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Landgericht Krefeld·5 O 282/17·29.11.2017

Arrestverfahren zur Sicherung von Pflichtteilsansprüchen: Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrecht (Sicherungsmaßnahmen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Arrest zur Sicherung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen; die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Landgericht entschied nach §91a ZPO über die Kosten und auferlegte diese der Antragsgegnerin. Der Arrestantrag war bis zur Erledigung zulässig und begründet, weil konkrete Besorgnis bestand, dass die in Thailand wohnhafte Antragsgegnerin Vermögen ins Ausland transferiert. Die Antragsgegnerin hat die Ansprüche nicht substantiiert bestritten.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kosten des Arrestverfahrens gemäß §91a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erklärung der Hauptsache für erledigt entscheidet das Gericht über die Kosten; dabei kann es gemäß §91a ZPO die Kosten derjenigen Partei auferlegen, die nach dem bisherigen Prozessverlauf als unterliegend erscheint.

2

Ein Arrestgrund nach §117 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn konkrete Besorgnis besteht, dass der Arrestschuldner Vermögen ins Ausland verlagert und dadurch der Zugriff des Gläubigers gefährdet wird.

3

Die bloße Erklärung zur Zahlungsbereitschaft oder das Vorhalten von Geldvermögen im Inland schließt den Arrestgrund nicht aus, sofern die konkrete Gefahr einer Vermögensverlagerung besteht.

4

War ein Arrestantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet, rechtfertigt dies die Auferlegung der Kosten des Arrestverfahrens zugunsten des Antragstellers.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden, nachdem die Parteien das Arrestverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gemäß § 91 a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- Streitstandes billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Der Arrestantrag war bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Zahlungen vom 26. September und 11.10.2017 zulässig und begründet, so dass die Antragsgegnerin im Verfahren unterlegen wäre.

3

Die Antragsteller begehrten durch den Arrest Sicherung ihrer Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin. Diesen Ansprüchen ist die Antragsgegnerin inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern hat sich darauf beschränkt vorzutragen, es habe keinen Arrestgrund gegeben, weil sie durchgehend ihre Bereitschaft signalisiert habe, begründete Ansprüche der Antragsteller zu erfüllen und sich Geldvermögen in ausreichender Höhe auf einem deutschen Bankinstitut befinde. Tatsächlich bestand aber ein Arrestgrund gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin ist thailändische Staatsbürgerin und dort auch wohnhaft. Es bestand daher die konkrete Besorgnis, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen, soweit es im Inland noch vorhanden ist, nach Thailand transferiert und so dem Zugriff durch die Antragsteller entzieht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Stellung des Arrestantrag noch Geldvermögen im Inland hat, tangiert Arrestgrund nicht, weil der Arrest erst dadurch seinen Sinn erhält.