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Landgericht Krefeld·5 O 366/16·09.08.2017

Maschinenversicherung: Erfüllungshaftung bei Zusage einer Neuwertdeckung durch Agent

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Totalschaden seiner gebrauchten Rundballenpresse Entschädigung zum Neuwert statt nur zum Zeitwert. Das LG Krefeld bejahte einen Zahlungsanspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung, weil der Versicherungsagent nach Rücksprache mit dem Versicherer eine Neuwertversicherung zugesagt hatte. Ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers wegen Nichtlektüre der Bedingungen verneinte das Gericht u.a. wegen der Zusage und der am Neuwert orientierten Versicherungssumme im Antrag/Versicherungsschein. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs bei Beauftragung abgewiesen.

Ausgang: Zahlung der Neuwert-Differenz zugesprochen; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherer kann aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung verpflichtet sein, einen vom Agenten zugesagten Deckungsumfang zu erfüllen, wenn der Versicherungsnehmer im Vertrauen auf diese Zusage den Antrag stellt und die Zusage den Bedingungen widerspricht.

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Die Erfüllungshaftung besteht auch unter Geltung des VVG n.F. fort; aus der Nichterwähnung im Gesetz folgt ohne entsprechende Anhaltspunkte keine Abschaffung des gewohnheitsrechtlich anerkannten Instituts.

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Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherungsnehmers entfällt nicht schon deshalb, weil Versicherungsbedingungen eine hiervon abweichende Entschädigungsregel klar vorsehen, wenn der Agent nach Rücksprache eine abweichende Deckung ausdrücklich bestätigt und die Vertragsunterlagen (u.a. Versicherungssumme/Entschädigungsgrenze) das Verständnis stützen.

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Reguliert der Versicherer aufgrund Erfüllungshaftung auf Neuwertbasis, sind Zeitwertregelungen der AVB (z.B. Abzug „Wert des Altmaterials“) für den Totalschaden nicht ohne Weiteres anzuwenden.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Versicherer bei Beauftragung bereits in Verzug ist; eine endgültige Leistungsablehnung nach der Beauftragung begründet keinen Verzug für die zuvor entstandenen Kosten.

Relevante Normen
§ Versicherungsvertragsgesetz (VVG) n.F.§ 286 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 29.175,00 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Landwirt. Im Jahre 2015 erwarb er eine gebrauchte Rundballenpresse des Herstellers E., Typ XX aus dem Baujahr 1998 für seine berufliche Tätigkeit. Um die Maschine zu versichern, setzte sich der Kläger mit der örtlichen Vertretung des Beklagten, der Fa. T. GbR, hier mit dem Zeugen T., in Verbindung, der für die Fa. T. GbR als Versicherungsagent tätig war. Am 01.07.2015 unterzeichnete der Kläger den Antrag auf Abschluss einer Maschinenversicherung, der von dem Zeugen T. für ihn vorbereitet und teilausgefüllt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Klägers vom 01.07.2015 wie Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Wenig später ging dem Kläger der Versicherungsschein des Beklagten vom 06.07.2015 zu. Auf den Versicherungsschein wird wegen der weiteren Einzelheiten gleichfalls verwiesen (Anlage K2 zur Klageschrift).

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Am 24.08.2016 geriet die Rundballenpresse während der Arbeiten in Brand. Die Presse brannte dabei völlig aus und war bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr zu reparieren.

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Der Wiederbeschaffungswert der Maschine lag zu diesem Zeitpunkt, wie durch den von dem Beklagten eingeschalteten Sachverständigen für Fahrzeugschäden und –bewertungen B. I. aus N. ermittelt, bei EUR 9.500,00. Diesen Wiederbeschaffungswert ersetzte der Beklagte dem Kläger in der Folgezeit unter Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 500,00. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und rügte gegenüber dem Beklagten, dass er die Maschine zum Neuwert versichert habe. Der Neupreis für eine Maschine wie die streitgegenständliche betrug im Zeitpunkt des Schadensereignisses brutto

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EUR 38.675,00. Nachfolgende Gespräche zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen V. , ergaben, dass Maschinen in dem Alter der hier streitgegenständlichen bei dem Beklagten allerdings nicht zum Neuwert zu versichern waren. Der Zeuge V. verwies den Kläger in diesem Zusammenhang auf die Allgemeinen Bedingungen des Beklagten für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG 2011) und hier auf § 7 Nr. 3, wo es unstreitig heißt, dass im Falle eines - wie hier vorliegenden – Totalschadens entschädigt wird „der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2016 forderte der Kläger den Beklagten unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes nichts desto trotz zur Zahlung von weiteren EUR 29.175,00 unter Fristsetzung zum 15.10.2016 auf. Außerdem verlangte er Erstattung ihm vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten von EUR 1.141,90. Mit Schreiben vom 30.09.2016 wies der Beklagte dieses Begehren zurück und vertrat die Auffassung, dass nur der Zeitwert der Maschine zu ersetzen sei.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm eine Entschädigung in Höhe des Neuwertes zustehe. Er behauptet, dem Zeugen T. vor Abschluss des Versicherungsvertrages gesagt zu haben, dass er die Rundballenpresse zum Neuwert versichert wissen wolle. Der Zeuge T. habe ihm, nachdem er zuvor bei dem Beklagten Rückfrage gehalten habe, mitgeteilt, dass ein Versicherungsvertrag mit diesem Inhalt abgeschlossen werden könne. Ihnen beiden sei klar gewesen, dass er damit im Falle eines Totalschadens in Höhe der anfallenden Kosten für den Erwerb einer fabrikneuen Maschine habe abgesichert sein wollen. Aus dem Versicherungsschein habe er nichts Gegenteiliges entnehmen können und sei damit davon überzeugt, dass der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt einer Neuwertversicherung zustande gekommen sei. Am 20.12.2016 habe er eine vergleichbare neue Rundballenpresse zum Preis von brutto EUR 46.112,50 erworben.

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Der Kläger beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 29.175,00 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen;

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2.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten    von EUR 1.141,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass der Vertrag mit dem Inhalt abgeschlossen worden sei, wie er sich aus dem Versicherungsschein und den ABMG 2011 ergebe. Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe der Kläger bereits vor Abgabe seines Angebotes erhalten. Deren Empfang habe er, wie insoweit unstreitig, auf dem von ihm unterzeichneten Antragsformular bestätigt. In diesem Lichte seien seine Vertragserklärung und der ihm sodann zugestellte Versicherungsschein zu verstehen. Entsprechend sei die Entschädigung auf der Basis des Zweitwertes der zerstörten Maschine vorzunehmen gewesen.

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Er meint, dass im Falle einer Entschädigung auf Neuwertbasis zudem zu berücksichtigen sein würde, dass der Kläger ohnehin nur den Nettoneuwert zu beanspruchen haben würde, weil dieser, so seine Behauptung, zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, und auch der von dem Sachverständigen I. – insoweit unstreitig - ermittelte Restwert von EUR 200,00 abzusetzen sein würde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 20.04.2017 wie Bl. 114f. GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2017 wie Bl. 126 ff. GA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in Höhe von EUR 29.175,00 nebst zuerkannten Zinsen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 29.175,00 gegen den Beklagten jedenfalls aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung. Ob dieser Anspruch auch rechtsgeschäftlich begründet wäre, bedarf danach keiner Entscheidung. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers aus Erfüllungshaftung kann grundsätzlich dann bestehen, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten vor dessen Antragstellung mündlich Auskünfte über den Umfang des Versicherungsschutzes gibt, die im Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen stehen, und wenn der Versicherungsinteressent im Vertrauen auf diese Auskünfte den Versicherungsantrag stellt, den der Agent entgegen nimmt und weiterleitet, ohne den Versicherungsinteressenten oder den Versicherer auf die Falschauskünfte hinzuweisen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 19.05.2011, 7 U 67/08). An dieser bis zum 31.12.2007 unzweifelhaft bestehenden Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des VVG n.F. nichts geändert. Aus dem Gesetzesmaterialien zum VVG n.F. ergibt sich eine Absicht zu einer umfassenden Neukodifikation des Versicherungsrechts nicht. Eine Neufassung erfolgte lediglich aus Praktikabilitätsgründen, weil die Einarbeitung zahlreicher punktueller Änderungen in das VVG a.F. zu schwierig erschien (BT-Drucks. 16/3945 S. 47) Vor diesem Hintergrund liefert die Nichterwähnung der Erfüllungshaftung im VVG n.F. keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Erfüllungshaftung – als Gewohnheitsrecht immerhin geltendes Recht – hatte abschaffen wollen (so OLG Frankfurt, aaO, LG Saarbrücken, Urt. vom 05.08.2013, 14 O 152/12; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl., Rz 134).  Für die bisherige Rechtsprechung, den Versicherer zu verpflichten, das zu erfüllen, was er oder sein Vertreter zugesagt hat, solange der Versicherte auf die Richtigkeit dieser Aussage vertraut, besteht auch nach dem heutigen Recht ein Bedürfnis. Auch das neue VVG lässt hierfür Raum. Entscheidend danach ist, dass nach dem Ergebnis der hier durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Zeuge T. dem Kläger über die Reichweite der Deckung eine unzutreffende Auskunft erteilt und damit einen Versicherungsschutz zugesagt hat, der am Markt überhaupt nicht erhältlich ist. Gerade für eine solche Konstellation ist die Erfüllungshaftung entwickelt worden (OLG Hamm r+s 2001, 334), weil die gesetzlich normierten Schadensersatzansprüche diese Fälle nicht erfassen. Der Zeuge T. hat eingeräumt, dem Kläger nach Rücksprache mit dem Beklagten erklärt zu haben, dass die von ihm erworbene Rundballenpresse, obschon seit 17 Jahren gebraucht, auch zum Neuwert versichert werden könne. Den Vortrag des Klägers hat er damit in vollem Umfang bestätigt. Für die Richtigkeit der Aussage spricht zum einen, dass der Zeuge sich mit dieser Aussage im Verhältnis zu der Beklagten selbst belastet, zum anderen aber auch, dass der Beklagte tatsächlich auch gebrauchte Rundballenpressen zum Neuwert versichert, dies jedenfalls dann, wenn sie ein Alter von zumindest sieben Jahren nicht überschritten haben. Neben dem Zeugen T., der insoweit bekundet hat, sich erinnern zu können, dass solche Maschinen dann nicht älter als zehn Jahre sein dürfen, hat der Zeuge U.. als Direktionsangestellter des Beklagten ausgesagt, die Möglichkeiten bestünde bei Maschinen bis zu einem Alter von sieben Jahren. Die Aussage des Zeugen T., bei der entsprechenden Fachabteilung des Beklagten angerufen und sich erkundigt zu haben, ob ein solches landwirtschaftliches Gerät auch gebraucht zum Neuwert versichert werden können würde, erscheint damit mit Rücksicht auf die weitere Angabe des Zeugen, eine Versicherung für eine Maschine unter Geltung von ABMG zuvor noch nie vermittelt zu haben, durchaus plausibel und glaubhaft. Überdies hat auch der Zeuge U. bekundet, kurz nach der Zerstörung der Presse durch das Brandgeschehen sowohl von dem Kläger als auch von dem Inhaber der Versicherungsagentur, Herrn R., erfahren zu haben, dass der Zeuge T. dem Kläger vor Antragstellung den Versicherungsschutz einer Neuwertversicherung zugesagt habe. Dass sich die Dinge so abgespielt haben, kann bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände nicht zweifelhaft sein. Dann aber ist der Beklagte an der Zusage seines Vertreters auch festzuhalten. Anders könnte dies nur dann sein, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die mündlichen Erklärungen des Zeugen T. hätte haben dürfen, insbesondere dann, wenn ihn an seinem Irrtum, die Maschine solle zum Neuwert versichert sein, ein erhebliches eigenes Verschulden träfe. Ein solches erhebliches Eigenverschulden ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Angaben des Agenten den bereits schriftlich vorliegenden und klaren Versicherungsbedingungen widersprechen. In diesem Fall sind die Belange des Versicherers schutzwürdiger als die Interessen des Versicherungsnehmers (vgl. nur OLG Frankfurt aaO). Hier lag es nun so, dass die Versicherungsbedingungen des Beklagten die Entschädigung im Falle des Totalschadens auf Zeitwertbasis in § 7 Nr. 3 zwar unmissverständlich hervorhebt. Dennoch ist hier in Ansehung aller Umstände deshalb nicht auf ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers rückzuschließen. Zu bedenken ist nämlich, dass der Zeuge T. bestätigt hat, vor Antragstellung durch den Kläger mit dem Beklagten Rücksprache genommen und dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass dieser eine Entschädigung auf Neuwertbasis explizit zugesagt habe. Auch der Umstand, dass die Versicherungssumme in dem Antragsformular dem Neuwert der Maschine gleichgesetzt worden war, lässt es verständlich erscheinen, dass der Kläger diesen Angaben des Zeugen T. vertraut und die Versicherungsbedingungen, deren Erhalt er im Antragsformular bestätigt hatte, nicht mehr gelesen hatte. Dies nicht getan zu haben, kann ihm schließlich auch mit Rücksicht darauf, dass auch der Versicherungsschein die Entschädigungsgrenze dem Neuwert gleichsetzt, nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden. Entsprechend ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Neuwert dieser Maschine, der sich im Schadensfall auf unstreitig brutto EUR 38.675,00 belaufen hatte, zu ersetzen, auch wenn sich eine solche Versicherung, wie der Zeuge U. hervorgehoben hatte, nicht im Portfolio des Beklagten befindet. Von diesem Entschädigungsbetrag sind die bereits gezahlte Entschädigung von EUR 9.000,00 und der vereinbarte Selbstbehalt von EUR 500,00 in Abzug zu bringen, so dass sich der ausgeurteilte Differenzbetrag ergibt. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten, er habe jedenfalls die hierin unstreitig enthaltene Umsatzsteuer nicht zu ersetzen, weil der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Dem mit Schreiben seines Steuerberaters unterlegten Vortrag des Klägers, als Landwirt aus dem Kauf einer Strohpresse für seine landwirtschaftliche Tätigkeit keinen Vorsteueranspruch zu haben, ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

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Von dem so ermittelten Differenzbetrag ist auch der Restwert des Altmaterials nicht in Abzug zu bringen. Eine solche Berechtigung ergibt sich aus den in den Vertrag einbezogenen ABMG 2011 bei einer Regulierung auf Neuwertbasis nicht.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Indem der Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2016 die Ansprüche des Klägers, den Schaden auf Neuwertbasis zu regulieren, ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte, war er mit der Zahlung am selben Tage in Verzug geraten.

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Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte befand sich nicht in Verzug, § 286 BGB, als er mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2016 zur Erfüllung auf Neuwertbasis aufgefordert worden war. Seine Leistung hatte er erst hiernach mit Schreiben vom 30.09.2016 endgültig abgelehnt. Als endgültige Weigerung, den Neuwert zu erstatten, können die über den Zeugen U. geführten Vergleichsgespräche dagegen nicht gewertet werden, der dem Kläger zuvor das Angebot unterbreitet hatte, ihn gegen Zahlung von EUR 20.000,00 endgültig zu entschädigen. Zur Inverzugsetzung hätte der Kläger den Beklagten hiernach zur Zahlung des vollen Betrages mahnen müssen, woran es nach seinem eigenen Vortrag aber fehlt. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2016 ist danach erst verzugsbegründend, die hierdurch veranlassten Kosten sind nicht zu erstatten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: EUR 29.175,00.