Unterlassungsanspruch: Architekt verletzt nachvertragliche Treuepflicht durch Äußerung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen den Beklagten wegen der Behauptung, im Bauvorhaben dürfe kein erster Wohnsitz angemeldet werden. Das Landgericht hält fest, dass aus dem Architekten-/Ingenieurvertrag Treue- und Schutzpflichten zugunsten der Klägerin folgen, die auch nach Vertragsende fortwirken. Der Beklagte habe durch Äußerungen gegenüber Kunden diese Pflichten verletzt. Die Klage wird daher stattgegeben; Ordnungsmittel angedroht.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen rufschädigender Äußerungen des Beklagten wird stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld/Ordnungshaft).
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Architekten- bzw. Ingenieurvertrag können sich neben den Hauptleistungspflichten auch Treue- und Schutzpflichten zugunsten des Auftraggebers ergeben, die Unterlassungsansprüche begründen.
Nachvertragliche Treuepflichten wirken auch nach Beendigung des Vertrags fort; der Auftragnehmer hat schädigende Äußerungen zu unterlassen.
Ein Unterlassungsanspruch kann unabhängig davon bestehen, ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist, wenn sie gegen vertragliche Schutzpflichten verstößt.
Fehlt ein eigenes Vertragsverhältnis zu Dritten, begründet die bloße Teilnahme an Verkaufsgesprächen nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, Dritte über vermeintliche Rechtsmängel zu informieren; eine Vertretungs- oder Auskunftspflicht ist substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 71/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, in dem Bauvorhaben der Klägerin “G Y” sei es unzulässig, den ersten Wohnsitz anzumelden.
Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Behauptung in Anspruch.
Der Beklagte betreibt - gemeinsam mit einem Partner - ein Architektur- und Ingenieurbüro. Dieses erbrachte für die Klägerin auf der Grundlage eines zwischenzeitlich fristlos gekündigten Vertragsverhältnisses Architekten- und Ingenieurleistungen für das von der Klägerin vermarktete Neubaugebiet “G Y” in Xanten. Die Klägerin wirbt auf ihrem Bauschild, bei dessen Erstellung der Beklagte mitgewirkt hat, großflächig damit, dass in den Ferienhäusern der erste Wohnsitz angemeldet werden dürfe.
Anlässlich eines Ortstermins in den Häusern Nr. 00 und 00 des Bauvorhabens erklärte der Beklagte in Anwesenheit von Käufern und Kaufinteressenten Folgendes:
“Der erste Wohnsitz ist im Baugebiet Y nicht möglich, die Kunden können hier nicht ständig wohnen. Ich habe bereits ein teures Gutachten erstellen lassen und es sind bereits Schreiben vom Bürgermeister und der Landesregierung unterwegs.”
Die Klägerin forderte den Beklagten auf, diese Erklärung, insbesondere hinsichtlich des ersten Wohnsitzes künftig nicht mehr gegenüber Bauherren oder Bauinteressenten abzugeben. Der Beklagte war zur Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung nicht bereit.
Die Klägerin hat daraufhin beim Landgericht Krefeld eine einstweilige Verfügung vom 11.06.2003 (5 O 179/03) erwirkt, durch die angeordnet wurde, dass der Beklagte die im Klageantrag wiedergegebene Erklärung zu unterlassen hat. Nach Widerspruch des Beklagten hat die Kammer diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 24.07.2003 bestätigt.
Die Klägerin trägt vor, die Aussage des Beklagten sei falsch, weil es ohne weiteres möglich sei, den ersten Wohnsitz im “G Y” zu begründen und diesen Wohnsitz bei der Stadt Xanten anzumelden. Dies ergebe sich unter anderem aus der Drucksache Nr. 99/770 der Stadtverwaltung Xanten vom 04.12.2001 (Anlage K 1, Blatt 34 der Akte), in der der Bürgermeister der Stadt Xanten darauf hinweise, dass nach geltender Rechtslage für eine Wohnung bei angemessener Größe ein Anspruch auf Anmeldung des ersten Wohnsitzes bestehe, unabhängig von der planungsrechtlichen Festsetzung. Auch in einem Ferienhausgebiet sei eine Verhinderung des Dauerwohnens weder durch den Kreis Wesel als Bauaufsichtsbehörde noch durch die Stadt als Planungs- und Ordnungsbehörde möglich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, in den Bauvorhaben der Klägerin “G Y” sei es unzulässig, den ersten Wohnsitz anzumelden,
sowie
dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die von ihm aufgestellte Behauptung sei inhaltlich richtig. Eine Hauptwohnung in einem Ferienhausgebiet sei gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Baunutzungsverordnung baurechtlich illegal und er habe sich daher, nachdem er zuvor - was unstreitig ist - seine Bedenken gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin geäußert und mit diesem diskutiert habe, verpflichtet gesehen, Kaufinteressenten auf die eindeutige Rechtslage hinzuweisen und hierdurch vor etwaigen Schäden zu bewahren. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, seine berechtigten Zweifel an der Unzulässigkeit einer Hauptwohnung im “G Y” gegenüber den Erwerbern zu verschweigen, weil er rechtlich im Lager der Klägerin gestanden habe. Er habe auf Wunsch von Frau O an Verkaufsgesprächen mehrfach teilgenommen und habe sogar eine Verkaufsprovisionsvereinbarung für Akquisitionen für Verkäufe abgeschlossen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass er von etwaigen Erwerbern des Grundstückes selbst auf Schadensersatz aus culpa in contrahenda in Anspruch genommen werden könnte.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Architekten- bzw. Ingenieurvertrages Anspruch auf Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Behauptung.
Offen bleiben kann insoweit, ob es sich bei der von dem Beklagten im Juni 2003 aufgestellten Behauptung um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt und, ob diese inhaltlich zutreffend oder unzutreffend ist. Denn in jedem Fall ergibt sich ein Unterlassungsanspruch für die Klägerin aus dem die Parteien abgeschlossenen Architekten- bzw. Ingenieurvertrag. Aus diesem Vertrag ergaben sich für den Beklagten neben den Hauptleistungspflichten auch Treue- und Schutzpflichten zugunsten der Klägerin. Die Treuepflicht, schädigende Äußerungen zu unterlassen, wirkt auch nach Beendigung des Vertrages durch Kündigung fort.
Der Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Behauptung gegenüber Kunden der Klägerin gegen seine aus § 242 BGB folgende umfassende Treuepflicht verstoßen. Er war nicht berechtigt, seine Zweifel an der Zulässigkeit der Werbung der Klägerin damit, dass in den Ferienhäusern der erste Wohnsitz angemeldet werden dürfe, gegenüber Kunden der Klägerin, wie geschehen, zu äußern. Da er selbst keine Vertragsbeziehungen zu den Kunden der Klägerin hatte, war er diesen gegenüber auch nicht verpflichtet, ungefragt solche Bedenken zu äußern. Allein der Umstand, dass er als Ingenieur entsprechende Ingenieurleistungen für die Klägerin erbrachte, verpflichtete ihn gegenüber deren Kunden nicht, seine Zweifel an der Zulässigkeit der Anmeldung des ersten Wohnsitzes zu äußern. Eine solche Pflicht ergab sich auch dann nicht, wenn er, wie der Beklagte behauptet, mehrfach an Verkaufsgesprächen teilgenommen haben sollte. Allein die Teilnahme an den Gesprächen konnte ihn gegenüber den Kunden der Klägerin nicht verpflichten. Dass er bei Verkaufsverhandlungen als Vertreter der Verkäuferin - sei es auch nur in den Augen der Kunden - aufgetreten ist, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere in dem Fall der Eheleute C, denen gegenüber der Beklagte die streitgegenständliche Behauptung im Juni 2003 abgegeben hat, handelte es sich nicht um ein Verkaufsgespräch, sondern um einen Ortstermin bezüglich der Bauabwicklung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 709 ZPO.