Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·5 O 491/04·16.01.2007

Berichtigung des Tatbestands wegen bestrittenen Zugangs eines Schreibens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des Urteils/TatbestandsSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht berichtigt den Tatbestand seines Urteils vom 08.12.2006, weil die Klägerin den Zugang eines Schreibens vom 22.05.2002 bestritten hat. Die berichtigte Passage stellt klar, dass das Schreiben der Klägerin adressiert war, deren Erhalt sie jedoch bestreitet. Die Berichtigung erfolgt, weil die ursprüngliche Formulierung den Eindruck erweckte, das Schreiben sei zugegangen. Entscheidend für das Urteil war der Zugang zwar nicht, doch musste der Tatbestand korrigiert werden.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Urteils hinsichtlich des bestrittenen Zugangs eines Schreibens angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestands eines Urteils ist zulässig, wenn die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung unzutreffend ist und dadurch der Eindruck von feststehenden Tatsachen entstehen kann.

2

Wird der Zugang eines Schriftstücks von einer Partei bestritten, darf die Urteilsformulierung nicht so gestaltet sein, dass sie fälschlich den Empfang suggeriert.

3

Die Korrektur des Tatbestands ist auch dann geboten, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich war, um eine zutreffende und nicht irreführende Urteilsdarstellung zu gewährleisten.

4

Bei der Berichtigung beschränkt sich das Gericht auf die Richtigstellung des festgestellten Sachverhalts; materielle Rechtsfolgen bleiben grundsätzlich unberührt.

Relevante Normen
§ Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 08.12.2006 auf Seite 3, zweiter Absatz, erster und zweiter Satz, wie folgt berichtigt:

Mit einem als "Abrechnung Verwaltervergütung gem. WEG Verwaltervertrag" überschriebenen Schreiben vom 22.05.2002, das an die Klägerin adressiert ist und dessen Zugang von der Klägerin bestritten wird, stellte die X Baugesellschaft mbH der Klägerin eine Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags bis zum 31.12.2004 in Höhe von 40.357,70 EUR in Rechnung und erklärte mit dem auf dem "Treuhandkonto Miete" vorhandenen Guthaben die Aufrechnung; zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 75 GA verwiesen.

Gründe

2

Der Tatbestand des Urteils vom 08.12.2006 war insoweit zu ändern, als die Klägerin den Erhalt des Schreibens vom 22.05.2002 bestritten hat. Aus der in dem Urteilstatbestand gewählten Formulierung, die Beklagte habe der Klägerin dieses Schreiben übersandt, könnte geschlossen werden, dass die Klägerin dieses Schreiben auch erhalten hat. Auch wenn der Zugang dieses Schreibens nicht entscheidungserheblich war, war der Tatbestand daher um diese Unrichtigkeit zu berichtigen.