieser Preise ist durch den Beklagten ausdrücklich nicht bestritten worden. Dass sie in der Sache erforderlich waren, ergibt sich aus dem durch den Sachverständigen X10 bestätigten Umstand, dass die Hohlstellen nachzubearbeiten waren, mithin auch Stemmarbeiten notwendig waren, um die Stellen freizulegen und Beton zu entfernen, der eine ausreichende Festigkeit durch die mangelhaften Arbeiten des Beklagten eben nicht aufgewiesen haben. Dass dafür auch Gerüste zu stellen waren, liegt auf der Hand und bedarf deshalb auch keiner weiteren Ausführung.
Die vorgenannten Kosten selbst gegenüber den eingesetzten Drittunternehmern getragen zu haben, hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt.
Auf die Hauptforderung von danach EUR 54. 047,24 hat die Klägerin Zinsen in zuerkannter Höhe gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu beanspruchen. Mit Schreiben vom 19.12.2019 hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch endgültig als unbegründet zurückgewiesen und befand sich mit der Zahlung deshalb ab dem nächsten Werktag in Verzug.
Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihre Grundlage in der mangelhaften Betonierung der Erdgeschosswände finden. Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin in ihrem Vertragsverhältnis zu den Bauherren ihrerseits durch die mangelhafte Leistung des Beklagten als ihrem Subunternehmer Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, rechtfertigt sich die Annahme eines entsprechenden Feststellungsinteresses.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert:
Bis 11.05.2021 EUR 64.316,21,
ab 12.05.2021 EUR 54.047,24 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.