Zwangsverwalterhaftung (§ 154 ZVG) nach Vergleich über 75.000 € mit Ex-Mieterin
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer verlangte vom Zwangsverwalter Schadensersatz, weil dieser mit der früheren Mieterin (Bank) einen Vergleich über 75.000 € schloss und dadurch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung/Mietausfall sowie Zinsen vereitelt habe. Das LG Krefeld wies die Klage ab. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor, da etwaige Vermieteransprüche bei Vergleichsschluss jedenfalls verjährt gewesen seien und dem Zwangsverwalter beim Vergleich ein Ermessensspielraum zustehe. Rückzahlung der festgesetzten Zwangsverwaltervergütung scheide zudem mangels Rechtskraftdurchbrechung (§ 826 BGB) aus; auch entgangene Zinsen seien nicht schlüssig dargelegt.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Zwangsverwalter wegen Vergleichsabschluss, Vergütung und Zinsen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter nach § 154 ZVG setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung ordnungsgemäßer Verwaltung sowie die adäquate Kausalität dieser Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden voraus; hierfür trägt der Anspruchsteller die Beweislast.
Schließt der Zwangsverwalter zur Durchsetzung oder Abgeltung von Forderungen einen Vergleich, steht ihm bei der Bewertung der Rechtslage und der Vergleichsangemessenheit ein Ermessens- und Prognosespielraum zu; pflichtwidrig handelt er erst bei Missachtung gesetzlicher Vorgaben, klarer Rechtslage oder unterlassener gerichtlicher Weisung in Zweifelsfällen.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt; der Fristbeginn setzt freien Zutritt und unzweideutige Besitzaufgabe voraus und kann auch bei unvollständiger Räumung eintreten, wenn der Vermieter die Sache untersuchen kann.
Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung setzt eine wirksame Zustellung voraus; unterbleibt diese wegen Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses, kann eine Hemmung jedoch durch rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB eintreten und endet sechs Monate nach rechtskräftiger Ablehnung (§ 204 Abs. 2 BGB).
Die Rückforderung einer rechtskräftig festgesetzten Vergütung kann gegenüber dem Begünstigten nur unter den Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung, insbesondere nach § 826 BGB, in Betracht kommen; hierfür muss u.a. eine objektiv unrichtige Ausgangsentscheidung feststehen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 168/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke X X und X in X. Auf dem Grundstück X X befindet sich ein Gebäude, welches er an die XXX X AG vermietet hatte, die in diesem Gebäude eine Bankfiliale betrieben hatte. Das Mietverhältnis zwischen der Bank und dem Kläger endete mit Ablauf des 31.03.2002. Zuletzt hatte die Bank, die das Mietobjekt schon mehrere Jahre vor dem Ende des Mietverhältnisses nur noch als Lager benutzt hatte, einen monatlichen Nettomietzins in Höhe von 2.730,30 € an den Kläger gezahlt.
Wegen fehlender Beheizung des Objektes durch die Bank im Winter 1996 / 1997 war es Anfang des Jahres 1997 zu einem erheblichen frostbedingten Wasserschaden gekommen, der von der Bank nicht behoben wurde. Diesbezüglich wurde vor dem X X, Aktenzeichen X ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchgeführt, in dem der dort beauftragte Sachverständige, Herr Dr. X X , Sanierungskosten zur Beseitigung der Schäden in Höhe von über 150.000,00 DM ermittelte.
Im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses übersandte die Bank mit Schreiben vom 04.06.2002 dem Kläger die Schlüssel des Objektes. Das Schreiben ging diesem am 06.06.2002 zu. Gleichzeitig beließ die Bank verschiedene Einrichtungsgegenstände in dem Gebäude, so unter anderem im Keller des Objektes zwei große Stahltresore. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auch auf das Schreiben des Beklagten vom 31.07.2003 nebst angefertigter Lichtbilder (Blatt 55 ff. in der Akte X) Bezug genommen.
Unter dem 12.09.2002 reichten die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers beim X X Klage gegen die X ein, unter anderem mit dem Antrag festzustellen, dass die Bank verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind und in Zukunft entstehen, dass die Bank ihre Pflicht, das Gebäude auf dem Grundstück X X in X ordnungsgemäß instand und schadensfrei zu halten, nicht erfüllt hat (Blatt 1 ff. der Akte X). Am 20.11.2002 wurde ausweislich der Verfügung vom 19.11.2002 (Blatt 35 der Akte X) den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kostenrechnung hinsichtlich der als Vorschuss zu zahlenden Verfahrensgebühr in Höhe von 9.318,00 € übersandt. Eine Einzahlung dieses Vorschusses erfolgte indessen nicht. Mit Schreiben vom 28.01.2003, bei Gericht eingegangen am 30.01.2003, beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe, die ihm mit Beschluss vom 29.01.2004 (Blatt 64 der Akte X) versagt wurde. Dabei nahm das Gericht in diesem Beschluss Bezug auf die Verfügung vom 02.04.2003. In dieser Verfügung war unter anderem ein Hinweis erteilt worden, dass der Anspruch verjährt sei und davon ausgegangen werde, dass sich die dortige Beklagte, die X, darauf berufen werde. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des X X vom 06.05.2004 (Blatt 74 der Akte X) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger der im gerichtlichen Hinweis vom 02.04.2003 geäußerten Auffassung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, nicht entgegengetreten sei; die vom Landgericht insoweit vorgenommene rechtliche Beurteilung begegne auch sonst keinen Bedenken.
Am 05.09.2002 hatte sich der damalige anwaltliche Interessenvertreter des Klägers fernmündlich mit der X in Verbindung gesetzt, um ungeachtet eines eventuell notwendigen Rechtsstreits über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung der Ansprüche zu verhandeln. In diesem Zusammenhang unterbreitete die X mit Schreiben vom 08.10.2002 einen Vergleichsvorschlag und forderte mit weiterem Schreiben vom 07.12.2002 nochmals Informationen an, um zeitnah eine außergerichtliche Einigung mit dem Kläger erarbeiten zu können. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf ihre zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Blatt 71 f. der Akten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.12.2002 wandten sich die seinerzeitigen anwaltlichen Interessenvertreter des Klägers an die X (Blatt 73 der Akten), ohne auf Vergleichsangebote einzugehen.
Mit Beschluss vom 19.05.2003 des X X (Bl. 2 der Akte X) wurde auf Antrag einer dinglichen Gläubigerin des Klägers die Zwangsverwaltung über das Grundstück X in X angeordnet. Zum Zwangsverwalter wurde der Beklagte bestellt.
Durch Beschluss vom 10.11.2004 (Bl. 157f der Akte X) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt X aus X ernannt.
Durch Beschluss vom 17.12.2004 wurde das Verfahren zum Zwecke der Zwangsverwaltung aufgehoben, da im Zwangsversteigerungsverfahren am 04.11.2004 der Zuschlag erteilt worden war. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 128 der Akte X Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.12.2004 (Blatt 130 der Akte X), gerichtet an das X X, überreichte der Beklagte ein Schreiben der X vom 28.12.2004 (Blatt 131 der dortigen Akten), in dem ausgeführt wurde, dass man sehr an einer vergleichsweisen Einigung interessiert sei. Gleichzeitig führte der Beklagte aus, dass nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte X des X X die seinerzeit von dem Schuldner geltend gemachte Forderung verjährt sei; es sei daher beabsichtigt, eine von der vormaligen Mietpartei angebotene Vergleichssumme zu akzeptieren und diese noch zur Masse zu ziehen. Mit Verfügung vom 24.01.2005 (Blatt 145 der Akte X) teilte das X X dem Beklagten mit, dass es fraglich sei, ob der Anspruch von der Beschlagnahme erfasst werde. Denkbar wäre dann allenfalls, dass ein Teil des Schadensersatzanspruches als Entschädigung für einen Nutzungsausfall auch während der Dauer der Zwangsverwaltung betrachtet werden und in dieser Höhe zur Masse gezogen werden könnte. Mit Schreiben vom 01.02.2005 (Blatt 147 der Akten X) führte der Beklagte aus, dass das Vertragsverhältnis am 01.04.2002 geendet sei, aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung am 21.05.2003 dürften somit Nutzungsentschädigungsansprüche nicht geltend zu machen sein. Mit Schreiben vom 03.03.2005 (Blatt 48 der Akten) schlug die X dem Beklagten den Abschluss eines Vergleiches vor, wonach die Bank an ihn als Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 75.000,00 € zahlen sollte. Mit der Zahlung sollten sämtliche Forderungen des Klägers gegen die Bank aus sowie im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis über das Gebäude auf dem Grundstück X X erloschen sein. Mit Schreiben vom 08.03.2005 (Blatt 49 f. der Akten) erklärte sich der Beklagte mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden. In der Folge wurden die 75.000,00 € an den Beklagten bezahlt.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2005 in dem Verfahren X (Blatt 161 ff. der dortigen Akten) beantragte der Beklagte bei dem X X, seine Vergütung für das Jahr 2005 auf einen Betrag von 11.431,80 € festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, dass die frühere Mietpartei, die X, einen Betrag in Höhe von 75.000,00 € auf das Anderkonto gezahlt habe.
Durch Beschluss vom 09.09.2005 (Blatt 215 f. der Akte X) wurde der Vergütungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den 75.000,00 € nicht um Mieten handele und auch von einer verspäteten Rückgabe und damit Ansprüchen aus § 546 a BGB nicht ausgegangen werden könne. Allenfalls stünden Schadensersatzzahlungen in Rede.
Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Beschwerde ein und verwies hierzu unter anderem auf ein Schreiben der Gläubigerin, der X vom 11.04.2005 (Blatt 26 der Akten), in dem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 40.000,00 € errechnet wurde. Mit Schriftsatz vom 12.10.2005 (Blatt 244 der Akten X) beantragte der Beklagte hilfsweise, die Vergütung des Zwangsverwalters für das Jahr 2005 unter Bezugnahme auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 40.000,00 € auf 6.356,80 € festzusetzen. Durch Beschluss vom 18.10.2005 (Blatt 246 ff. der Akten) änderte das X X den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.09.2005 in der Weise ab, dass die Vergütung des Beklagten auf 6.356,80 € festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Mieterin das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit nicht geräumt habe, so dass insoweit anstelle der Mietzahlung eine Nutzungsentschädigung zu leisten sei; diese liefen nach Angaben des Beklagten bis zur Herausgabe des Mietobjektes am 31.10.2007 und seien Gegenstand des abgeschlossenen Vergleiches gewesen.
Mit Schreiben vom 21.03.2006 in dem Beschwerdeverfahren X (Blatt 301 f. der Akten X) teilte die X dem Landgericht Krefeld mit, dass das Mietobjekt bereits seit Ende 1996 vollständig geräumt worden sei; Inhalt des Vergleiches sei es gewesen, dass mit Zahlung der Vergleichssumme sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Bank aus und im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis abgegolten sind. Insoweit enthalte die Vergleichssumme auch eine Entschädigung für die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietobjektes zum 01.04.2002. Aufgrund der Tatsache, dass mit der Vergleichssumme pauschal sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Bank abgegolten seien, sei insoweit keine konkrete Summe als Nutzungsentschädigung festgelegt worden, die in der Vergleichssumme enthalten sei. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.10.2004 vermöge man nicht zu erkennen. Der Beklagte behielt die festgesetzte Vergütung in Höhe von 6.356,80 € von den 75.000,00 € ein und kehrte den Restbetrag an den Kläger zu Händen von dessen Treuhänder aus, ohne dass er den erhaltenen Betrag zuvor verzinslicht angelegt hatte. Bis zum 22.08.2006 hatte der Beklagte das Geld auf seinem Anderkonto bei der X belassen.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte schulde im Hinblick auf eine nicht realisierte Nutzungsentschädigung / Mietausfall einen Schadensersatz in Höhe von 76.448,40 €, da er, der Kläger, durch den vom Beklagten mit der X geschlossenen Vergleich außerstande sei, bestehende Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gegen die Bank geltend machen zu können. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Betrages wird auf die Klageschrift Seite 8 (Blatt 8 der Akten) Bezug genommen; außerdem müsse der Beklagte die erhaltene Vergütung in Höhe von 6.356,80 € zurückerstatten, da der von der X gezahlte Betrag in Höhe von 75.000,00 € nicht als Nutzungsentschädigung gezahlt worden sei, das Landgericht Krefeld aufgrund eines falschen Vortrages des Beklagten aber davon ausgegangen sei, dass ein Teilbetrag von 40.000,00 € als Nutzungsentschädigung geleistet worden sei; außerdem habe der Beklagte dem Kläger Ersatz für nicht gezogene Nutzungen die 75.000,00 € betreffend in Höhe von 4.308,33 € zu leisten; der Beklagte hätte die an ihn gezahlten 75.000,00 € verzinslicht anlegen müssen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2008 trägt der Kläger vor, der Beklagte hätte das Geld unmittelbar nach der Vereinnahmung an den Treuhänder des Klägers herausgeben müssen, der es dann verzinslicht hätte anlegen können. Diese Zinsen seien ihm, dem Kläger, entgangen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 87.113,53 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82.805,20 € seit dem
18.04.2007 und aus weiteren 4.308,33 € ab Rechtshängigkeit, sowie
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sei verjährt gewesen; es dürfe unterstellt werden, dass die X die Einrede der Verjährung im Streitfalle auch gekannt und erhoben hätte; wenn sie sich auch in den Verhandlungen mit dem Beklagten nicht darauf berufen habe, sei anzunehmen, dass sie eine Zahlung auch leisten habe wollen, um den gesamten Vorgang, um das ursprünglich bestehende Mietverhältnis abzuschließen; der Vortrag des Klägers, bei der Zahlung der X in Höhe von 75.000,00 € handele es sich nicht um Zahlungen, die als Miete oder Nutzungsverhältnis gewertet werden könnten, stelle eine reine Unterstellung dar, da keine Partei gezwungen sei, die für ihren Vergleichsabschluss ursächlichen Motive offen zu legen und dies auch hier keine Partei getan habe.
Die Akten X und X waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß § 154 ZVG zu. Nach dieser Vorschrift ist der Zwangsverwalter gegenüber dem Inhaber des Vermögens zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet und haftet diesem für eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht (Zeller / Stöber, ZVG, 18. Auflage, 2006, § 154 ZVG, Rn. 2). Voraussetzung für eine Haftung ist allerdings, dass sich ein Schaden auf eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung adäquat zurückführen lässt, wobei beweispflichtig für die Ursächlichkeit im vollem Umfang der den Schadensersatz Begehrende ist (Zeller / Stöber, ZVG, 18. Auflage, 2006, § 154 ZVG, Rn. 2; Steiner-Hagemann, ZVG, 9. Auflage, 1986, § 154 ZVG Rn. 14).
II.
Nach diesen Grundsätzen scheidet ein Schadensersatzanspruch bezogen auf einen angeblich bestehenden, nicht mehr realisierbaren Anspruch auf Nutzungsentschädigung / Mietausfall in Höhe von 76.448,40 € aus.
Soweit in diesem Zusammenhang klägerseits geltend gemacht wird, durch den Abschluss des Vergleiches zwischen dem Beklagten und der X im März 2005 sei der Kläger daran gehindert gewesen, entsprechende Ansprüche geltend zu machen, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Ein Zwangsverwalter handelt insbesondere dann pflichtwidrig, wenn er gesetzliche Vorschriften nicht beachtet, eine klare Rechtslage falsch beurteilt oder in Zweifelsfällen keine gerichtliche Anweisung einholt (Steiner-Hagemann, ZVG, 9. Auflage, 1986, § 154 ZVG, Rn. 11). Schließt er - wie hier – einen Vergleich ab, ist ihm ein Ermessensspielraum zuzubilligen. Dies ist in der Rechtsprechung für einen Anwalt, der an Vergleichsverhandlungen mitwirkt, anerkannt (vgl. BGH, NJW 1983, 1328). Eine Prognose ist nämlich nicht immer völlig sicher und mathematische Genauigkeit wird von einem Anwalt auch nicht verlangt (OLG Frankfurt, NJW, 1988, 3270; Borgmann, r+s, 2001, 227). Warum für einen Zwangsverwalter, der einen entsprechenden Vergleich abschließt aber etwas anderes gelten soll, als für einen Rechtsanwalt, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal es sich auch bei dem Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Inhaber des Vermögens um ein Schuldverhältnis handelt, das – wie bei einem Rechtsanwaltsvertrag – eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGH, NJW 1957, 1361).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Abschluss des Vergleiches im März 2005 nicht beanstandet werden. Eventuell gegenüber der X bestehende Schadensersatzansprüche waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nämlich bereits verjährt. Gemäß § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen in sechs Monaten, wobei die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, beginnt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, in dem der Vermieter freien Zutritt erhält, wenn der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgegeben hat (BGH, NJW, 1987, 2072). Dann begann die Verjährungsfrist aber einen Tag nach Übersendung der Schlüssel am 06.06.2002, also am 07.06.2002 zu laufen, § 187 Abs. 1 BGB. Darauf, ob sich zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstände der X in dem Objekt befanden, kommt es nicht an. Bei - dann gegebener - unvollständiger Räumung beginnt die Verjährungsfrist nämlich, wenn der Mieter zu erkennen gibt, dass er seine Räumungspflicht nicht erfüllen will und den Besitz aufgibt und der Vermieter trotz der unvollständigen Räumung die Sache untersuchen kann (OLG Hamburg, ZMR, 2005, 455). So lag der Fall aber jedenfalls hier. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 01.07.2008, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist die Verjährungsfrist durch Aufnahme von Verhandlungen der seinerzeitigen anwaltlichen Interessenvertreter des Klägers mit der X am 05.09.2002 gehemmt worden, § 203 BGB, wobei diese Hemmung spätestens am 04.12.2002 endete. Eine weitere Hemmung erfolgte durch das gerichtliche Verfahren vor dem X X, X. Zwar kann insoweit nicht auf den Eingang des Klageantrages bei Gericht am 13.09.2002 abgestellt werden, da es an einer für die Erhebung der Klage im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Zustellung gefehlt hat, weil klägerseits der angeforderte Prozesskostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist. Eine weitere Hemmung ist jedoch durch den Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs vom 28.01.2003 bei Gericht am 30.01.2003 eingetreten, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Im Hinblick darauf, dass der den Prozesskostenhilfeantrag endgültig ablehnende Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.05.2004 den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.05.2004 zuging, endete die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB am 13.11.2004. Dann waren eventuelle Schadensersatzansprüche aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches am 08.03.2005 jedenfalls verjährt. Hieraus folgt, dass der Abschluss dieses Vergleiches nicht als pflichtwidrig in obigem Sinne angesehen werden kann, musste der Beklagte bei verständiger Würdigung doch davon ausgehen, dass sich die X im Falle einer streitigen Auseinandersetzung auf die eingetretene Verjährung berufen würde. Dabei spricht hierfür letztlich gerade der Inhalt des Vertrages selbst, dem zu entnehmen ist, dass die Bank in keinem Fall im Hinblick auf irgendwelche Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit dem Kläger bereit war, mehr als die 75.000,00 € zu zahlen. Auch aus dem Schreiben der X vom 21.03.2006, das als Äußerung einer Partei über den Inhalt des Rechtsgeschäftes als Indiz für dessen Auslegung von Bedeutung ist (vgl. BGH, NJW 1988, 2878; NJW-RR, 1989, 199), ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil: Auch wenn die Bank unter Ziffer 5 ausgeführt hat, man vermöge keine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu erkennen, ist unter Ziffer 4 doch ausdrücklich hervorgehoben worden, dass es sich bei den 75.000,00 € um eine Pauschalsumme zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die Bank handeln sollte. Dies kann aber bei verständiger Würdigung nichts anderes bedeuten, als dass die X, wäre es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen, von sämtlichen ihr zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln, also auch von der Erhebung der Verjährungseinrede, Gebrauch gemacht hätte. In einer derartigen Erhebung einer entsprechenden Einrede, die nach dem Vorgesagten auch Erfolg gehabt hätte, läge nämlich nichts anderes, als ein aus objektiver Sicht vernünftiges Verhalten der X, von dem mangels anderer Anhaltspunkte ausgegangen werden muss (vgl. auch Rinsche / Fahrendorf / Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, 2005, Rn. 739).
Bestand nach allem daher von vornherein höchstens ein durchsetzbarer Anspruch auf Nutzungsentschädigung / Mietausfall in Höhe von 76.478,40 €, kann es unter Berücksichtigung des dem Beklagten nach dem Vorgesagten eingeräumten Ermessens nicht beanstandet werden, dass dieser den Vergleich über einen Betrag in Höhe von 75.000,00 € abgeschlossen hat. Ist nämlich nach dem Vorgesagten eine mathematische Genauigkeit bei der Beurteilung der Rechtslage von einem Anwalt nicht zu erwarten, kann der Abschluss eines Vergleiches, der 98 % der höchstens realisierbaren Summe ausmacht, nicht beanstandet werden. Dies gilt dabei umso mehr, als dass bei einer hier in Rede stehenden Teilrückgabe im Hinblick auf das nicht vollständig geräumte Objekt keinesfalls zwangsläufig eine Vorenthaltung der gesamten Mietsache im Sinne von § 546 a BGB liegt. Möglich ist im Einzelfall bei einer Teilleistung nämlich auch, dass der Mieter nur für einen Teil der Mietsache eine Nutzungsentschädigung schuldet. Entsprechendes hat das Kammergericht (GE 2006, 53) bei vollständiger Räumung von Räumen im ersten Obergeschoss und teilweiser Räumung eines Kellergeschosses angenommen. Schon angesichts der insoweit bestehenden rechtlichen Ungewissheit kann dann aber der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages nicht beanstandet werden.
Fehlt es nach allem bereits an einer Pflichtverletzung, kommt es auf die weitere Frage, wie ein etwaiger Rechtsstreit bezogen auf die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung / Mietausfall und auf Schadensersatz entschieden worden wäre (vgl. Borgmann, NJW, 2002, 2150) nicht einmal an.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der vom Beklagten einbehaltenen Vergütung in Höhe von 6.356,80 €. Da der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 18.10.2005, in dem eine Vergütung in Höhe von 6.356,80 € festgesetzt worden ist, rechtskräftig ist, hätte dem Kläger von vornherein nur dann ein Schadensersatzanspruch zugestanden, wenn die Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung gemäß § 826 BGB vorgelegen hätten. Dies ist indessen nicht der Fall. Aus Gründen der Beweislast, die den Kläger trifft, ist bereits nicht von einer objektiv unrichtigen Entscheidung, deren Vorlage die erste Voraussetzung für einen Anspruch nach § 826 BGB wäre, auszugehen. Insbesondere ergibt sich auch nichts anderes aus dem Schreiben der X vom 21.03.2006. Aus diesem Schreiben folgt nämlich, wie bereits ausgeführt, gerade, dass der Betrag in Höhe von 75.000,00 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis also auch im Hinblick auf etwaige Nutzungsentschädigungsansprüche gezahlt werden sollte und auch wurde. Auch wenn unter Ziffer 5 dieses Schreibens ausgeführt worden ist, eine Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung sei nicht zu erkennen, hat die X unter Ziffer 4 doch ausdrücklich klargestellt, dass die Vergleichssumme auch eine Entschädigung für die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietobjektes enthalten habe, allerdings eine konkrete Summe als Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die pauschale Vergleichssumme nicht festgelegt worden sei. Wenn dann das Landgericht in seiner Entscheidung vom 18.08.2005 unter Berücksichtigung eines vom Beklagten eingereichten Schreibens der Gläubigerin, der XX vom 11.04.2005, in dem eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 40.000,00 € genannt ist, diesen Betrag der dem Beklagten letztlich gewährten Vergütung in Höhe von 6.356,80 € zugrundegelegt hat, steht jedenfalls nicht fest, dass diese Entscheidung objektiv unrichtig ist, was zu Lasten des nach dem Vorgesagten beweisbelasteten Klägers geht. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs nach § 826 BGB, wonach zusätzlich besondere Umstände vorliegen müssen, die die Vollstreckung (Ausführung) des Titels durch den Gläubiger als missbräuchlich erscheinen lassen (BGH, NJW, 1994, 592; 1996, 49), kommt es daher nicht einmal an.
IV.
Soweit der Kläger schließlich Schadensersatz im Hinblick auf nicht gezogene Nutzungen in Höhe von 4.308,33 € geltend macht, scheidet ebenfalls ein Anspruch aus. Insoweit hat der Kläger dem Beklagten zuletzt als Pflichtverletzung vorgeworfen, er habe das Geld unmittelbar nach der Vereinnahmung an den Treuhänder herausgeben müssen, der dieses dann verzinslich hätte anlegen können. Eine derartige Pflicht hätte indessen nur bestanden, wenn es sich tatsächlich um Schadensersatzansprüche und nicht um Nutzungsentschädigungsansprüche, die der Masse zustehen würden, gehandelt hätte. Da insbesondere unter Berücksichtigung des Schreibens der X, wonach eben eine Pauschale gezahlt wurde, indessen nicht ersichtlich ist, ob bzw. welcher Betrag tatsächlich auf Schadensersatzansprüche entfiel und diese Unsicherheit zu Lasten des für die Pflichtverletzung des Beklagten beweisbelasteten Klägers geht, scheiden bereits insoweit etwaige Ersatzansprüche aus. Im Übrigen lässt sich dem klägerischen Vorbringen aber auch nicht in substantiierter Weise das Vorliegen eines Schadens entnehmen. Wären die 75.000,00 € nämlich an den Treuhänder gezahlt worden, hätte dieser hiervon gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO zunächst einmal die Insolvenzgläubiger befriedigen müssen. Dass der Kläger unter Berücksichtigung dieses Umstandes aber überhaupt die 4.308,33 € erhalten hätte, lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen.
V.
Das erkennende Gericht konnte trotz des Befangenheitsantrages vom 15.07.2008 über den Rechtsstreit entscheiden. Das Ablehnungsgesuch war nämlich unbeachtlich, da Ablehnungsgründe nicht dargetan sind (vgl. BFH, NJW-RR, 1996, 701).
Auf den Inhalt einer- dem Gericht nicht vorliegenden - Beschwerdeschrift vom 18.08.2008 kommt es nicht an, da gem. § 44 ZPO das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, anzubringen ist.
VI.
Das Gericht hat den Schriftsatz des Klägers vom 24.08.2008 zur Kenntnis genommen. Ein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand nicht.
Insbesondere ist die Verjährung nicht durch Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der X gehemmt worden. Da der Schadensersatzanspruch nicht gem. §§ 148, 21 ZVG von der Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung erfasst war, ist der Beklagte insoweit nicht in die Rechtsstellung des Klägers als Forderungsgläubiger eingetreten. " Verhandeln" i.S.v. § 203 BGB erfordert aber immer den Meinungsaustausch zwischen den Parteien als Gläubiger und Schuldner ( Staudinger-Peters, Neubearbeitung 2004, § 203 BGB, Rn. 10). Partei in diesem Sinne war der Beklagte aber gerade nicht.
VII.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 87.113,53 €