Gebäudeversicherung: Arglistige Täuschung über Bordellbetrieb rechtfertigt Anfechtung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Brandschaden verlangte die Versicherungsnehmerin Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung sowie Feststellungen zur Unwirksamkeit von Kündigung und Anfechtung. Das LG Krefeld wies Zahlungs- und Feststellungsbegehren zurück. Die Beklagte habe den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung über die tatsächliche Nutzung als Bordell angefochten, da ein Bordell nicht gezeichnet werde. Für die Feststellungsanträge fehle mangels fortbestehenden Interesses (§ 256 ZPO) das Feststellungsinteresse, u.a. wegen bereits bestehender Anschlussversicherung.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen; Feststellungsanträge wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung des Gebäudeversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die tatsächliche, risikorelevante Nutzung des versicherten Objekts bewusst unzutreffend darstellt oder verschweigt.
Stehen objektiv falsche Angaben des Versicherungsnehmers zur Gefahrumständen fest, hat er substantiiert und plausibel darzulegen, weshalb es gleichwohl nicht zu einer arglistigen Täuschung gekommen sein soll.
Ist die verschwiegene Nutzung vom Versicherer nach internen Annahmerichtlinien nicht zeichnungsfähig, ist die Täuschung regelmäßig kausal für den Annahmeentschluss des Versicherers.
Die Kenntnis eines Versicherervertreters von Gefahrumständen ist dem Versicherer nur zuzurechnen, wenn die Kenntnis tatsächlich feststeht; ein unbestimmter Begriff wie „Saunaclub“ begründet für sich genommen keine sichere Kenntnis von einem Bordellbetrieb.
Ein Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit von Kündigung oder Anfechtung ist unzulässig, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) nicht (mehr) besteht, etwa weil bereits anderweitiger Versicherungsschutz begründet ist und konkrete Nachteile nicht dargelegt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Parteien schlossen im Juli 2002 einen Gebäudeversicherungsvertrag, den Haus- und Grundbesitz der Klägerin, M Straße in W betreffend. Wegen des genauen Inhaltes des Versicherungsantrages vom 15.07.2002 und des Versicherungsscheines vom 30.07.2002 wird auf deren zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Blatt 8 f. d.A.) Bezug genommen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden, VGB 88 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27.01.2005) zu Grunde. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages war die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Agentur S dem Zeugen D, betreut und beraten worden, wobei der Versicherungsantrag nicht am Ort des Gebäudes, sondern mit Herrn D in der Wohnung der Klägerin aufgenommen wurde.
In dem Objekt war seit 1999 ein Bordell untergebracht. Die Klägerin hatte es durch notariellen Vertrag vom 08.06.2000 (Blatt 123 ff. d.A.) von dem vorherigen Eigentümer, dem Zeugen B, gekauft. Mit dem Erwerb des Objektes übernahm die Klägerin auch sämtliche bestehende Mietverträge. In diesem Zusammenhang bestand seit dem 01.12.1999 ein Gewerberaummietvertrag mit Frau Sch über einen Gewerberaum von 12 qm Größe (vormals Kiosk). Ebenfalls bestand seit diesem Zeitpunkt ein Wohnraummietvertrag mit ihr über eine Wohnfläche von 140 qm nebst Garten und Garagen. Am 16.01.2001 wurde über dieselben Räumlichkeiten ein Wohnungsmietvertrag mit Herrn L abgeschlossen. Vor dem Erwerb hatte die Klägerin das Objekt besichtigt und dabei festgestellt, dass sich an dem Haus zur Straßenfront ein Schild mit einer Breite von ca. 40 bis 50 cm mit einem weißen Pferd befand, auf dem jedenfalls "White Horse" stand. In einem zur Straßenseite gelegenen Fenster stellte sie eine Leuchtreklame in Form eines roten Mundes fest. Im Zeitraum von Dezember 2000 bis Ende Mai/Anfang Juni 2003 betrat die Klägerin das Hausgrundstück jedenfalls viermal.
Am 04.05.2004 kam es in dem Objekt zu einem erheblichen Brandschaden. Am 06.05.2004 wurde ein Ortstermin durchgeführt, an dem die Zeugen P, C, R sowie die Klägerin persönlich teilnahmen. Wegen des Zustandes und des Aussehens der Räume nach dem Brand wird auf die als Anlage B 3 zu den Gerichtsakten gereichten Fotos (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005) Bezug genommen. Noch vor Ort kam es zwischen dem Zeugen P und der Klägerin zu einer Unterredung, deren Inhalt im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Mit Schreiben vom 14.05.2004 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005) kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis wegen Gefahrerhöhung. Mit Schreiben vom 06.10.2004 (Anlage B 11 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.01.2005) erklärte die Beklagte darüber hinaus die Anfechtung.
Seit dem 19.08.2004 besteht für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung bei der P-versicherung.
Hinsichtlich eines Bordells besteht bei der Beklagten ein absolutes Zeichnungsverbot.
Die Klägerin behauptet, ihr sei es nicht bekannt gewesen, dass in dem Objekt ein Bordell betrieben wurde; sie habe vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten lediglich von der Immobilien GmbH erfahren, dass dort ein "Saunaclub" betrieben werde; dies habe sie dem Zeugen D beim Ausfüllen des Versicherungsantrages mitgeteilt; bei ihren Besuchen seien in den Gebäuden keinerlei bordelltypische Besonderheiten vorhanden gewesen. Im Erdgeschoss habe sich eine Küche, ein Wohnzimmer und ein Badezimmer befunden; im Obergeschoss habe sich ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer befunden; im Kellergeschoss habe sich die Sauna befunden; hierbei habe es sich um eine Sauna normaler Größe gehandelt; insgesamt hätten sich im Kellergeschoss drei Räume befunden; als sie, die Klägerin, nach dem Brand das Objekt wieder betreten habe, hätte sie erhebliche bauliche Veränderungen festgestellt, die sie vorher nicht gekannt habe; wenn man das Gebäude betreten habe, habe sich in diesem Raum eine riesige Theke befunden; die tragende Wand sei dadurch ersetzt worden, dass kleine Mauerreste am Rand stehen gelassen worden seien und ein großer Holzbalken unter die Decke auf diese Mauerreste gelegt worden sei. Dabei ist dieser Zustand des Objektes zum Zeitpunkt des Brandes zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie gemeinsam mit der LBS Münster (zu Darlehen-Nr. ..., CpD-Nr. ..., West-LB Münster, Konto ..., BLZ ...) 130.288,51 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 DÜG mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % seit dem 17.05.2004 bis zum 24.08.2004 und 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2004 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin gemeinsam mit der LBS Münster (zu Darlehen-Nr. .., CpD-Nr. ..., West-LB Münster, Konto ..., BLZ ....) für Mietausfallschäden monatlich 1.533,87 €, beginnend mit dem 01.11.2004 für maximal weitere 18 Monate, längstens jedoch bis zur Wiederherstellung des Gebäudes M Straße in W zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 14.05.2004 erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages Nr. ... gemäß §§ 6 und 23 ff. VVG und § 10 der VGB unwirksam ist.
4. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 06.10.2004 wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... unwirksam ist.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages einen Bordellbetrieb bewusst verschwiegen, um auf diesem Wege Versicherungsschutz zu erlangen; bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen P und der Klägerin am 06.05.2004 vor Ort habe die Klägerin zwar zunächst angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es sich um einen Bordellbetrieb handele; als der Zeuge P jedoch darauf hingewiesen habe, dass dies offenkundig nicht stimmen könne, habe die Klägerin herumgedruckst; nach mehrfachem Nachfragen habe sie eingeräumt, dass ihr positiv bekannt gewesen sei, dass es sich um einen Saunaclub gehandelt habe, bei dem auch weitergehende Wünsche der Kunden erfüllt würden; auf Grund der Einrichtung sei die Nutzung des Objektes als Bordellbetrieb unschwer erkennbar gewesen; im Erd- und Kellergeschoss hätten die Räumlichkeiten gelegen, in denen sich die Freier die Prostituierten aussuchen; im Obergeschoss hätten sich einzelne Räume befunden, in die sich die Gäste mit den Prostituierten zurückziehen hätten können. In den einzelnen Räumen seien ferner Videorecorder und Fernseher angebracht gewesen; dort wären die Gäste mit pornographischen Filmen unterhalten worden; dass es sich - unstreitig - um ein Bordell gehandelt habe, sei stadtbekannt gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 09.06.2005 (Blatt 112 ff. d.A.) und vom 11.10.2005 (Blatt 156 d.A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2005 (Blatt 194 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Während die Klageanträge zu 1. und 2. unbegründet sind, sind die Klageanträge zu 3. und 4. bereits unzulässig.
I.
Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nämlich mit ihrem Schreiben vom 06.10.2004 wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG angefochten.
Die Klägerin hat die Beklagte bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die tatsächliche Nutzung des versicherten Objektes als Bordell getäuscht.
Dass das Gebäude seit 1999, also bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Bordell genutzt worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin bestreitet nur hiervon Kenntnis gehabt zu haben.
Dass die Klägerin indessen diese Kenntnis hatte, steht zur Überzeugung des Gerichtes nach der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes fest.
Dabei hat das Gericht die zu § 286 ZPO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze berücksichtigt. Der Begriff der richterlichen Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen als des festgestellten Sachverhaltes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Hergang verschlossen. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Streitfalles ist daher allein, dass der obige Geschehensablauf für das Gericht von so hoher Wahrscheinlichkeit ist, dass es die Gewissheit gerade dieses Herganges erlangt hat. Da es für die Tatsachenfeststellung nach § 286 ZPO allein auf diese persönlichen Gewissheit des erkennenden Richters ankommt und danach von obigem Geschehensablauf auszugehen ist, musste das Vorliegen der Anfechtungsvorraussetzungen bejaht werden.
Der Zeuge P hat in diesem Zusammenhang bekundet, nach seiner Begehung des Objektes nach dem Brandfall mit der Klägerin gesprochen zu haben; dabei habe er ihr seinen Eindruck, dass es sich um ein Bordell handele, geschildert; er, der Zeuge, hätte dabei den Eindruck gehabt, dass sich die Klägerin irgendwie ertappt fühlte und gedacht habe, mein Gott, jetzt wisse Herr P ja auch, dass es sich nicht um einen Saunabetrieb mit rein medizinischem Hintergrund handelt; sein Eindruck, so der Zeuge, sei es gewesen, dass die Klägerin irgendwie schon gedacht habe, dass dies irgendeine Reaktion des Versicherers auslösen könne; er, der Zeuge, könne sich genau an seine Worte, die er an die Klägerin gerichtet habe, erinnern; sie hätten gelautet: "War Ihnen bekannt, dass in dieser Sauna auch weitergehende Wünsche der Kunden erfüllt worden sind ?"; dies habe die Klägerin letztlich bejaht, nachdem sie zuvor etwas "herumgedruckst" habe.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich geschlossen, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Für ihre Überzeugungskraft spricht insbesondere, dass sich der Zeuge im Detail an den Geschehensablauf, insbesondere den Inhalt der Äußerungen der Klägerin, erinnern konnte. Darüber hinaus wusste er dem Gericht auch seine subjektiven Eindrücke während dem Gespräch mit der Klägerin zu vermitteln, was der Aussage eine besondere Überzeugungskraft vermittelt.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten durchaus ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Dieser Umstand ist für sich alleine genommen jedoch nicht geeignet, die Überzeugungskraft seiner Aussage in Zweifel zu ziehen. Dieser Überzeugungskraft stehen auch nicht die Bekundungen des Zeugen R entgegen. Dieser Zeuge konnte sich nämlich daran, was bei dem Gespräch erörtert wurde, nicht mehr genau erinnern, wie er selbst ausgeführt hat. Soweit er bekundet hat, er könne sich nicht vorstellen, dass seine Frau eingeräumt habe, dass sie gewusst habe, dass es ein bordellartiger Betrieb gewesen sei, denn das habe sie gar nicht gewusst, handelt es sich letztlich um eine bloße Mutmaßung des Zeugen, zumal es ohne weiteres denkbar ist, dass die Klägerin von der Bordellartigkeit des Betriebes wusste, ohne dies dem Zeugen mitgeteilt zu haben. Dies liegt dabei schon deshalb nah, weil der Zeuge bekundet hat, er habe mit dem Objekt nichts zu tun, er habe nur die handwerklichen Sachen gemacht, alles andere habe seine Frau gemacht.
Steht nach allem daher fest, dass die Klägerin von dem bordellartigen Betrieb gewusst hat, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sie diese Kenntnis bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages gehabt hat. Hierfür spricht zunächst die glaubhafte Aussage des Zeugen B, der bekundet hat, er gehe davon aus, dass die Klägerin gewusst habe, was dort betrieben wird; sie, also die Klägerin und der Zeuge seien zusammen in dem Objekt gewesen und das Haus sei auch von der Inneneinrichtung her nicht so gewesen, wie ein normales Haus. Dabei spricht für diese Betrachtung auch, dass die Klägerin in ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom 09.06.2005 selbst bekundet hat, sie habe auf der Leuchtreklame einen roten Mund gesehen. Dass die Klägerin sich hierum nicht weiter gekümmert hat und der Art der betrieblichen Nutzung nicht auf den Grund gegangen ist, erscheint dem Gericht schlechthin nicht nachvollziehbar, zumal sie, wie die Zeugin B glaubhaft bekundet hat, sich auf der anderen Seite sämtliche Originalmietverträge hat vorlegen lassen. Es erscheint dem Gericht aber nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin einerseits genauestens mit der Mietsituation in dem Objekt beschäftigt hat, sie aber andererseits trotz eines großen Kussmundes im Fenster hinsichtlich der Nutzung des Objektes nicht auf der Hand liegende Erwägungen bzw. nicht unter diesem Gesichtspunkt Ermittlungen angestellt hat.
Schließlich kommt hinzu, dass sich die Einrichtung des Objektes nach eigenem Vortrag der Klägerin seit der ersten Besichtigung bis zum letzten Besuchstermin 2003 nicht verändert hat. Steht aber nach dem oben Gesagten fest, dass die Klägerin von dem Betrieb als Bordell Kenntnis hatte, kann dies bei lebensnaher Betrachtung nach Auffassung des Gerichtes nur den Schluss darauf zulassen, dass sie diese Kenntnis jedenfalls im Zusammenhang mit der ersten Besichtigung erlangt hat, bestand doch letztlich gerade im Zusammenhang mit dem Erwerb des Objektes besonderer Anlass, sich mit der Objektnutzung zu beschäftigen.
Ebenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung durch die Klägerin gegeben. In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass wissentlich falsche Angaben allein hierzu nicht ausreichen (OLG Köln, Recht und Schaden, 1991, S. 138). Liegen aber objektive Falschangaben, wie hier vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (OLG München, Recht und Schaden, 2001, 85; OLG Hamm, VersR 1990, 765).
Hieran fehlt es indessen. Die arglistige Täuschung war auch kausal für den Annahmeentschluss des Versicherers. Mit Schriftsatz vom 17.10.2005 hat die Beklagtenseite nämlich - von der Klägerseite unbestritten - vorgetragen, ein Bordell werde von ihr nicht gezeichnet; diesbezüglich bestehe ein absolutes Zeichnungsverbot.
Daß der Zeuge D bei Abschluß des Vertrages Kenntnis vom Vorhandensein eines Bordells hatte, die der Beklagten zugerechnet werden müsste, steht nicht fest. Selbst wenn die Klägerin gegenüber dem Zeugen angegeben haben sollte, dass es sich um einen Saunaclub handelt, was zwischen den Parteien streitig ist, ergebe sich hierraus noch keine Kenntnis. Schließlich hatte die Klägerin nach eigenem Vortrag, obwohl sie wusste, dass ein Saunaclub in Rede steht, keine Kenntnis davon, dass es sich tatsächlich um ein Bordell handelt. Der Begriff "Saunaclub" ist nämlich, wie auch die Beklagtenseite vorträgt nicht eindeutig. Dann steht auch bei –unterstellter- Verwendung des Begriffes gegenüber dem Zeugen D keine Kenntnis vom Vorliegen eines Bordelles fest.
II.
Die gestellten Anträge zu 3. und 4. sind bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO besteht nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (LAG Hamm, MDR, 1999, 1391). Hierüber muss das Gericht in freier, weiter, nicht förmelnder Auslegung entscheiden, also nach dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit (OLG Koblenz, BB, 1980, 855). Nach diesen Grundsätzen ist das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4 aber zu verneinen. Ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der erklärten Anfechtung bzw. Kündigung ist nämlich nicht ersichtlich. Insoweit wird klägerseits zwar argumentiert, es bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin im Hinblick auf einen zukünftigen Gebäudeversicherungsvertrag höhere Prämien zu entrichten hat. Mit Schriftsatz vom 31.05.2005 hat die Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen und dies durch die Kopie eines Versicherungsscheines belegt (Blatt 103 d.A.), dass bereits seit dem 19.08.2004 eine neue Gebäudeversicherung bei der P-Vers. besteht. Dann ist aber ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen nicht ersichtlich, zumal die Klägerseite nicht einmal die Höhe der an die P-Vers. zu zahlenden Prämien mit der Prämienhöhe den Versicherungsvertrag mit der Beklagten betreffend vergleicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidung folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 141.491,73 €.