Auflage zur Vorlage von Zahlungsnachweisen; Haftung wegen unterlassener Prüfungs- und Hinweispflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wird zur Vorlage von Nachweisen aufgegeben, dass sie die mit der Sanierung beauftragten Unternehmen mit insgesamt EUR 64.316,21 bezahlt hat. Der Beklagte wird gerügt, sein Bestreiten des Ausmaßes der Hohlraumbildungen sei angesichts vorliegender Aufmaße und Mengenberechnung unzureichend. Das Gericht sieht den Beklagten wegen Verletzung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht als schadensersatzpflichtig an, weil er erkennbare Verarbeitungsprobleme des Betons nicht unmittelbar dem Auftraggeber mitteilte. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Ausgang: Klageanträge/Anordnungen teilweise stattgegeben: Klägerin zur Vorlage von Zahlungsnachweisen verpflichtet; Beanstandungen des Beklagten zum Ausmaß der Hohlraumbildung als unzureichend gerügt und Haftungsaspekte wegen unterlassener Hinweispflicht hervorgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der Unternehmer bei Ausführung Umstände, die eine ordnungsgemäße Herstellung des Werks verhindern, hat er diese Umstände unverzüglich zu prüfen und den Auftraggeber hierüber zu informieren; unterlässt er dies schuldhaft, kann er für den hieraus entstehenden Schaden haftbar sein.
Ein Hinweis des Unternehmers an einen Bauleiter oder Bevollmächtigten reicht nicht aus, wenn dieser die berechtigten Einwendungen zurückweist; in diesem Fall muss der Unternehmer den Auftraggeber selbst unmittelbar benachrichtigen.
Die Haftung des Unternehmers wegen Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten kann unabhängig davon bestehen, ob ein BGB- oder VOB-Werkvertrag vorliegt, sofern die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich ist.
Ein Partei kann im Prozess dazu verpflichtet werden, Zahlungsnachweise gegenüber beauftragten Unternehmen vorzulegen, wenn der Gegner das Bestehen oder den Umfang der Zahlungen konkret bestritten und entsprechende Anhaltspunkte vorgebracht hat.
Tenor
(I)
Der Klägerin wird auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten hin aufgegeben, Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie die von ihr mit der Sanierung beauftragten Unternehmen mit EUR 64.316,21 insgesamt bezahlt hat.
(II)
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sein Bestreiten hinsichtlich des Ausmaßes der Hohlraumbildungen auch mit Rücksicht auf das den beiden Rechnungen der Fa. V. AG beigefügte Aufmaß und die beigefügte Mengenberechnung unzureichend ist.
Er wird ferner darauf hingewiesen, dass er seine Prüfungs- und Hinweispflicht bereits nach eigenem Vortrag nicht erfüllt hat und aus Sicht des Gerichts deshalb auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht:
Völlig unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein BGB- oder VOB-Werkvertrag geschlossen worden ist, was sich aus dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht ergibt, dürfte der Beklagte deshalb und zwar allein für den eingetretenen Schaden haften, weil er nach eigenem Vortrag bereits bei Ausführung der Arbeiten wusste, dass die Verarbeitung des angelieferten Betons wegen der damaligen hohen Temperaturen höchst problematisch und „so eine ordnungsgemäße Herstellung praktisch nicht möglich war“ (SS vom 14.07.2020, dort S. 2, 2. Abs. 2). Nun behauptet er zwar, auf den von ihm erkannten Mangel unverzüglich hingewiesen zu haben. Dieser Hinweis ist nach seinem eigenen Vortrag aber nicht an den richtigen Adressaten gerichtet gewesen. Richtiger Adressat ist immer der Auftraggeber/Bauherr, hier mithin die Klägerin. Nicht an diese, sondern an ihren Bauleiter Herrn G., will er sich gewendet haben. Selbst wenn Herr G. von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sein sollte, die Klägerin in technischen Angelegenheiten zu vertreten, reichte der Hinweis an ihn unter den von dem Beklagten geschilderten Umständen nicht. An den Auftraggeber/Bauherrn hat sich der Unternehmer dann selbst zu wenden, wenn sich der Bevollmächtigte, gleich ob Architekt oder Bauleiter, den berechtigten Einwendungen des Unternehmers verschließt (BGH BauR 1978, 139; Werner/Pastor, der Bauprozess, 17. Auf. Rn. 2023). Da der Bauleiter G. nach der Darstellung des Beklagten trotz des Hinweises, der Beton habe weder die richtige Körnung noch sei er in der vorgesehenen kurzen zeitlichen Abfolge und den damals herrschenden Temperaturen fachgerecht verarbeitbar, auf dem Einbau bestanden hat, hätte er seine Bedenken unmittelbar der Klägerin mitteilen müssen, bevor er die Betonarbeiten ausgeführte. Denn letztlich ist sie es, die über das Mängelrisiko aufgeklärt sein muss. Angesichts des aus einer nicht ordnungsgemäßen Verarbeitung des Betons drohenden Schadens hätte es dem offensichtlich fachkundigen Beklagten einleuchten müssen, dass er auch trotz der angeblichen Anweisung des Bauleiters nicht einfach hatte „weitermachen“ dürfen.
(III)
Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Frist: zwei Wochen.