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Landgericht Krefeld·5 O 438/08·09.11.2010

Steuerberaterhonorar: Kürzung des Stundensatzes und Teilaufhebung des Versäumnisurteils

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von zwei früheren Inhabern einer Einzelfirma Vergütung für Steuerberatungsleistungen (Betriebsprüfung, Einsprüche, Buchhaltung). Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hob das LG dieses teilweise auf und sprach der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Honorare nur in reduzierter Höhe zu, weil der Stundensatz sachverständig auf 80 € zu kürzen war. Einwände wegen angeblicher Schlechtleistung wies das Gericht mangels Substantiierung zurück. Gegen den im Termin erneut säumigen Beklagten zu 2) erging ein weiteres Versäumnisurteil. Zinsen und Verzugskosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Versäumnisurteil teilweise aufgehoben; gegen Beklagte zu 1) nur reduzierte Honorarforderung zugesprochen, Beklagter zu 2) wegen Säumnis antragsgemäß verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Steuerberater in einer Betriebsprüfung von mehreren Beteiligten gemeinschaftlich beauftragt ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont und kann sich aus dem gemeinsamen Auftreten, der gemeinsamen Rechnungsstellung und gemeinsamer Teilzahlung ergeben.

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Bestreitet der Mandant eine Schlechterfüllung des Steuerberatervertrags, muss er konkrete Pflichtverletzungen und hieraus resultierende Schäden substantiiert darlegen; pauschale Vorwürfe genügen nicht.

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Die Angemessenheit eines abgerechneten Stundensatzes für Steuerberatungsleistungen kann im Prozess durch Sachverständigengutachten überprüft und ggf. herabgesetzt werden.

4

Ist eine Partei im Einspruchstermin erneut säumig, kann sie auf den Klageantrag durch weiteres (erstes) Versäumnisurteil verurteilt werden, ohne dass das Beweisergebnis zu berücksichtigen ist.

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Zins- und Rechtsverfolgungskostenansprüche wegen Nichtzahlung von Honorarforderungen setzen Verzug nach § 286 BGB voraus.

Relevante Normen
§ 13 ZPO§ 5 ZPO§ 91 ZPO§ 269 Abs. III ZPO§ 344 ZPO§ 708 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I 23 U 220/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 21.04.2009 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.959,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 841,63 € seit dem 17.10.2008 und aus weiteren 2.117,80 € seit dem 17.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 380,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 sowie Nebenleistungen in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin 1.431,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 357,- € seit dem 12.11.2007 und aus weiteren 1.074,57 € seit dem 17.10.2008 sowie weitere 464,10 € nebst Zinsen hieraus seit dem 17.11.2007 sowie Nebenleistungen in Höhe von 156,50 € zu zahlen.Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66%, der Beklagte zu 2) zu weiteren 21% und die Klägerin zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 80% und die Klägerin zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 7%, der Beklagte zu 2) selbst zu 93%.Die Kosten ihrer Säumnis tragen die Beklagten jeweils selbst.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von den Beklagten Vergütung für erbrachte Steuerberatungsleistungen. Die Beklagte zu 1) betrieb ab dem Jahr 2002 bis zum 30.06.2004, der Beklagte zu 2) vom 01.07.2004 bis Mitte 2007 die Einzelfirma T. Die Klägerin betreute die Beklagten steuerlich.

3

Für die Fa. T fand ab dem 21.01.2007 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 statt, die mit dem Betriebsprüfungsbericht vom 11.10.2007 endete. Für ihre Tätigkeit im Rahmen der Betriebsprüfung stellte die Klägerin den Beklagten unter dem 11.10.2007 gemeinschaftlich einen Betrag von 3.581,90 € in Rechnung. Auf diesen Betrag zahlten die Beklagten 1.000,- €.

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Aufgrund der Betriebsprüfung ergingen am 13.11.2007 gegen die Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 Einkommenssteuerbescheide. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin unter dem 03.12.2007 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem das Finanzamt W die Bescheide abgeändert hatte, legte die Klägerin erneut Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Für ihre Tätigkeit im Einspruchsverfahren berechnete die Klägerin den Beklagten gemeinschaftlich unter dem 16.09.2008 einen Betrag von 841,63 €.

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Die Klägerin legte darüber hinaus gegen die gegen die Beklagte zu 1) aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 sowie für die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2002 bis 2004 Einspruch ein. Für diese Tätigkeit stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) unter dem 16.09.2008 einen Betrag von 380,44 € in Rechnung.

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Die Klägerin führte im Zeitraum Juli und August 2007 für den Beklagten zu 2) die monatliche Finanzbuchhaltung und berechnete dafür unter dem 11.10.2007 mit  Rechnung 75102 dem Beklagten zu 2) einen Betrag von 357,- €.

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Schließlich legte die Klägerin Einspruch gegen den gegen den Beklagten zu 2) aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid und gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ein und stellte dem Beklagten zu 2) für diese Leistung mit Rechnung 76972 vom 16.09.2008 einen Betrag von 1.074,57 € in Rechnung.

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Die Klägerin behauptet, sämtliche berechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet zu haben und hat zunächst beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.780,53 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 841,63 € seit dem 17.10.2008 und aus weiteren 2.581,90 € seit dem 17.11.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 380,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 sowie Nebenleistungen in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

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Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 1.431,57 €   nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 357,- € seit dem 12.11.2007 und aus weiteren 1.074,57 € seit dem 17.10.2008 sowie Nebenleistungen in Höhe von 156,50 € zu zahlen.

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Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 den Klageantrag zu 1) durch Teilrücknahme in Höhe von 357,- € dahingehend modifiziert hat, dass beantragt wird,

13

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.423,53 € nebst Zinsen in Höhe von 841,63 € seit dem 17.10.2008 und aus weiteren 2.581,90 € seit dem 17.11.2007 zu zahlen,

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und die Beklagten in der mündlichen Verhandlung säumig waren, hat die Klägerin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, durch dass die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden sind.

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Gegen das Versäumnisurteil haben die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.05.2009 Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 16.06.2009 begründet.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 21.04.2009 aufrecht zu erhalten.

18

Die Beklagte zu 1)  beantragt,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 2) war in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2010 erneut säumig.

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Die Beklagten bestreiten zunächst die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld. Hinsichtlich der Rechnung vom 11.10.2007 betreffend die Betriebsprüfung behaupten sie, die Klägerin nicht gemeinsam beauftragt zu haben. Die berechnete Stundenzahl von 32 Stunden sowie der Stundensatz von 92,- € seien übersetzt. Zu den Rechnungen vom 16.09.2008 behaupten sie, die der Rechnung zugrunde gelegten Einsprüche seien nur deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin bei der Betriebsprüfung keine ordnungsgemäße Beratungsleistung erbracht habe. Auch im Übrigen habe die Klägerin ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß

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erbracht.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.10.2009 (Bl. 203 f d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen I vom 22.01.2010 (Bl. 218ff. d.A.) verwiesen.

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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat gegen die Beklagte zu 1) in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im Übrigen abzuweisen. Der Beklagte zu 2) war durch weiteres erstes Versäumnisurteil antragsgemäß zu verurteilen.

27

I.

28

Die Klage ist zulässig.

29

1) Die örtliche Zuständigkeit auch für den Beklagten zu 2) folgt aus § 13 ZPO. Der Beklagte zu 2) hatte seinen Wohnsitz zur Zeit der Zustellung der Klage am 22.1.2009 in X. In L ist er erst ab dem 26.1.2009 gemeldet.

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2) Das angerufene Gericht ist auch sachlich zuständig. Gemäß § 5 ZPO werden zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Das gilt nicht nur bei objektiver, sondern auch bei subjektiver Klagehäufung (vgl. Zöller ZPO 28. Auflage § 5 Rz).

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II.

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Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist in Höhe von 3.339,87 € begründet.

33

1) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Steuerberaterhonorar in Höhe von noch 2.117,80 € aus der Rechnung 75114 vom 11.10.2007 zu.

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a) Die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich der in Rede stehenden Rechnung (auch) aktivlegitimiert Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagten entsprechend dem Vortrag der Klägerin diese gemeinschaftlich mit ihrer Vertretung bei der steuerlichen Betriebsprüfung im Jahre 2007 beauftragt haben. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagten die Klägerin gemeinschaftlich oder jeweils nur für den sie betreffenden Teil der Geschäftsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 beauftragt haben, ist auf den Empfängerhorizont der Klägerin abzustellen. Danach konnte die Klägerin die Beauftragung nur als gemeinsamen Auftrag verstehen. Denn die Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 betraf aufgrund des Inhaberwechsels  in der Firma der Beklagten Mitte 2004 sowohl die Beklagte zu 1)  als auch den Beklagten zu 2) . Auch haben die Beklagten selbst nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin deren Tätigkeit bezüglich der Prüfungen zu keiner Zeit getrennt, sondern übergaben der Klägerin vielmehr gemeinsam die notwendigen Unterlagen, gaben gemeinsam die von der Klägerin verlangten Auskünfte und traten gegenüber der Klägerin und später auch gegenüber der Finanzbehörde gemeinsam und sich unterstützend auf. Dieses Verhalten, dass die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, konnte von der Klägerin nur im Sinne einer gemeinsamen Beauftragung mit der Betriebsprüfung für alle Jahre verstanden werden. Dieser Auslegung steht auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, der Beklagte zu 2) habe der Klägerin als Inhaber der Fa. T  im Jahre 2004 ein Dauermandat erteilt, die Beklagte zu 1) habe die Klägerin dagegen erst im Jahre 2006 anlässlich der anstehenden Betriebsprüfung beauftragt. Denn insoweit hat die Klägerin wiederum unwidersprochen vorgetragen, das von dem Beklagten zu 2) allein erteilte Dauermandat habe gerade nicht die Interessenwahrnehmung bei der Betriebsprüfung beinhaltet. Die diesbezügliche Beauftragung sei erst später und eben gemeinsam mit der Beklagten zu 1) erteilt worden. Als Indiz für eine gemeinsame Beauftragung spricht auch, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit eine gemeinsame Rechnung an die Beklagten übersandt hat, ohne dass die Beklagten diesem Vorgehen zeitnah entgegengetreten sind. Auch haben die Beklagten gemeinschaftlich auf die Rechnung einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,- € geleistet, ohne ihrerseits eine Differenzierung hinsichtlich des jeweils auf den einen oder anderen entfallenden Anteils vorzunehmen.

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b) Der Anspruch der Klägerin aus der in Rede stehenden Rechnung,  ist nach der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 1.000,- €  allerdings nur in Höhe von 2.117,80 € begründet. Denn ausweislich der nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Ausführungen des Sachverständigen I, denen die Parteien nicht widersprochen haben und denen das Gericht sich vollumfänglich anschließt, ist zwar die von der Klägerin angesetzte Stundenanzahl von 32,5 Stunden angesichts des notwendigen Zeitaufwandes nicht zu beanstanden, wohl aber der veranschlagte Stundensatz von 92,- €, der entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auf 80,- € pro Stunde zu kürzen ist. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der klägerischen Forderung:

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32,5 Stunden à 80,- €                                                                                                   2.600,00 €

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Zzgl. Auslagenpauschale 20,- €,                                                                                    2.620,00 €

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zzgl. Umsatzsteuer 19%                                                                                                     497,80 €

39

gesamt                                                                                                                              3.117,80 €

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abzgl. Teilzahlung                                                                                                                1.000,00 €

41

verbleiben 2.117,80 €

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c) Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, sie und der Beklagte zu 2) seien von der Klägerin nur schleppend, allenfalls auf Nachfrage über den Verlauf der Prüfung informiert worden, fehlt dem Vortrag in dieser Allgemeinheit jede rechtliche Relevanz. Auch der Vortrag, die Klägerin habe es verabsäumt, bereits in den ersten Terminen eine ordnungsgemäße Beratungsleistung zu erbringen, lässt weder erkennen, welche konkrete Schlechtleistung die Beklagte der Klägerin vorwirft, noch welcher konkrete Schaden daraus entstanden sein soll. Allein der Umstand, dass die Einlegung von Einsprüchen erforderlich war, vermag eine Schlechtleistung der Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung nicht zu begründen. Auch der Vorwurf, die Klägerin habe es verabsäumt, Buchungen zu berücksichtigen und eine zutreffende Einteilung der einzelnen Geschäfts- und Buchungsvorgänge vorzunehmen, ist ohne jede weitere Begründung nicht hinreichend schlüssig. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.08.2009 nicht hinreichend substantiiert eine Schlechtleistung der Klägerin. Hinsichtlich der angeblich fehlerhaft berücksichtigten Duschwände ist ein konkreter Schaden nicht vorgetragen. Gleiches gilt zum nicht nachvollziehbaren Vortrag zu einem Vertragsschluss im Jahre 2004. Schließlich sind die Beklagten den detaillierten Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 15.09.2009 nicht mehr entgegengetreten.

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2) Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) zudem ein Anspruch in Höhe von 841,63 € aus der Rechnung 76973 vom 16.09.2008 für ihre Tätigkeit hinsichtlich der Einsprüche gegen die vom Finanzamt W auf der Grundlage der Betriebsprüfung erlassenen Einkommenssteuerbescheide zu.

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a) Hinsichtlich dieser Rechnung geht das Gericht davon aus, dass die Beklagten die gemeinschaftliche Beauftragung der Klägerin mit dem Beklagten zu 2) nicht in Abrede stellen; anderenfalls wird auf die Ausführungen zu I. 1a) Bezug genommen. Der Vortrag der Klägerin zur gemeinschaftlichen Beauftragung bezieht sich ausdrücklich auch auf die Mandatierung bezüglich der sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Steuerbescheide.

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b) Soweit die Beklagten eine Verletzung der der Klägerin aus dem Steuerberatervertrag obliegenden Pflichten einwenden, wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 14.10.2009 betreffend den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 2)  sowie  auf die Ausführungen unter Ziff. I. Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem seinerzeit für beide Beklagten tätigen Rechtsanwalt F  zugestellt, so dass dieser auch in seiner Funktion als Vertreter der Beklagten zu 1) Kenntnis von darin ausgeführten Auffassung des Gerichts hinsichtlich der fehlenden Substantiierung des Einwandes einer Pflichtverletzung der Klägerin hatte, ohne dass insoweit weiterer Vortrag erfolgt ist. Auch der Höhe nach ist die Beklagte zu 1) der geltend gemachten Forderung nicht entgegengetreten.

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3) Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) alleine aus der Rechnung 76974 vom 16.09.2008 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 380,44 € zu. Soweit die Beklagte zu 1) sich auch diesbezüglich auf eine Schlechterfüllung seitens der Klägerin beruft, fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung hinsichtlich des konkreten Beratungsfehlers und des dadurch konkret verursachten Schadens. Auf diesen Umstand hat auch die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 01.07.2009 hingewiesen,  ohne dass die Beklagte zu 1) weiter vorgetragen hat. Deshalb und da das Gericht mit derselben Begründung dem Beklagten zu 2) für die beide Beklagten betreffende Rechnung vom 16.09.2008 versagt hat, sah sich das Gericht zu einem weiteren Hinweis an die Beklagte zu 1) nicht veranlasst.

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4) Die weiterhin geltend gemachten Zinsansprüche und Rechtsverfolgungskosten sind aus § 286 BGB begründet.

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III.

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Soweit sich die Klage (auch) gegen den Beklagten zu 2) wendet, war er aufgrund seiner Säumnis im Termin vom 06.10.2010 durch weiteres erstes Versäumnisurteil in voller Höhe und ohne Berücksichtigung des Beweisergebnisses zu verurteilen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 III, 344, 708, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 5.592,54 €

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Berichtigungsbeschluss vom 05.09.2011:

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Der Tenor des Teilurteils und Teilversäumnisurteils der Kammer vom 10.11.2010 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) im Kostenausspruch wie folgt geändert:

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Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 %, der Beklagte zu 2) zu weiteren 21 % und die Klägerin zu 13 %.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

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Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 7 %, der Beklagte zu 2) selbst zu 93 %.

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Die Kosten ihrer Säumnis tragen die Beklagten jeweils selbst.

Gründe

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Der Tenor des Urteils vom 10.11.2010 war in der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin zu berichtigen, dass die Klägerin 13 % und nicht 3 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, sowie dass es in Satz 3 der Kostenentscheidung heißen muss, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tenoriert werden. Hinsichtlich des letzteren Punktes ergibt sich die Unrichtigkeit bereits ganz offensichtlich aus dem Sinnzusammenhang, da die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) bereits in Satz 2 der Kostenentscheidung getroffen und in Satz 3 dementsprechend die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) geregelt werden sollte.

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Hinsichtlich der von der Klägerin zu tragenden Kostenquote ergibt sich die Unrichtigkeit offensichtlich daraus, dass nach dem bisherigen Urteilstext lediglich 90 % und nicht 100 % der Kosten verteilt wurden und sich auch rechnerisch für die Klägerin nach der Entscheidung eine anteilsmäßige Kostenquote von 13 % und nicht nur von 3 % ergibt.