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Landgericht Krefeld·5 O 401/03·07.04.2004

Zustimmungspflicht des Grundstückseigentümers zu Änderungsantrag bei Kiesabgrabung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Abgrabungsunternehmen) verlangte vom Grundstückseigentümer die Abgabe einer Einverständniserklärung für einen abgrabungsrechtlichen Änderungsantrag. Streitpunkt war, ob die geplante Einleitung von Schwemmsand zur Schaffung eines Anlandungsbereichs von der vertraglichen Zustimmungspflicht umfasst ist und ob Fischereipläne des Beklagten entgegenstehen. Das LG bejahte die Pflicht aus § 4 Abs. 2 des Vertrags vom 27.11.1996, da auch mit der Abgrabung zusammenhängende Rekultivierungs-/Ausgleichsmaßnahmen erfasst sind und Erweiterungen mitgedacht waren. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. ein Verstoß gegen Treu und Glauben wurde mangels gemeinsamer Zweckgrundlage „Binnenfischerei“ und mangels substantiierten Vortrags zu Unzumutbarkeit verneint.

Ausgang: Klage auf Abgabe und Aushändigung der Einverständniserklärung vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Änderungsanträgen zur Abgrabung und Rekultivierung zuzustimmen, ist nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Abgrabungs- und Flächentauschvereinbarungen auszulegen und kann auch künftige Erweiterungen umfassen.

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Maßnahmen, die als Ausgleichs- bzw. Rekultivierungsauflagen im Zusammenhang mit einer genehmigten Abgrabung angeordnet werden (z.B. Einleitung von Schwemmsand zur Schaffung eines Anlandungsbereichs), können von einer Zustimmungspflicht zu „Durchführung und Rekultivierung“ erfasst sein, auch wenn sie zugleich Entsorgungscharakter haben.

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Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass die betroffene Erwartung von beiden Parteien als gemeinsame Grundlage des Geschäfts in den übereinstimmenden Geschäftswillen aufgenommen wurde; einseitige Erwartungen genügen nicht.

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Ist eine beabsichtigte Folge-/Nachnutzung vertraglich ausdrücklich nachrangig gegenüber dem Abgrabungsbetrieb gestellt, kann der Eigentümer seine Zustimmung zu abgrabungsbezogenen Änderungen nicht mit dieser Nachnutzung als vorrangigem Interesse verweigern.

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Wer sich auf Unzumutbarkeit bzw. die Unmöglichkeit einer beabsichtigten Nutzung infolge einer Vertragsänderung beruft, muss die maßgeblichen tatsächlichen Umstände substantiiert darlegen (insbesondere Umfang der Beeinträchtigung).

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, 4 Abs. 4 AbgrG NW§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10U64/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die als Anlage 1 dem Urteil beigefügte Einverständniserklärung abzugeben und der Klägerin zur Vorlage bei der Stadt L. auszuhändigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Abgrabungsunternehmen, das eine Nassauskiesung von Sand und Kies betreibt. Der Beklagte ist Eigentümer eines Teils der Abgrabungsflächen, nämlich der im Klageantrag bezeichneten Flächen.

3

Die Abgrabungen waren ursprünglich der M. & Co. KG (M) durch Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31.07.1990 genehmigt worden (Anlage 4). Diese Genehmigung wurde sodann auf die J. GmbH übertragen, von dieser auf die H. Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der H. Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft.

4

Mit Vertrag vom 25.05.1990 (Anlage 1) verpachtete der Beklagte an die M. das Flurstück Nr. 01. Dem Beklagten wurde seitens M. ein Erwerbsrecht an den Flurstücken Nr. 02, 03, 04, 05, 06 und 07 eingeräumt, ausübbar nach Auskiesung und Rekultivierung dieser Flächen. Für den Fall, dass M. die Auskiesung über die vorbezeichneten Flächen hinaus ausdehnen sollte, verpflichtete sich der Beklagte, das Flurstück Nr. 01 gegen die vorbezeichneten Flurstücke zu tauschen, ggf. in Verbindung mit einer Ausgleichszahlung.

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Weiterhin schlossen der Beklagte und J. am 27.11.1996 einen Vertrag (Anlage 2), mit dem der im Vertrag vom 25.05.1990 in Aussicht genommene Grundstückstausch vorgezogen wurde. Hierzu kam es, als im Zuge des Übergangs der Abgrabung von M. auf J. die Vertragsgrundlagen überarbeitet wurden. Hinsichtlich der Tausch-Flächen wurde unter anderem vereinbart, dass J. berechtigt sein sollte, zeitweilig überschüssiges Material sowie Schwemmsand in die Flurstücke Nr. , 07, 08, 09, 010, 011 und 012 einzuleiten. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass J. künftig weitere Nachbarparzellen, die im Eigentum anderer Personen stehen, auskiesen sollte (§ 1 Ziff. 1.4). Dem Beklagten wurde das Recht eingeräumt, die im Klageantrag genannten Flächen bereits vor Fertigstellung der Auskiesung fischereiwirtschaftlich zu nutzen, sofern und soweit diese Grundstücke nicht zu Zwecken der Abgrabung der Abgrabungs- und etwaiger Erweiterungsflächen noch benötigt werden sollten (§ 2 Ziff. 1). Gleichzeitig gewährleistete der Beklagte, dass diese Flächen J. uneingeschränkt zur Abgrabung zur Verfügung stehen und stellte die ihm gehörenden Wasserflächen bei einer Erweiterung der Abgrabung für die weitere Abgrabung unentgeltlich zur Verfügung (§ 3 Ziff. 1). Gemäß § 4 Ziff. 2 verpflichtete sich der Beklagte, bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke sein Einverständnis zu künftigen Änderungsanträgen bezüglich der Abgrabung und deren Durchführung und Rekultivierung zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die Anlage 2 Bezug genommen.

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Mit Datum vom 06.11.2001 erließ die Stadt L. den 7. Abänderungsbescheid zum ursprünglichen Genehmigungsbescheid (Anlage 5). Gemäß diesem Änderungsbescheid ist als Ausgleich für eine Verlängerung der Ausführungsfristen (diese war bereits Inhalt des 6. Änderungsbescheids) für die Beendigung der Abgrabung ein Anlandungsbereich für Feinsand aus der Kieswäsche zu schaffen. Zur Sicherung dieser Ausgleichsmaßnahme wurde der Klägerin die Zahlung einer Sicherheitsleistung in  Höhe von 38.750,81 EUR aufgegeben, darüber hinaus ein Ersatzgeld festgesetzt. Der Klägerin wurde weiterhin aufgegeben, die Schaffung des Anlandungsbereichs in einem Rekultivierungsplan darzustellen und der Stadt L. zur Genehmigung vorzulegen. Einen solchen, mit dem Nachbar-Kiesunternehmen K. GmbH & Co. KG abgestimmten Plan legte die Klägerin der Stadt L vor. Im Folgenden kamen die Klägerin und die Stadt L. überein, auch den Abbauplan anzugleichen. Deshalb wurde der Änderungsantrag der Klägerin vom 14.03.2002 um einen modifizierten Abbauplan ergänzt  (Bl. 55 ff. des Anlagenkonvoluts zur Klage). Zum positiven Abschluss des insoweit von der Stadt L. durchgeführte Plangenehmigungsverfahrens ist noch die Einverständniserklärung des Beklagten als Eigentümer der von dem Änderungsantrag betroffenen Grundstücke erforderlich.

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Der Beklagte beabsichtigt, eine Binnenfischerei auf den ihm gemäß dem Tauschvertrag vom 25.05.1990 mit der M. zugewiesenen Wasserflächen zu betreiben, sobald diese Flächen nicht mehr zum Zwecke der Abgrabung benötigt werden sollten.

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Die Klägerin meint, der Beklagte sei zur Abgabe der Einverständniserklärung aufgrund § 4 Nr. 2 des Vertrages vom 27.11.1996 verpflichtet. Die Grundstücke (Flurstücke: 02, 03, 04, 05, 06, 07), auf die sich der Änderungsantrag beziehe, stünden im Eigentum des Beklagten und gehörten zu den Abgrabungsflächen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die als Anlage K 1 beigefügte Einverständniserklärung gemäß §§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, 4 Abs. 4 AbgrG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.1979 (GV NW S. 922/SGV NW 75) für die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke in der Gemeinde L., Gemarkung G., Flur xx, Flurstücke 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08 und 09 abzugeben und der Klägerin zur Vorlage bei der Stadt L. auszuhändigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, dass die von ihm beabsichtigte Binnenfischerei erstmals durch den Bescheid vom 06.11.2001 beeinträchtigt werde. Aufgrund des Eingriffs in Natur und Landschaft sei die Verpflichtung zur Schaffung eines Anlandungsbereichs in den Bescheid aufgenommen worden. Der Herrichtungsplan sehe vor, dass in die Wasserflächen des Beklagten, deren Abgrabung bereits abgeschlossen sei, Feinsande, die ein Abfallprodukt bei der Kiesgewinnung darstellten, eingespült werden. Hierdurch käme es zu einer Verringerung der Wasserfläche des Beklagten um ca. 50 %. Die Feinsandmengen stammten nicht aus der Abgrabung von Flächen, die innerhalb des Abgrabungsgebietes lägen, sondern von südlich angrenzenden Flächen, den sog. Bunte-Flächen. Dieser Umstand ergebe sich aus einem Einschub im 3. Absatz der Seite 5 des Herrichtungsplans, demzufolge auch der aus dem Bunte-Gebiet stammende Feinsand bei der Planung berücksichtigt sei. Der einzubringende Feinsand stamme daher nicht aus dem Abgrabungsgebiet, auf das sich die Vereinbarung vom 27.11.1996 beziehe.

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Weiterhin meint der Beklagte, dass sich die Zustimmungspflicht nur auf Maßnahmen der Abgrabung, deren Durchführung und Rekultivierung von Abgrabungsflächen erstrecke. Bei der Einbringung von Feinsand handele es sich aber nicht um eine solche Maßnahme, da Feinsand ein Abfallprodukt der Abgrabung von Kies darstelle und auch außerhalb des Abgrabungsgebiets entsorgt werden könne. Um eine Rekultivierung handele es sich nicht, da die betreffenden Flächen bereits weitestgehend rekultiviert seien.

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Der Beklagte behauptet, dass im Falle einer Einverständniserklärung die von ihm beabsichtigte Binnenfischerei unmöglich würde. Diese Nutzungsmöglichkeit durch ihn sei aber Vertragsgrundlage gewesen. Schließlich verstoße die geplante Schaffung eines Anlandungsbereichs auch gegen Treu und Glauben, da sie die Beklagten unangemessen benachteilige. Die Klägerin entsorge den bei Abgrabungen entstehenden Abfall, nämlich den Feinsand, auf den dem Beklagten letztlich zugewiesenen Flächen, ohne dass er hierfür einen Ausgleich erhalte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist zur Abgabe der Einverständniserklärung gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 27.11.1996 verpflichtet.

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Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages vom 27.11.1996 als auch aus dem Zusammenhang dieser Regelung mit den weiteren Regelungen in den Verträgen vom 25.05.1990 und 27.11.1996.

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Gemäß § 4 Abs. 2 der Vereinbarung vom 27.11.1996 hat sich der Beklagte verpflichtet, seine Zustimmung zu Änderungsanträgen bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke innerhalb der Abgrabungsfläche zu erteilen, soweit es um Abgrabung bzw. deren Durchführung und Rekultivierung geht. Zu der im Vertrag bezeichneten Abgrabungsfläche gehören zwar nicht die sog. Bunte-Flächen. Allerdings ist in die Vereinbarung kein Vorbehalt dahingehend aufgenommen, dass die Abgrabung nur innerhalb der bezeichneten Abgrabungsfläche erfolgen dürfte. Im Gegenteil besteht die Pflicht zur Erteilung des Einverständnisses gemäß § 4 Ziff. 2 S. 2 auch bezüglich etwaiger Erweiterungen der Abgrabung, ohne dass hiermit eine Beschränkung auf etwa tiefenmäßige Erweiterungen erfolgt ist. Denn aus dem vorgezogenen Flächen-Tausch (namentlich § 1 Ziff. 1.4) ergibt sich, dass bei Vertragsschluss seitens der Parteien eine Erweiterung der Abgrabung über die bezeichnete Abgrabungsfläche hinaus durchaus in Erwägung gezogen und bei der Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten berücksichtigt worden ist. Außerdem wurde unter § 2 Ziff. 1 geregelt, dass der Beklagte die im Klageantrag bezeichneten Abgrabungsflächen fischereiwirtschaftlich nutzen können soll, aber nur, sofern und soweit diese Flächen nicht mehr zur Abgrabung der Abgrabungs- oder etwaiger Erweiterungsflächen benötigt würden.

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Für eine Pflicht des Beklagten aus § 4 Ziff. 2, das Einverständnis zu dem Änderungsantrag zu erteilen spricht auch die Regelung in § 3 des Vertrages vom 27.11.1996, dass der Beklagte nämlich die im Klageantrag genannten Flächen uneingeschränkt zur Abgrabung sowie zur Errichtung und zum Betrieb des Kieswerks zur Verfügung zu stellen hat. Der Beklagte hat damit einer möglicherweise durch ihn beabsichtigten fischereiwirtschaftlichen Nutzung den Nachrang gegenüber der Auskiesung eingeräumt.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist seine Pflicht zur Abgabe der Einverständniserklärung auch nicht ausgeschlossen, weil es sich bei der Einleitung von Schwemmsand um eine Abfallentsorgung handelt. Denn durch das Einleiten von Schwemmsand wird ein Anlandungsbereich geschaffen. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Durchführung der Abgrabung oder Rekultivierung, da hiermit ein Ausgleich für die Verlängerung der Ausführungsfrist für die Beendigung der Abgrabung geschaffen werden soll. In den Verträgen wurde keine Einschränkung dahingehend aufgenommen, dass es sich bei Maßnahmen der Abgrabung und deren Durchführung und Rekultivierung, denen zuzustimmen sich der Beklagte gemäß § 4 Ziff. 2 verpflichtet hat, nur um solche der Auskiesung an sich, nicht aber auch um damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen handeln sollte. Dass es sich bei dem Anfall von Schwemmsand und dessen Einbringung in die ausgekiesten Grundstücke um eine mit der Abgrabung in Zusammenhang stehende Maßnahme handelt, ergibt sich daraus, dass dem Beklagten zufolge im Rahmen der Erteilung der ursprünglichen Genehmigung Berechnungen zu der anfallenden Schwemmsandmenge angestellt und eine Flachwasserfläche von 4.800 qm in Aussicht genommen worden war. Es handelt sich bei dem Einleiten von Schwemmsand also um eine mit der Abgrabung in Zusammenhang stehende und übliche Maßnahme.

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Die geplante Schaffung eines Anlandungsbereichs hat auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Folge und stellt keine gegen Treu und Glauben sowie den ursprünglichen Vertragszweck zuwiderlaufende Maßnahme dar. Eine seitens des Beklagten beabsichtigte binnenfischereiwirtschaftliche Nutzung ist weder Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 25.05.1990 noch des Vertrages vom 27.11.1996 geworden.

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Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, sind nur dann Bestandteil der Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind. Hierfür ist nicht ausreichend, dass eine Partei ihre Erwartungen der anderen Partei bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt hat. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des anderen Teils nach Treu und Glauben als bloße Kenntnis oder als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist (Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 62. Aufl., § 313 Rz. 5). Des weiteren handelt es sich nicht um eine Geschäftsgrundlage, was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt geworden ist. Eine Störung dieses Zwecks ist daher nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu beurteilen, sondern durch (ergänzende) Vertragsauslegung, wobei der Bedeutung und Tragweite der Zweckvereinbarung maßgebliche Bedeutung zukommt (BGH Urteil vom 27.09.1991, ZIP 1991, 1599 ff.).

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Dass eine seitens des Beklagten beabsichtigte binnenfischereiwirtschaftliche Nutzung nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 27.11.1996 geworden ist, ergibt sich bereits aus § 2 dieses Vertrages. Aus § 2 ergibt sich, dass das Risiko der binnenfischereiwirtschaftlichen Nutzung allein dem Beklagten obliegen sollte. Denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, ob und in welchem Umfang eine Binnenfischerei erfolgen darf. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte sicherzustellen, dass der Betrieb der Abgrabung nicht durch eine Binnenfischerei beeinträchtigt oder eingeschränkt werde. Der Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass eine binnenfischereiwirtschaftliche Nutzung Grundlage des Vertrages vom 25.05.1990 geworden ist. Es ist zweifelhaft, ob sich der entsprechende gemeinschaftliche Geschäftswille beider Parteien bereits aus dem nach Behauptung des Beklagten zu seinen Lasten bestehenden Mißverhältnis der Quadratmeterpreise von Kiesflächen einerseits und Wasserflächen andererseits (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 30 GA Bezug genommen) ergibt. Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass eine bestimmte, dem Beklagten letztlich zukommende Freiwasserfläche oder eine bestimmte Wirtschaftlichkeit der Grundstücke Vertragsinhalt geworden ist. Entsprechendes ergibt sich nicht aus dem Vertragsinhalt. Für eine dahingehende mündliche Vereinbarungen fehlt hinreichender Vortrag. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin eine Gewähr für eine bestimmte Freiwasserfläche übernommen hat. Er mußte daher damit rechnen, dass sich die der ursprünglichen Planung zugrundeliegenden Flächenverhältnisse durch Rekultivierungsmaßnahmen, wie sie für eine Kiesabgrabung typisch sind, ändern würden.

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Der Beklagte hat des weiteren nicht substantiiert dargelegt, ob und in welchem Umfang die 1990 sowie 1996 in Aussicht genommene Menge von Schwemmsand zu einer Beeinträchtigung einer binnenfischereiwirtschaftlichen Nutzung geführt hätte und in welcher Größenordnung sich der Schwemmsandanteil durch die nun geplanten Rekultivierungsmaßnahmen der Klägerin geändert haben soll. Er behauptet zwar, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe Untersuchungen zu dem zu erwartenden Schwemmsandanteil durchgeführt und diese Berechnungen seien Grundlage der ursprünglichen Abbaugenehmigung gewesen. Die den Berechnungen zugrundeliegenden Zahlen werden jedoch ebensowenig vorgetragen wie die Berechnungen selbst.

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Schließlich ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern bei einer Realisierung des Änderungsantrags eine binnenfischereiwirtschaftliche Nutzung vollkommen unmöglich sein soll. Hierzu hätte es anhand konkreter Zahlen eines Vortrags bedurft, dass sich etwa bei der dann noch bestehenden Freiwasserfläche eine Binnenfischerei nicht rentieren würde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1  ZPO.

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Streitwert: 30.000 EUR