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Landgericht Krefeld·5 O 354/08·15.04.2009

Anwaltshaftung nach Prozessvergleich: Keine haftungsausfüllende Kausalität

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom früheren Prozessbevollmächtigten Schadensersatz wegen angeblicher Schlechtberatung beim Abschluss eines Vergleichs in einem Bauprozess. Er machte u.a. Abrisskosten, Materialkosten, Finanzierungsschaden, Zinsen und Kosten eines Beschwerdeverfahrens geltend. Das LG wies die Klage ab, weil es an der haftungsausfüllenden Kausalität fehlte: Der Vergleich erhielt bzw. ließ Ansprüche gegen die ursprünglichen Gegner (insb. aus Ziff. 7) fortbestehen. Zudem war der Vortrag zu einzelnen Schadenspositionen unschlüssig bzw. unsubstantiiert.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Rechtsanwalt wegen angeblicher Fehlberatung beim Vergleichsabschluss abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten im Rahmen des Anwaltsvertrags umfassend über Chancen und Risiken zu belehren, insbesondere vor Abschluss eines Prozessvergleichs über Inhalt und Tragweite der Regelung.

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Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung setzt haftungsausfüllende Kausalität voraus; der Mandant muss darlegen, dass der geltend gemachte Schaden gerade durch die Pflichtverletzung entstanden ist.

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Bestehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund eines Prozessvergleichs weiterhin gegen den ursprünglichen Gegner fort bzw. sind dort abgesichert, fehlt es regelmäßig an einem durch den Vergleichsabschluss verursachten Regressschaden gegen den Anwalt.

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Schadenspositionen sind substantiiert darzulegen; pauschaler oder unklarer Vortrag zu Art, Höhe und Entstehung der Kosten genügt nicht.

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Werden einzelne Streitgegenstände durch einen Vergleich weder geregelt noch durch eine Abgeltungsklausel erfasst, bleibt ihre Geltendmachung gegen den ursprünglichen Schuldner möglich; ein Vergleichsabschluss begründet insoweit keinen ersatzfähigen Schaden gegen den Prozessbevollmächtigten.

Relevante Normen
§ 675 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, IX ZR 193/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch.

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Der Beklagte war der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Verfahren

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3 O 392/04 LG Krefeld. In diesem Verfahren hatte der Kläger Klage gegen eine

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Fa. X GmbH und gegen deren Geschäftsführer Herrn X erhoben. Diese hatten dem Kläger eine Bodenplatte nebst aufstehenden Wänden als Bausatz geliefert, die bestimmungsgemäß auf seinem Grundstück eingebaut worden ist. Der Kläger beabsichtigte, auf diesem Grundstück ein Doppelhaus zu errichten, der Bausatz sollte zur Errichtung der beiden Kellergeschosse dienen.

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Nach dem Einbau des Bausatzes hatte der Kläger Mängel gegenüber der Fa. X GmbH und deren Geschäftsführer gerügt, die später auch Gegenstand des Rechtsstreites zu Az. 3 O 392/04 gewesen sind. In einem diesem Rechtsstreit schon vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren war der Sachverständige Grün zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Kellergeschoss abgerissen werden müsse, weil der gelieferte Bausatz mangelhaft und letztlich nicht zu sanieren sei. Gegen diese Feststellung des Sachverständigen Grün erhoben die Fa. X GmbH und deren Geschäftsführer Einwendungen, zu denen der Sachverständige X letztlich nicht mehr angehört worden ist.

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Mit der Klage gegen die Fa. X GmbH und deren Geschäftsführer machte der Kläger Schadensersatzansprüche in einer Höhe von insgesamt EUR 169.332,73 geltend.

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So verlangte er für den Abbruch der beiden Kellergeschosse EUR 61.100,00.

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Für die Anschaffung diversen Baumaterials für das Bauvorhaben

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durch ihn selbst verlangte der Kläger ferner Schadensersatz

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in Höhe von weiteren EUR 68.141,52,

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so seine Behauptung in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom

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02.03.2009.

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Außerdem verlangte er den Ersatz eines ihm entstandenen

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Finanzierungsschadens von EUR 40.091,21.

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Schließlich forderte er für die Zeit ab dem 21.09.2004 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Klagesumme.

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Am 21.11.2006 schlossen der Kläger und die Beklagten in dem Rechtsstreit

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3 O 392/04 LG Krefeld einen Prozessvergleich, durch den sich die dortigen Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichteten, den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Rohbau der beiden Kellergeschosse spätestens bis zum 31.05.2007 auf eigene Kosten in einen mangelfreien und abnahmefähigen Zustand zu versetzen. Neben einer Vielzahl weiterer Vereinbarungen in diesem Vergleich zum Procedere trafen die dortigen Prozessparteien unter Ziffer 7 des Vergleichs die nachfolgende Regelung:

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" Kommen die Beklagten der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Fertigstellung eines mangelfreien, abnahmefähigen Rohbaus des Kellergeschosses beider Doppelhaushälften nicht fristgemäß nach oder erweist sich die unterhalb der Fundamentplatte befindliche Hartschaumbodenplatte als nicht genehmigungsfähig, ist der Kläger berechtigt, den Rohbau des Kellergeschosses auf Rechnung der Beklagten abzureißen und mangelfrei neu zu errichten. Den Beklagten bleibt dabei vorbehalten, den Abriss auf eigene Kosten vorzunehmen. Im übrigen werden die Beklagten aber zur Neuerrichtung einen Kostenvorschuss von EUR 60.000,00 zahlen. Nach Erstellung des Gewerks ist hierüber durch den Kläger abzurechnen".

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 21.11.2006 wie

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Bl. 64 ff. GA Bezug genommen.

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In der Folge ist der Fa. X GmbH und deren Geschäftsführer die Beseitigung der Mängel nicht gelungen. Auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits steht nicht in Streit, dass der Abriss zumindest die wirtschaftlich vernünftigste Lösung ist.

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Aufgrund des geschlossenen Prozessvergleichs haben die Fa. X GmbH und deren Geschäftsführer einen Kostenvorschuss von EUR 60.000,00 an den Kläger gezahlt. Im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren traten sodann allerdings Zweifel auf, ob der Kläger einen Kostenvorschuss auch für den Abriss des Kellergeschosses würde verlangen können. In einem Beschwerdeverfahren stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 30.05.2008 fest, dass der Kläger auch insoweit einen Kostenvorschuss würde fordern können. In diesem Verfahren wurde der Kläger mit Kosten von EUR 1.100,00 belastet.

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Der Kläger behauptet, dass er den Rohbau der beiden Kellergeschosse inzwischen durch die Fa. X GmbH aus Krefeld habe abbrechen lassen. Hierdurch seien ihm Kosten von brutto EUR 41.394,33 entstanden.

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Er meint, dass der Beklagte ihm zum Ersatz der ihm in dieser Angelegenheit entstandenen Schäden verpflichtet sei. Diese beliefen sich, so seine Ansicht, auf insgesamt EUR 169.573,96. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten folge dabei, so seine Ansicht, aus der anwaltlichen Schlechtberatung, die er durch den Beklagten erfahren habe. Dem Beklagten nämlich habe wegen der Feststellungen des Sachverständigen X bereits bei Abschluss des Vergleichs klar sein müssen, dass eine Sanierung der gelieferten Bodenplatte und der aufstehenden Kellerwände technisch nicht möglich sei und die unter Ziffer 1 des Vergleichs gefundene Regelung, die auf eine Sanierung abzielte, überhaupt nicht durchsetzbar sein würde. Indem der Beklagte es unterlassen habe, dies mit ihm, dem Kläger, vor Abschluss des Vergleichs sorgsam zu erörtern, habe er gegen seine Hinweis- und Beratungspflichten aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag verstoßen und sich entsprechend schadensersatzpflichtig gemacht.

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Er meint, dass der Beklagte deshalb verpflichtet ist, ihm die Schadenspositionen, die bereits Gegenstand der Klage gegen die Fa. X GmbH und deren Geschäftsführer gewesen waren, nämlich

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Abrisskosten von EUR 61.100,00, Anschaffungskosten für diverse Baumaterialien von EUR 68.141,52 der Finanzierungsschaden von EUR 40.091,21 die kapitalisierten Zinsen für die Zeit vom 21.09.2004 bis zum Abschluss des Prozessvergleichs am 21.11.2006 von insgesamt EUR 17.883,95

  • Abrisskosten von EUR 61.100,00,
  • Anschaffungskosten für diverse Baumaterialien von EUR 68.141,52
  • der Finanzierungsschaden von EUR 40.091,21
  • die kapitalisierten Zinsen für die Zeit vom 21.09.2004 bis zum Abschluss des Prozessvergleichs am 21.11.2006 von insgesamt EUR 17.883,95
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(= gesamt EUR 187.166,68)

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zu ersetzen, und zwar

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abzüglich bereits erhaltener EUR 60.000,00, zuzüglich der Kosten der Fa. X GmbH für

  • abzüglich bereits erhaltener EUR 60.000,00,
  • zuzüglich der Kosten der Fa. X GmbH für
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den Abriss von EUR 41.307,28,

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zuzüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen

  • zuzüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen
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Kosten von EUR 1.100,00.

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Auf diese Weise ermittelt der Kläger einen Schaden von gesamt EUR 169.573,96, für den er den Beklagten verantwortlich macht.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 169.573,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Klagezustellung zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, den Kläger falsch beraten zu haben. Er behauptet, dass der Kläger selbst über die technischen Probleme, die mit der Sanierung des Kellergeschosses verbunden waren, bestens informiert gewesen sei, als am 21.11.2006 in die Vergleichsverhandlungen eingetreten worden sei. So habe es, insoweit unstreitig, bereits am 16.01.2006 einen gerichtlichen Vergleichvorschlag gegeben, der eingehend mit dem Kläger besprochen worden und der später dann auch in die wiederaufgenommenen Vergleichsverhandlungen mit eingeflossen sei. Der Beklagte meint, dass es vor einem solchen Hintergrund am 21.11.2006 keinen weiteren Erörterungsbedarf gegeben habe.

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Ferner meint er, dass, selbst ein Beratungsverschulden unterstellt, ein solches den von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht verursacht haben würde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von

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EUR 169.573,96 aus §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Zwar ist durch die Mandatserteilung ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen. Dieser verpflichtete den Beklagten, den Kläger innerhalb der Grenzen des erteilten Mandats umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Diese Beratungs- und Belehrungspflichten des Rechtsanwalts gelten in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit wie hier durch Vergleich beendet werden soll. Denn eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren. Sodann ist der Mandant zwingend über den Inhalt und die Tragweite des beabsichtigten Vergleichs zu informieren (vgl. BGH WM 2009, 571 ff.). Ob der Beklagte diesen Anforderungen bei Abschluss des Vergleichs in dem Verfahren 3 O 392/04 LG Krefeld genügt hatte oder nicht, bedarf hier dennoch keiner Entscheidung.

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Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, begründete diese Pflichtverletzung nicht die Haftung für die von dem Kläger geltend gemachten Schäden.

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1. Abrisskosten

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Soweit der Kläger Abrisskosten von EUR 61.100,00 als Schadensersatz von dem Beklagten verlangt, fehlt es an einer die Haftung ausfüllenden Kausalität. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Daran mangelt es hier, selbst wenn der Beklagte dem Kläger grundsätzlich aus §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB wegen einer Fehlberatung haften sollte. Denn wie unter Ziffer 7 des Vergleichs vereinbart, haften schon die früheren Prozessgegner dem Kläger für den Schaden, der durch einen etwaigen Abriss entsteht. So heißt es dort, dass der Kläger bei Verstreichen der eingeräumten Mängelbeseitigungsfrist berechtigt sein wird, den Rohbau des Kellergeschosses auf Rechnung des Beklagten abzureißen. Selbst eine fehlerhafte Beratung durch den Beklagten unterstellt, hätte diese den von dem Kläger geltend gemachten Schaden also nicht zur Folge. Vielmehr ist der ursprüngliche Anspruch gegen die X GmbH und deren Geschäftsführer zum Gegenstand des Vergleichs geworden, ohne dass die angeblichen Rechte des Klägers durch diesen auch nur ansatzweise aufgegeben worden wären. Das Recht, von den vormaligen Prozessgegnern im Falle des Abrisses Aufwendungs- oder Schadensersatz fordern zu können, ist im Gegenteil durch den Vergleich festgeschrieben worden.

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Im übrigen aber ist der Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang aber auch unschlüssig insoweit, als er vorträgt, der Abbruch sei zwischenzeitlich erfolgt und hätte, entsprechend der Rechnung der Fa. X GmbH vom 25.09.2008, insgesamt EUR 41.307,28 gekostet. Weshalb der Kläger nun darüber hinaus EUR 61.100,00 als Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangt, ist nicht nachzuvollziehen.

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2. Anschaffung diverser Baumaterialien

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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert in Bezug auf diese Position bereits daran, dass er trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2009 in keiner Weise dazu vorgetragen hat, um welche Kosten es sich überhaupt handeln soll, die mit diesem Anspruch geltend gemacht werden. Es ist lediglich zu mutmaßen, dass es sich um Materialien handeln soll, die für die Errichtung der beiden Kellergeschosse angeschafft worden sind und die infolge des bereits erfolgten oder jedenfalls bevorstehenden Abrisses unbrauchbar geworden sind. Diese Annahmen ersetzen einen substantiierten Vortrag selbstverständlich nicht.

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Sollte die Annahme indes zutreffen, fehlte es erneut an der haftungsausfüllenden Kausalität, die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wäre. Denn indem der Kläger gem. Ziffer 7 des Vergleichs gegen die früheren Prozessgegner die Neuerrichtung des Kellergeschosses durchsetzen kann, wird ihm auch insoweit kein Schaden verbleiben, der auf den Vergleichsabschluss zurückgeht.

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3. Finanzierungsschaden

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Gleiches gilt, soweit der Kläger Ersatz eines Finanzierungsschadens durch den Beklagten verlangt.

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Zum einen hat der Kläger es versäumt, darzutun, weshalb ihm ein solcher Schaden überhaupt entstanden sein soll. Dazu hätte es des Vortrages bedurft, welche Beträge er wie, aus welchem Grund und zu welchen Konditionen finanziert hatte.

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Zum anderen schließt der Vergleich vom 21.11.2006 aber nicht aus, einen derartigen Finanzierungsschaden, so entstanden, gegen die Fa. X und deren Geschäftsführer geltend zu machen. Denn durch den Vergleich wird ein derartiger Schaden nicht erfasst. Es findet sich zu diesem mit Schriftsatz vom 31.10.2006 in den Ursprungsprozess eingeführten Streitgegenstand keine konkrete Regelung, aber auch keine Abgeltungsklausel, durch die dieser Streitgegenstand miterledigt worden sein könnte. Kann der Anspruch damit aber gegen den ursprünglichen Prozessgegner weiter geltend gemacht werden, scheidet eine Inanspruchnahme des Beklagten im Wege des Regresses aus. Denn ein Schaden im Sinne dieses Finanzierungsschadens ist dem Kläger durch den Abschluss des Vergleichs insoweit nicht entstanden, gleich, ob der Beklagte seinen Beratungspflichten genügt hatte oder nicht.

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4. Zinsanspruch

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Nichts anderes gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch. Unabhängig davon, dass mangels konkreten Vortrags zu den unter 1. und 2. genannten Schadensersatzpositionen durch den Kläger nicht nachvollzogen werden kann, ob ein solcher Zinsanspruch, der bereits Gegenstand des Ursprungsprozesses war, überhaupt begründet sein kann, wird er jedenfalls nicht durch den Vergleich erfasst, den die damaligen Prozessparteien geschlossen haben. Auch hinsichtlich dieses Streitgegenstandes enthält der Vergleich keine Regelung und lässt damit die weitere Geltendmachung gegen die Fa. X GmbH und deren Geschäftsführer nach wie vor zu. Auch insoweit kann mithin durch ihn kein Schaden begründet worden sein, den der Beklagte zu ersetzen haben könnte.

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5. Abrisskosten der Fa. X GmbH

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Ein Schadensersatzanspruch scheitert insoweit, wie ausgeführt, jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität. Auch nach dem Vergleich stehen dem Kläger Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche wegen anfallender Abrisskosten in voller Höhe gegen den früheren Vertragspartner zu. Nachdem sich dieser insoweit nicht nachteilig gegen den Kläger ausgewirkt hat, kann er auch entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht begründen.

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Überdies ist der Vortrag des Klägers zu einem in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden nicht nachzuvollziehen. Denn mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.03.2009 behauptet er hierzu, aus dem Vergleich bereits "zweimal vollstreckt" zu haben, darunter einmal Abrisskosten von EUR 41.000,00. Hiernach ist nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger im Hinblick auf angeblich bereits angefallene Abrisskosten überhaupt verblieben sein soll.

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6. Kosten des Beschwerdeverfahren

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Schließlich kann der Kläger nicht den Ersatz der Kosten von dem Beklagten verlangen, die diesem in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf entstanden sind. Erneut fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität, selbst wenn eine mangelhafte Beratung des Klägers bei Vergleichsabschluss unterstellt wird. Nachdem der Kläger auch jeden nachvollziehbaren Vortrag zu diesem Beschwerdeverfahren schuldig geblieben ist, kann nicht festgestellt werden, inwieweit dieses Beratungsverschulden mit diesen Kosten überhaupt in einem Zusammenhang stehen soll. Denn jedenfalls erfasst der Vergleich dem Verständnis des Klägers entsprechend auch seinen Anspruch auf Vorschuss wegen der anfallenden Abrisskosten, was das Oberlandesgericht seinem Vortrag zufolge in dem Beschluss auch festgestellt hat. Dann aber kann dem Beklagten jedenfalls in diesem Zusammenhang kein Verschulden bei Abschluss des Vergleichs zur Last gefallen sein, nachdem der Vergleich auch in dieser Hinsicht die Interessen des Klägers vollumfänglich gewahrt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.