Verweis an Verwaltungsgericht: Erschließungsvertrag (§124 BauGB) als öffentlich-rechtlich
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Krefeld erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Streitgegenstand ist die Qualifikation eines Erschließungsvertrags nach §124 BauGB. Das Gericht wertet den Vertrag als öffentlich-rechtlich; eine nur vereinbarte Erstattung einzelner Herstellungskosten durch die Kommune wandelt ihn nicht in einen privatrechtlichen Werkvertrag.
Ausgang: Rechtsstreit als dem Verwaltungsgerichtsweg zugehörig erklärt und an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, wenn die Partei verpflichtet ist, Erschließungsanlagen herzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen.
Die Vereinbarung, dass die Kommune einzelne tatsächlich nachgewiesene Herstellungskosten erstattet, führt nicht zur Umqualifizierung des gesamten Vertrags in einen privatrechtlichen Werkvertrag.
Ist ein Vertragsverhältnis als öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben und die ordentliche Gerichtsbarkeit unzuständig.
Bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem Vertrag und privatrechtlichem Werkvertrag ist auf den vertraglichen Gesamtzusammenhang und die gesetzliche Bezugnahme abzustellen; einzelne Kostenbeteiligungen sind hierfür nicht entscheidend.
Tenor
erklärt das Landgericht Krefeld den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen und auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 173 VwGO
an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Gründe
Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört, sondern vor dem Verwaltungsgericht anzubringen ist. Die Beklagte hat mit der späteren Insolvenzschuldnerin einen Erschließungsvertrag gem. § 124 BauGB geschlossen, der als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, und in dem sich die Insolvenzschuldnerin verpflichtet hatte, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagen herzustellen und ohne Gegenleistung auf die Beklagte zu übertragen. Einzige Ausnahme waren nach § 14 des Erschließungsvertrages die Herstellungskosten für den Unterflur-Sammelbehälter für Glas, insoweit hatte sich die Beklagte verpflichtet, der Insolvenzschuldnerin alle tatsächlichen, durch Zahlungsbelege nachgewiesenen und anerkannten Herstellungskosten einschließlich der anteiligen nachgewiesenen Ingenieurkosten zu erstatten. Diese Regelung entsprach der damals von den Parteien in Bezug genommenen Vorschrift des § 124 Abs. 2 S. 2, 1. HS BauGB. Allein der Umstand, dass sich die beklagte Stadt an diesen Kosten zu beteiligen versprochen hatte, führt nicht dazu, dass die Parteien mit dieser Abrede einen weiteren privatrechtlich zu beurteilenden Werkvertrag abgeschlossen haben. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen, der in Bezug genommenen Vorschrift des § 124 Abs. 2 BauGB in ihrer bis zum 21.06.2013 geltenden Fassung und dem Umstand, dass die Beklagte sich auch nicht zur Entrichtung eines Werklohns, sondern allein zu Erstattung tatsächlich und im Einzelnen nachzuweisender Kosten verpflichtet hatte.