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Landgericht Krefeld·5 O 298/18·09.01.2020

Antrag auf Zwangsgeld zur Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Anordnung eines Zwangsgelds gegen den Beklagten zur Durchsetzung der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus einem Anerkenntnisurteil. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen des § 888 ZPO nicht vorliegen. Der Beklagte habe alle ihm möglichen Schritte unternommen und den Notar beauftragt; die Verzögerung liege an der Arbeitsbelastung des Notars. Zwangsgeld diene der Beugung des Schuldnerwillens und könne nicht die Mitwirkung eines Dritten erzwingen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist grundsätzlich möglich, wenn es um die Durchsetzung einer nicht vertretbaren Handlung des Schuldners geht.

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Die Anordnung von Zwangsgeld setzt voraus, dass die Erfüllung der Verpflichtung in der Sphäre des Schuldners liegt; ist die Leistung dem Schuldner derzeit unmöglich, scheidet Zwangsgeld aus.

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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 888 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckungsmaßnahme an; maßgeblich ist, ob der Schuldner zum Entscheidungszeitpunkt alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung Dritter zu erlangen.

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Zwangsgeld dient der Beugung des schuldnerischen Willens und ist nicht geeignet, die Durchsetzung oder Beschleunigung des Handelns eines Dritten (z. B. Notars) zu erzwingen.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 18.11.2019, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Erstellung eines notariellen Notarverzeichnisses anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Soweit die Klägerin mit Ihrem Antrag vom 18.11.2019 die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen den Beklagten zur Durchsetzung dessen Verpflichtung, aufgrund des Anerkenntnisurteils im hiesigen Verfahren vom 13.6.2019 ein notarielles Nachlassverzeichnis beizubringen, begehrt, ist ihr Antrag unbegründet, da die Voraussetzungen des insoweit anzuwendenden § 888 ZPO nicht vorliegen.

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Zwar handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen, mit vorbezeichnetem Anerkenntnisurteil tenorierten Verpflichtung des Beklagten, durch ein notarielles Bestandsverzeichnis Auskunft über den Nachlass des verstorbenen F. E. zu erteilen, um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO, zu deren Durchsetzung nach dieser Vorschrift grundsätzlich die Anordnung eines Zwangsgeldes angezeigt sein kann. Doch steht dem entgegen, dass dem Beklagten derzeit die Erfüllung seiner Pflicht unmöglich ist und das Zwangsgeld nach § 888 ZPO lediglich zur Beugung des schuldnerischen Willens, nicht etwa des eines Dritten, angeordnet wird (so auch in einem ähnlichen Fall OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2013 – 7 W 20/13 –, juris; ebenso Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 888 ZPO, Rn. 2 m.w.N.).

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Nachdem der Beklagte hier alle ihm möglichen Handlungen, insbesondere die zeitnahe Beauftragung des Notars nach Erlass des Anerkenntnisurteils, vorgenommen hat, um seiner Verpflichtung nachzukommen, liegt es nunmehr in der Hand des beauftragten Notars, das erbetene Bestandsverzeichnis zu erstellen. Auch fehlen dem Notar nicht etwa Informationen oder Unterlagen, die der Beklagte noch beizubringen hätte, wie sich aus dem notariellen Schreibens vom 5.12.2019 ergibt. Vielmehr ist es der Arbeitsbelastung des Notars geschuldet, dass das Bestandsverzeichnis noch nicht erstellt wurde. Angesichts der bereits vom Notar erbrachten Leistungen, die dieser ebenfalls in seinem vorgenannten Schreiben plausibel darlegt, ist es indes derzeit auch nicht veranlasst, einen anderen, ggf. weniger beschäftigten Notar mit der Aufgabe zu betrauen; die dort zu erwartende Einarbeitungs- und Bearbeitungszeit sowie die zusätzlichen Kosten dürften dem entgegenstehen.

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Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht etwa der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise vor Erlass des Anerkenntnisurteils seiner Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses nicht nachgekommen sein oder nur zögerlich Auskunft gegeben haben mag. Denn bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 888 ZPO zur Anordnung des Zwangsgeldes vorliegen, kommt es allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckungsmaßnahme an, ob also der Schuldner unabhängig von etwaigen früheren Versäumnissen zum jetzigen Zeitpunkt alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung eines Notars zu erlangen (so OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies ist, wie eingangs ausgeführt, hier der Fall.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.