Kfz-Leasing: Nutzungsentschädigung und Minderwertausgleich bei verspäteter Rückgabe
KI-Zusammenfassung
Die Leasinggeberin verlangte nach Sicherstellung eines Pkw Zahlung wegen verspäteter Rückgabe, Mehrkilometern sowie Minderwert und Reparaturkosten. Streit bestand u.a. über eine behauptete Vertragsverlängerung, die Bindungswirkung eines eingeholten Gutachtens und die Verjährung. Das LG gab der Klage weitgehend statt und bejahte Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB sowie vertragliche Ansprüche auf Mehrkilometer- und Minderwertausgleich. Die Schiedsgutachtenklausel hindere die Klage nicht; der Leasingnehmer sei nach Treu und Glauben an das Gutachten gebunden. Für den Minderwert gelte die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, nicht § 548 BGB.
Ausgang: Zahlungsklage der Leasinggeberin über 8.218,03 € nebst Zinsen überwiegend zugesprochen (Kostenquote 95/5).
Abstrakte Rechtssätze
Die in Leasingbedingungen vorgesehene gutachterliche Wertermittlung (Schiedsgutachten) schließt den Rechtsweg nicht aus und begründet keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, wenn der Wortlaut den Rechtsweg ausdrücklich offenhält.
§ 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar; bei Vorenthaltung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsende kann Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate verlangt werden.
Ein Leasingnehmer kann nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf die Nichtbeachtung des vereinbarten Auswahlverfahrens für den Schiedsgutachter zu berufen, wenn er die Rückgabe nach Vertragsende verweigert und dadurch die Mitwirkung an der Begutachtung vereitelt; das Gutachten bindet dann nach § 319 BGB, solange keine offensichtliche Unrichtigkeit dargetan ist.
Der Anspruch auf Minderwertausgleich wegen Rückgabe eines Leasingfahrzeugs in nicht vertragsgemäßem Zustand ist bei Kilometerabrechnung ein leasingtypischer Erfüllungsanspruch und verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nicht nach § 548 BGB.
Sicherstellungskosten zur Rückerlangung des Leasingfahrzeugs sind bei Rückgabeverzug als Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ersatzfähig, wenn die Rückgabepflicht kalendermäßig bestimmt ist und daher eine Mahnung entbehrlich ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 24 U 231/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.218,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 28.07.2004 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über den Pkw der Marke BMW, 320TD Compact mit einer Laufzeit von 24 Monaten und einer monatlichen Leasingrate in Höhe von € 232,76 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Parteien vereinbarten zudem ein Kilometerlimit von insgesamt 20.000 Kilometern während der zweijährigen Vertragszeit und einen Aufpreis von 0,0450 € netto pro Mehrkilometer. Unstreitig sollten bei der Berechnung von Mehrkilometern 2.500 km ausgenommen bleiben. Bei der Auslieferung des Fahrzeugs an den Beklagten am gleichen Tag betrug der Anfangskilometerstand 16.082 km. In Abschnitt XVI der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin, die unstreitig Bestandteil des Leasingvertrages geworden sind, ist u.a. folgendes geregelt:
"….
2 – bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden."
In Abschnitt XVII heißt es weiter:
" 1 – Nach Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziff. 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.
Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert (…) nicht einigen (…), werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens zwei Sachverständigen oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen Leasinggeber und Leasingnehmer je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. ….".
Ferner heißt es unter XVII.2:
"Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate ….und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet."
Noch vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit wurde der Vertrag au Wunsch des Beklagten mit gleichbleibenden Konditionen bis zum 27.01.2007 verlängert. Ob darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Vertragsverlängerung stattfand, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 12.10.2007 wurde das Fahrzeug durch die von der Klägerin beauftragte Firma X sichergestellt und wieder im Besitz der Klägerin überführt. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand 67.282 Kilometer. Durch die Sicherstellung sind der Klägerin Kosten in Höhe von € 351,81 netto entstanden.
Im Folgenden ließ die Klägerin durch die Firma X – Bereich Fahrzeugbewertungen – mit Sitz in X ein Sachverständigengutachten zur Bewertung des streitbefangenen Leasingfahrzeuges erstellen. Bei der Untersuchung des Fahrzeuges wurden Beschädigungen an Karosserie, Anbauteilen und Felgen sowie ein Unfallschaden am Heck festgestellt. Außerdem kam der Sachverständige ausweislich des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass eine durchzuführende Inspektion mit Ölservice überfällig sei. Laut Sachverständigengutachten belaufen sich die Kosten für die Beseitigung des Unfallschadens auf netto € 2.775,15 und der verbleibende merkantile Minderwert auf € 1.453,00 netto (= € 1.729,07 brutto). Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens betrugen brutto € 342,03.
Die Klägerin behauptet, der mit dem Beklagten geschlossene Leasingvertrag sei am 27.01.2007 ausgelaufen. Einer Vertragsverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus habe sie nicht zugestimmt.
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges sei der Beklagte zur Erstattung der folgenden Positionen verpflichtet:
1.Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten
vom 28.01.2007 bis 12.10.2007 2.345,10 €
2.Vergütung für 15.796 gefahrene Mehr-Kilometer 845,88 €
3.Minderwert 1.729,07 €
4.merkantiler Minderwert 2.775,15 €
5.anteilige Gutachterkosten 171,02 €
6.Sicherstellungskosten netto 351,81 €
8.218,03 €
Mit Schreiben vom 05.01.2008 hatte die Klägerin den Beklagten – insoweit unstreitig – unter Fristsetzung zum 14.01.2008 aufgefordert, die durch die verspätete Rückgabe des Fahrzeuges bedingten Kosten, die sie damals noch mit € 10.910,38 errechnet hatte, auszugleichen.
Am 30.06.2008 erwirkte sie gegen den Beklagten über diesen Betrag einen Mahnbescheid.
Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin nun,
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 8.218,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin eine weitere Verlängerung des Leasingvertrages bis Ende des Jahres 2008 vereinbart; die Klägerin habe von der ihr bei Vertragsschluss erteilten Einzugsermächtigung auch nach Januar 2007 Gebrauch gemacht und weitere Leasingraten von seinem Konto abbuchen können. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es an der Klägerin sei, anzugeben, welche Beträge sie nach dem 27.01.2007 noch von seinem Konto abgebucht habe.
Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleich des Minderwertes sei die Klage bereits unzulässig. Er meint, dass es sich bei der unter XVII Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Leasingvertrag festgeschriebenen Klausel um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handele. Da die Klägerin dadurch, dass sie ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, ohne zuvor den Versuch unternommen zu haben, mit dem Beklagten eine Einigung über den auszugleichenden Minderwert zu erzielen und ohne diesem ein Wahlrecht zwischen mindestens zwei Sachverständigen(unternehmen) einzuräumen, gegen diese Klausel verstoßen habe, sei die Klage, so seine Auffassung, teilweise als unzulässig abzuweisen. Jedenfalls, so die Ansicht des Beklagten, seien die in diesem von der Klägerin auf unzulässige Art und Weise eingeholten Gutachten getroffenen Feststellungen für ihn nicht verbindlich.
Der Beklagte bestreitet den geltend gemachten Minderwert sowie den merkantilen Minderwert dem Grunde und der Höhe nach. Ferner bestreitet er, dass die in dem Sachverständigengutachten aufgeführten Mängel bereits bei Sicherstellung des Fahrzeuges vorgelegen haben. Jedenfalls, so die Auffassung des Beklagten, handele es sich bei diesen festgestellten Mängeln um gewöhnliche Gebrauchsspuren, die dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung des Fahrzeuges entsprächen. Auch der Unfallschaden am Heck sei als merkantile Wertminderung nicht erstattungsfähig, da es sich dabei lediglich um einen optischen Schaden handele, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtige. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin diese Schadensposition auch gegenüber ihrer Vollkaskoversicherung geltend machen könne.
Der Beklagte beruft sich bezüglich der Ansprüche auf Minderwertausgleich zudem auf die Einrede der Verjährung. Da es sich dabei, so die Ansicht des Beklagten, um Schadenersatzansprüche handele, sei § 548 BGB einschlägig, wonach die Verjährungsfrist 6 Monate betrage.
Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin könne jedenfalls einen Ersatz der Mehrwertsteuer nicht beanspruchen, da sie nicht vorgetragen habe, das Fahrzeug tatsächlich repariert zu haben und sie zudem vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, namentlich auf den Leasingvertrag vom 28.07.2004, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und das Gutachten der Firma X GmbH & Co. KG vom 15.11.2007 (Anlagen K 1, 2 und 4 zur Antragsschrift vom 04.11.2008) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht die unter XVII Ziff. 1 der dem Leasingvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung nicht entgegen. Bei der Klausel handelt es sich nicht um einen Schiedsvertrag i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO, sondern um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, welche die staatliche Gerichtsbarkeit nicht mit der Rechtskraftwirkung des § 1055 ZPO ausschließt. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut, wonach durch das einzuholende Sachverständigengutachten der Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird.
1.Nutzungsentschädigung
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit vom 28.01. bis 12.10.2007 in Höhe von € 2.345,10 gemäß § 546 a BGB.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 546 a BGB auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit dem Leasinggeber durch die Vorenthaltung des Leasinggutes ein Schaden erwachsen ist und ob der Leasingnehmer aus dem Leasinggegenstand einen Nutzen ziehen konnte (BGH, NJW 1989, 1730: NJW-RR 2004, 558; NJW-RR 2005, 1081; NJW 2007, 1594).
Die Voraussetzungen, an deren Vorliegen § 546 a BGB einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung knüpft, sind erfüllt. Der Beklagte hat das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurückgegeben. Eine Rücküberführung des Fahrzeuges an die Klägerin erfolgte unstreitig erst am 12.10.2007. Nach Überzeugung des Gerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag jedoch bereits am 27.01.2007 abgelaufen. Der Beklagte ist für die von ihm zu beweisende Behauptung, die Parteien hätten sich auf eine weitere Verlängerung des Vertrages bis Ende des Jahres 2008 geeinigt, beweisfällig geblieben. Dem Beweisantritt des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen X war nicht weiter nachzugehen. Dieses Beweismittel war nicht mehr zu benutzen, nachdem die dem Beklagten mit Beschluss vom 27.08.2009 gesetzte dreiwöchige Frist fruchtlos verstrichen war, innerhalb derer er die ladungsfähige Anschrift des Zeugen hätte beibringen sollen, § 356 ZPO. Auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Anschrift des Zeugen nicht nachgereicht.
Da der Beklagte den Gebrauch der Leasingsache nach Vertragsablauf fortgesetzt hat, obwohl ihm eine Rückgabe der Sache möglich gewesen wäre und das Unterlassen der Herausgabe erkennbar dem Willen der Klägerin widersprach, liegt auch ein Vorenthalten i.S.d. § 546 a BGB vor. Damit kann die Klägerin für die Dauer der Vorenthaltung unter Berücksichtigung der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Abschnitt XVII. 2. Getroffenen Regelung für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate berechnen, die für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuersatzes von jetzt 19 % brutto € 276,98 beträgt. Für die Zeit vom 28.01.2007 bis zum 12.10.2007 (8 Monate 16 Tage) hat die Klägerin danach einen Betrag von € 2.363,52 zu beanspruchen, wovon sie allerdings nur € 2.345,10 geltend macht.
Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe auch nach Vertragsende noch weitere Leasingraten von seinem Konto abgebucht, handelt es sich um einen Erfüllungseinwand, für welchen der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist. Aus dem Vorbringen des Beklagten ist indes schon nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er bereits Zahlungen geleistet haben will, so dass dieses zu unsubstantiiert ist, um Berücksichtigung zu finden.
2.Mehrkilometervergütung
Die Klägerin kann zudem gemäß IV Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen gefahrener Mehrkilometer Zahlung von € 845,88 verlangen.
Für die sich unter Berücksichtigung der einmaligen Vertragsverlängerung bis zum 27.01.2007 ergebende vertragliche Laufzeit von 32 Monaten ergibt sich ein zulässiger Kilometerstand von 43.582 Kilometern (16.082 Anfangskilometer + 25.000 Freikilometer + zulässiges Überschreitungslimit von 2.500 Kilometern). Da die Klägerin für die Zeit der Überschreitung der vertragsgemäßen Leasingzeit die vereinbarten Leasingraten als Nutzungsentschädigung geltend macht, sind für diesen Zeitraum weitere Freikilometer hinzuzurechnen. Bei einer vereinbarten jährlichen Kilometerbleistung von 10.000 Kilometern ergibt sich eine tägliche Kilometerleistung von 27,4 Kilometern (10.000 Kilometer: 365 Tage). Multipliziert man diesen Betrag mit der Leasingzeitüberschreitung von 258 Tagen, so ermitteln sich zusätzliche 7.069 Freikilometer. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Gesamtnutzungszeit ein zulässiger Kilometerstand von 50.651 Kilometern. Subtrahiert man diesen Betrag von der bei Rückgabe des Fahrzeuges unstreitig vorliegenden Kilometerleistung von 67.282 Kilometern, errechnen sich damit zu vergütende Mehrkilometer in Höhe von 16.631. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Satzes von 0,0450 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Mehrkilometer steht der Klägerin eine Mehr-Kilometer-Vergütung in Höhe von € 890,60 zu. Nach dem Grundsatz ne ultra petita ist der Klägerin jedoch lediglich der eingeforderte Betrag in Höhe von € 845,88 zuzusprechen.
3. Minderwert
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwertes in Höhe von brutto EUR 1.729,07.Der Anspruch folgt aus der unter Abschnitt XVII Ziffer 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin getroffenen Regelung. Hiernach ist der Leasingnehmer zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet, der auf Mängel und Schäden an dem Leasingfahrzeug zurückgeht. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des X GmbH & Co. KG trägt die Klägerin vor, dass der Kotflügel des Fahrzeuges vorne rechts, die Tür links im hinteren Bereich unter dem Türgriff und der Radlauf hinten rechts beschädigt seien, hier befänden sich Dellen in der Karosserie. Außerdem sei die Stoßstange vorne rechts eingedrückt und gestaucht, sie müsse instandgesetzt und teilweise neu lackiert werden. Ferner sei der Kunststoffinnenkotflügel vorne rechts zerbrochen und müsse erneuert werden; die Leichtmetallfelge vorne rechts sei abgeschliffen, die Leichtmetallfelge hinten rechts nicht vorhanden. Zwar bestreitet der Beklagte, dass diese Mängel bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeuges vorgelegen haben. Dieses Bestreiten ist indes nicht beachtlich. Aus seinem weiteren Vortrag nämlich, dass, sofern diese Beschädigungen vorgelegen haben, es sich insoweit um gewöhnliche Gebrauchsspuren gehandelt habe, ergibt sich, dass seine Behauptung, die Beschädigungen hätten bei Sicherstellung nicht vorgelegen, rein ins Blaue hinein aufgestellt worden ist. Wenngleich es einer Prozesspartei grundsätzlich unbenommen ist, ihre Verteidigung auch auf Hilfserwägungen zu stützen, ist sie dennoch gehalten, substantiiert zu Haupt- und Hilfsargumenten vorzutragen. So hätte der Beklagte hier angesichts der Vielzahl der von dem Gutachter aufgeführten Mängel angeben müssen, welche der genannten Beschädigungen im Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht vorhanden gewesen sind und welche seiner Meinung nach vorhanden, aber lediglich Gebrauchspur gewesen sein sollen.
Nach den Feststellungen des Gutachters gehen die vorgenannten Beschädigungen, anders als der Beklagte meint, über die normale Abnutzung und über das übliche Verschleißmaß bei Fahrzeugen dieser Art und dieses Alters hinaus und mindern nach seinen Feststellungen den Wert des Fahrzeuges.
An diese Feststellungen des Sachverständigen ist auch der Beklagte gebunden, § 319 BGB. Das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten des X GmbH & Co. KG ist als Schiedsgutachten im Sinne der unter Abschnitt XVII.1. der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin getroffenen Regelung zu bewerten, auch wenn das dort beschriebene Verfahren im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden ist. Tatsächlich war dem Beklagten – abweichend von der getroffenen Regelung – nicht die Möglichkeit gegeben worden, unter mindestens zwei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen(unternehmen) zu wählen, weil die Klägerin diese Wahl hier allein getroffen hatte. Indes entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Vertragspartner berechtigt ist, den Schiedsgutachter alleine zu beauftragen, wenn der andere Vertragspartner sich weigert, bei der Beauftragung mitzuwirken (vgl. nur OLG Frankfurt, IBR 2002, 458). Diese Rechtsprechung knüpft an die Vertragsuntreue des anderen Vertragspartners an. Nicht anders liegt es hier. Nach dem Beweisergebnis hat der Beklagte das Fahrzeug noch monatelang nach dem regulären Vertragsablauf weiter genutzt und es auf die dann tatsächlich auch erfolgte Sicherstellung des Fahrzeuges ankommen lassen. In diesem Fall kann er sich nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen, an der Auswahl des Sachverständigen nicht teilgenommen zu haben. Von der Klägerin kann in einer solchen Situation redlicherweise nicht mehr erwartet werden, dass sie eine Zustimmung ihres Vertragspartners zur Auswahl des Sachverständigen einholt. Sie ist in einer solchen Situation aber gleichfalls nicht darauf zu verweisen, sich auf ein bloßes Privatgutachten zu beschränken. Denn schließlich entspricht es ihrem berechtigten Interesse, etwaige Schäden und hieraus folgende Ansprüche durch ein für beide Vertragsparteien verbindliches Schiedsgutachten feststellen zu lassen, so wie es bei Vertragsschluss von den Parteien auch vereinbart worden ist. Dass der Sachverständige im vorliegenden Fall offensichtlich unrichtige Feststellungen zum Umfang der Beschädigungen und/oder zum Minderwert des Fahrzeuges gemacht hatte, ergibt sich auch aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Hiernach hat der Beklagte der Klägerin unter Einschluss einer nach Feststellung des Sachverständigen überfälligen Inspektion mit Ölservice einen Minderwert von brutto 1.729,07 auszugleichen.
Auch den hierin enthaltenen Mehrwertsteueranteil von EUR 276,07 schuldet der Beklagte der Klägerin. Auch der entstandene Minderwert ist eine Leistung aus dem Leasingvertrag und unterliegt damit der Umsatzsteuerpflicht.
Ferner sind Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen, weil dieser eine Vollkaskoversicherung über das Fahrzeug abgeschlossen hatte. Selbst wenn diese Versicherung für Rechnung der Klägerin abgeschlossen gewesen sein sollte, hindert sie das nicht, unmittelbar gegen ihren Vertragspartner, hier den Beklagten, vorzugehen.
Schließlich ist die Forderung der Klägerin nicht verjährt. Der Anspruch auf Minderwertausgleich wegen Rückgabe des Fahrzeuges in nicht vertragsgerechtem Zustand verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nicht gem. § 548 BGB in sechs Monaten. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtssprechung, dass ein solcher Anspruch beim Kraftfahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung leasingtypischer Erfüllungs-, nicht Schadensersatzanspruch ist (BGH, ZMR 2000, 443). Dies ergibt sich aus dem Amortisationsanspruch der Klägerin als Leasinggeberin, der sich hier aus den vereinbarten Leasingraten zusammensetzt.
In Gang gesetzt worden ist der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist damit frühestens am 12.10.2007 bei Sicherstellung des Fahrzeuges und ist mithin bei Beantragung des Mahnbescheides am 12.06.2008 längst nicht abgelaufen gewesen.
4. Reparaturkosten
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Klägerin ferner Erstattung der Kosten, die für eine Reparatur des von dem Sachverständigen festgestellten Heckschadens anfallen, verlangen kann, die sie den Feststellungen des Sachverständigen entsprechend in Höhe von netto EUR 2.775,15 geltend macht. Insoweit folgt ihr Anspruch aus der unter Abschnitt XVI Ziffer 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen getroffenen Regelung. Hiernach hat die Klägerin einen Anspruch auf Überlassung des Fahrzeuges bei Vertragsende in einem unbeschädigten Zustand. Tatsächlich war das Fahrzeug im Heckbereich beschädigt, wie der Sachverständige des X GmbH & Co. KG auch insofern verbindlich festgestellt hat. Auch insofern gilt, dass der Beklagte nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, dass dieser Heckschaden im Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht vorgelegen hatte und auch nicht dazu, dass die Feststellungen des Sachverständigen offensichtlich unrichtig sind im Sinne des § 319 BGB. Entsprechend bindend sind damit auch die Feststellungen des Sachverständigen zur Höhe der Reparaturkosten.
Dabei kann insofern offen bleiben, ob die Klägerin berechtigt wäre, auch eine auf die Reparaturkosten entfallende Umsatzsteuer geltend zu machen, da sie diese in diesem Zusammenhang nicht verlangt.
In Hinblick auf den Einwand der Verjährung gilt das zuvor Gesagte.
5. anteilige Gutachterkosten
Ferner kann die Klägerin die Hälfte der Kosten, die für die Einholung des Sachverständigengutachtens der Fa. X GmbH & Co. KG angefallen sind, gem. der unter XVII Ziffer 1 getroffenen Regelung der Allgemeinen Leasingbedingungen von dem Beklagten verlangen. Dort heißt es, dass die Parteien die Kosten für ein einzuholendes Schiedsgutachten je hälftig tragen. Wie ausgeführt ist das Gutachten der Fa. X GmbH & Co. KG ein Gutachten im Sinne dieser Bestimmung. Unstreitig belaufen sich die Kosten, die der Klägerin von dem Gutachter in Rechnung gestellt worden sind, auf brutto EUR 342,03. Damit ist der Beklagte zur Zahlung von EUR 171,02 an die Klägerin verpflichtet. Der Erstattungsanspruch schließt dabei die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer mit ein, weil die Begutachtung des Leasingfahrzeuges in den unter XVII. Ziffer 1 der Leasingbedingungen der Klägerin bestimmten Fällen eine Nebenleistung aus dem Leasingvertrag ist, wenngleich sie durch einen Dritten erbracht wird. Damit unterliegt aber auch sie der Umsatzsteuerpflicht.
6. Sicherstellungskosten
Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der für die Sicherstellung des Fahrzeuges angefallenen Kosten in Höhe von netto 351,81. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Der Beklagte war mit der Rückgabe des Fahrzeuges den vorstehenden Ausführungen entsprechend bereits seit dem 28.01.2007 in Verzug. In den Allgemeinen Leasingbedingungen war insoweit geregelt, dass das Fahrzeug nach der Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben ist, so dass die Leistung des Beklagten kalendermäßig bestimmt gewesen ist (XVI Ziffer 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen). Eine Mahnung war damit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Durch die verzögerte Rückgabe des Fahrzeuges ist der Klägerin der Schaden in Form der Sicherstellungskosten, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, entstanden und ist entsprechend von dem Beklagten zu ersetzen.
Damit schuldet der Beklagte der Klägerin aus den oben aufgeführten Positionen 1 – 6 insgesamt einen Betrag von EUR 8.218,03, mithin den mit der Klage noch geltend gemachten Betrag.
Schließlich kann die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB aus diesem Betrag Zinsen in beantragter Höhe seit dem 15.01.2008 verlangen. Unstreitig hatte sie den Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2008 unter Fristsetzung zum 14.01.2008 aufgefordert, einen Betrag von EUR 10.910,38 an sie zu zahlen, der gleichfalls unstreitig den jetzt geltend gemachten Klagebetrag einschließt. In diesem Schreiben ist damit eine Mahnung des Beklagten enthalten. Diese ist wirksam, obschon die Klägerin den die nunmehrige Klageforderung übersteigenden Betrag zu viel gefordert hatte. Denn anhand der ihm überlassenen Unterlagen konnte der Beklagte die einzelnen Positionen, die von der Klägerin abgerechnet waren, im Einzelnen nachvollziehen und war damit in die auch selbst in die Lage versetzt, die wirklich geschuldete Leistung zuverlässig festzustellen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin zur Annahme dieser gegenüber ihren ursprünglichen Vorstellungen geringeren Leistung nicht bereit gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert:
bis 04.11.2008 EUR 10.910,38
ab 05.11.2008 EUR 8.227,31
ab 02.03.2009 EUR 8.218,03