Versicherungsmaklerhaftung wegen fehlerhafter Beratung zur QT-Anlage – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Makler ihn zur Abtretung und Kündigung von Lebensversicherungen an die QT AG beriet, die später insolvent wurde. Das LG Krefeld erkennt eine Pflichtverletzung des Maklers und verurteilt diesen zur Zahlung der vereinnahmten Rückkaufswerte zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Weitergehende Schadensposten und die Durchsetzung des Vertrags mit der QT AG werden wegen unschlüssiger Berechnung abgewiesen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Ersatz der vereinnahmten Rückkaufswerte und vorgerichtlicher Anwaltskosten; weitergehende Forderungen abgewiesen wegen unschlüssiger Schadensberechnung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsmakler haftet wegen fehlerhafter Beratung, wenn er im Rahmen des Maklervertrags eine Anlage empfiehlt, ohne den Kunden über wesentliche Risiken und die Tragweite der Empfehlung aufzuklären.
Der Schadensersatz bemisst sich nach § 249 BGB; ersatzfähig ist der vermögensmäßige Nachteil, der ohne die Pflichtverletzung entstanden wäre, nicht aber die Erfüllung eines mit einem Dritten geschlossenen Vertrags, den der Geschädigte ohne Falschberatung nicht eingegangen wäre.
Zur schlüssigen Geltendmachung eines über nachweisbare Rückkaufswerte hinausgehenden Schadens muss der Geschädigte die konkrete Vermögenslage bei Beibehaltung der ursprünglichen Versicherungen darlegen; bloße pauschale Prozentbehauptungen genügen nicht.
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als Schaden erstattungsfähig, soweit sie kausal durch die Pflichtverletzung verursacht sind; ihre Höhe richtet sich nach dem maßgeblichen Gegenstandswert und dem Gebührenrecht.
Nach § 296a ZPO bleiben nach Abschluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze unberücksichtigt, sofern keine Wiedereröffnungsgründe nach § 156 ZPO vorliegen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.324,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 18 % und der Beklagte 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit der Kündigung von Lebensversicherungsverträgen auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hatte zur Aufbesserung seiner Altersbezüge neben seinem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und angespart. Der Beklagte beriet und betreute den Kläger als Versicherungsmakler.
Im Frühsommer 2009 stellte der Beklagte dem Kläger eine neue Altersabsicherung vor, bei der es sich um ein Anlagemodell handelt, welches die QT AG in N ins Leben gerufen hatte. Das fragliche Anlagemodell wurde auch als Altersabsicherung zur Aufstockung der Altersbezüge angepriesen und sollte, anstelle von abgeschlossenen Lebensversicherungen, neben die gesetzliche Rentenversicherung treten. Dabei versprach die QT AG den potentiellen Kunden höhere Renditen. Diese seien dadurch zu erzielen, dass die QT AG das Kapital in gewinnbringenden Immobilien anlege. Die Immobilien sollten angeblich auch zur Absicherung für den Anleger dienen. Dieser sollte, wie es auch dem Kläger von dem Beklagten vorgeschlagen wurde, seine Ansprüche z.B. aus Kapitallebensversicherungen an die QT AG verkaufen und die Ansprüche aus den Versicherungen an diese abtreten. Dieser Empfehlung des Beklagten, der die Seriosität des Anlagemodells nicht ausreichend geprüft hatte, folgte auch der Kläger, der seine Ansprüche aus verschiedenen Kapitallebensversicherungen an die QT AG abtrat. Diese kündigte die Versicherungen und vereinnahmte die Rückkaufswerte in Höhe von 13.628,70 €, von 2.040,59 € sowie in Höhe von 3.655,06 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 19.324,35 €.
Gemäß dem Vertrag mit der QT AG hätten dem Kläger monatliche Raten in Höhe von 245,19 € zugestanden, die sich insgesamt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der QT AG auf eine Gesamtauszahlung in Höhe von 30.710,00 € summiert hätten. Tatsächlich zahlte die QT AG jedoch lediglich bis zum 01.03.2011, ab April 2011 stellte sie die Zahlungen ein, inzwischen ist sie insolvent.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Differenz zwischen den zugesagten Ausschüttungen und den tatsächlichen Leistungen der QT AG.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.786,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 09.10.2012 zu zahlen,
sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn Anwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 € zu erstatten.
Der Beklagte hat sich bis zur mündlichen Verhandlung zur Klage nicht eingelassen.
Der Kläger wurde durch die Terminverfügung vom 10.01.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2013 darauf hingewiesen, dass seine Klage in der Höhe nicht insgesamt schlüssig sein dürfte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist (nur) teilweise begründet.
Soweit die Klageforderung schlüssig ist, war der Klage durch Teilversäumnisurteil stattzugeben. Soweit der Anspruch der Höhe nach unbegründet ist, war die Klage durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen Verletzung von Beratungspflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung zu. Der Beklagte beriet und betreute den Kläger als Versicherungsmakler. Im Rahmen dieses Vertrauensverhältnisses hat der Beklagte dem Kläger ein Anlagemodell vorgeschlagen, welches die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus bestehenden Lebensversicherungen vorsah. Im Rahmen dieser Beratung hat der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt, da er dem Kläger ein Anlagemodell vorgeschlagen hat, ohne ihn über die Risiken aufzuklären. Der Beklagte haftet dem Kläger daher dem Grunde nach auf Ersatz des dem Kläger dadurch entstandenen Schadens.
Ohne die entsprechende Pflichtverletzung des Beklagten hätte der Kläger seine Ansprüche aus den Lebensversicherungen nicht an die QT AG abgetreten, der Wert der Lebensversicherung (Rückkaufswert) betrug seinerzeit 19.324,35 €, die an die QT AG nach Kündigung der Versicherungen geflossen sind.
Der erst nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.04.2013 konnte nicht berücksichtigt werden, § 296 a ZPO. Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestehen nicht.
Soweit der Kläger darüber hinaus einen höheren Schaden mit der Klage geltend gemacht hat, ist seine Schadensberechnung unschlüssig, worauf er hingewiesen wurde. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist von einem Schädiger der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne die fehlerhafte Beratung des Beklagten hätte der Kläger, wie bereits dargelegt, seine Ansprüche aus den Lebensversicherungen nicht abgetreten. Entsprechend ist der Schaden zu berechnen. Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Erfüllung des mit der QT AG geschlossenen Vertrages zu. Denn ohne die Falschberatung hätte er diesen Vertrag gerade nicht geschlossen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21.02.2013 ausgeführt hat, dass der „wirkliche Wert“ eines Versicherungsvertrages im Zeitpunkt der Kündigung nicht mit dem Rückzahlungsbetrag identisch sei, sondern um mindestens 37 % höher liege, genügt dies einer schlüssigen Schadensberechnung nicht. Auch wenn die Rückkaufswerte der Versicherungen unter dem „wirklichen Wert“ der Lebensversicherungen gelegen haben, so wäre es doch Sache des Klägers gewesen, zur schlüssigen Schadensberechnung darzulegen, wie sich seine Vermögenssituation bei Beibehaltung der Lebensversicherungen günstiger gestaltet hätte. Dazu wären die heutigen Werte der seinerzeit abgetretenen Lebensversicherungen dazustellen gewesen unter Abzug der nach der Abtretung dann zu leistenden Versicherungsbeiträge. Dagegen ist die pauschale Behauptung des Klägers, der wirkliche Wert der Versicherung hätte um mindestens 37 % höher als der Rückkaufswert gelegen, unzureichend.
Neben dem Hauptanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten noch ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Berechnet auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 19.324,35 € ergeben sich dabei unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 €.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.