Werklohnklage: Zahlung für Fliesenarbeiten und Anwaltskosten teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Subunternehmer nach VOB/B tätig, forderte Vergütung für Stundenlohnarbeiten und Lieferung/Abdeckungen; die Beklagte verweigerte Zahlungen mit Mängelrügen. Das Landgericht sprach dem Kläger den überwiegenden Werklohn sowie außergerichtliche Anwaltskosten zu, lehnte aber weitergehende Zinserhöhungen ab. Die Begründung stützt sich auf vorgelegte Stundenzettel und unzureichende substantielle Vorträge der Beklagten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von Werklohn und außergerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, weitergehende Zinsforderungen nicht anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Bei vertraglicher Stundenlohnbasis begründet die Vorlage nachvollziehbarer Stundenzettel einen Vergütungsanspruch nach § 631 BGB, sofern der Auftragnehmer den Zeitaufwand substantiiert darlegt.
Ein bloßes Bestreiten der Urheberschaft von Unterschriften mit dem Sachvortrag »Nichtwissen« genügt nicht, um die Wirksamkeit vorgelegter Stundenzettel zu erschüttern; der Bestreitende muss konkrete Anhaltspunkte vortragen.
Kommt der Schuldner nach einer fristgebundenen Zahlungsaufforderung in Verzug, begründen §§ 280, 286 BGB Verzugszinsen und Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
Für den Zinsanspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltkosten ist § 288 Abs. 1 i.V.m. § 291 BGB maßgeblich; weitergehende Verzugszinsen sind nur begründet, wenn vor Verzugseintritt eine Zahlungsfrist bestimmt war.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 304/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 19.133,14 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 18.032,63 seit dem 24.01.2020 und aus weiteren EUR 1.100,51 seit dem 25.09.2020 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit schriftlichem VOB/B- Vertrag vom 18.10.2019 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Ausführung von Fliesenarbeiten an dem Bauvorhaben G.-straße 0, einer Flüchtlingsunterkunft in Q.. Die ausgeführten Arbeiten sollten hiernach als Stundenlohnarbeiten mit netto EUR 21,50/Stunde abgerechnet werden. Der Kläger war von der Beklagten als Subunternehmer beauftragt worden, sie selbst war für die Streithelferin tätig. Über ausgeführte Fliesenarbeiten erstellte der Kläger der Beklagten in der Zeit vom 04.11.2019 bis zum 21.11.2019 vier Rechnungen (Anlage 1 bis 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2021) über insgesamt EUR 16.092,50. Diese Rechnungen sind von der Beklagten nicht beglichen worden.
Unbeglichen geblieben ist eine weitere Rechnung des Klägers vom 24.11.2019 über EUR 1.184,00 in Höhe eines Teilbetrages von EUR 252,63, die sich über die Lieferung von Holzplatten zur Baustelle X.-straße 0 verhält (Anl. 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2021).
Unbeglichen geblieben ist ferner die Rechnung des Klägers vom 25.11.2019 über EUR 1.687,50 (Anl. 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2021), die sich über die Abdeckung von Fenstern im dem Bauvorhaben W.-straße 00 in Y mit OSP-Platten verhält.
Mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2020 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 23.01.2020 zur Zahlung auffordern lassen.
Der Beklagte behauptet, die Arbeiten fachgerecht erstellt zu haben. Er behauptet, die Arbeiten seien zudem abgenommen worden und auf Basis erstellter Stundenzettel ordnungsgemäß abgerechnet worden. Die Stundenzettel seien, wie mit der Beklagten vereinbart, durch einen der drei auf der Baustelle eingesetzten Bauleiter der Streithelferin abgezeichnet worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 18.032,63 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von EUR 1.100,51 jeweils nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe mangelhaft gearbeitet, weshalb sie selbst von der Streithelferin nicht bezahlt worden sei. Deshalb habe sie den Kläger auch zur Mängelbeseitigung aufgefordert. In Bezug auf die von dem Kläger vorgelegten Stundenzettel hat die Beklagte zunächst bestritten, dass diese von ihr oder der Streithelferin unterzeichnet worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu klargestellt, nicht zu wissen, ob die auf die Stundenzettel gesetzten Unterschriften tatsächlich die Unterschriften der Bauleiter seien, die von der Streithelferin vor Ort eingesetzt gewesen seien. Sie behauptet, dass die Stundenzettel aber jedenfalls deshalb unrichtig seien, weil sie auch Stunden enthielten, die der Kläger zur Mängelbeseitigung aufgewendet habe. Außerdem habe der Kläger entgegen der Absprache ungelernte Helfer vor Ort eingesetzt, auch deshalb seien die Arbeiten mangelhaft ausgefallen. Sie, die Beklagte, selbst habe Stundenaufwand betreiben müssen, um die Mängel auszumerzen, wodurch ihr zusätzliche Kosten entstanden seien. So sei ein Großteil der Absätze und Ausschnitte der Fliesen nicht an den vereinbarten Stellen angebracht worden, die Fugen seien mit falschen Farben eingewaschen worden, so dass die Bäder teils dunkle, teils helle Fugen aufwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist der Beklagten am 25.09.2020 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.
A.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von EUR 18.032,63 gegen den Beklagten aus § 631 BGB.
1.
Die Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag miteinander geschlossen, der den Kläger verpflichtete, bei dem Bauvorhaben der Streithelferin Fliesenarbeiten auszuführen. Abzurechnen waren diese Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nach Stundenlohn. Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs verpflichtet das den Kläger, darzulegen, wie viele Stunden für die Erbringung seiner Vertragsleistung angefallen sind. Dem kommt er durch die Vorlage der entsprechenden Stundenzettel nach, die den abgerechneten Zeitaufwand dokumentieren und einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt EUR 16.092,50 belegen.
Gegen die Richtigkeit des in den Stundenzettel ausgewiesenen Zeitaufwands verteidigt sich die Beklagte mit der Erklärung, nicht zu wissen, ob diese Stundenzettel tatsächlich von den drei auf der Baustelle eingesetzten Bauleitern der Streithelferin abgezeichnet worden seien. Offenbar soll die Berechtigung der drei betreffenden Bauleiter, eine entsprechende Erklärung für die Beklagte abzugeben, damit nicht bestritten sein, was auch Sinn macht, nachdem die Streithelferin der Beklagten selbst unwidersprochen vorgetragen hat, von der Beklagten über die Subunternehmereigenschaft des Klägers nicht unterrichtet gewesen zu sein.
Vor diesem Hintergrund kann es dann allerdings auch nicht ausreichend sein, dass sich die Beklagte in Ansehung der auf die Stundenzettel gesetzten Unterschriften auf ein bloßes Bestreiten der Urheberschaft mit Nichtwissen beschränkt. Der Kläger sollte die Unterschriften der Bauleiter vor Ort einholen, diese hat er namentlich mit L., P. und N. bezeichnet, unstreitig waren das die drei Bauleiter der Streithelferin, die vor Ort gewesen sind und Ansprechpartner für den Kläger hatten sein sollen. Es ist kein Grund vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diese drei Bauleiter nicht angesprochen und um Abzeichnung der Zettel gebeten haben sollte, weil er anderenfalls seinen Vergütungsanspruch gefährdet haben würde. Dass der Kläger einen überhöhten Stundenaufwand aufgeführt hatte, ist gleichfalls nicht dargetan. Auch das schließt die Annahme, der Kläger könne die Stundenzahlen fingiert und die Stundenzettel selbst unterschrieben haben, aus. Zwar behauptet die Beklagte, der Kläger habe in die Stundenzettel auch Stundenaufwand aufgenommen, den er für die Beseitigung selbst verursachter Mängel gehabt habe. Auch dieser Einwand verfängt aber deshalb nicht, weil jedweder nachvollziehbare Vortrag der Beklagten dazu fehlt, um welche Mängel es sich denn gehandelt haben soll. Soweit sie sich hierzu auf Mängelrügen der Streithelferin bezieht, die an sie selbst, die Beklagte, gerichtet waren, ist festzuhalten, dass sich der Vorwurf weit überwiegend darüber verhält, das Fliesenarbeiten noch nicht erledigt waren. Als Mangel gerügt wurden die falsche Verfugung in fünf Bädern und fehlende oder falsche Fliesenausschnitte. Ob sich diese Mängel aber auf die Bereiche beziehen, in denen der Kläger tätig geworden war, bleibt hiernach vollständig offen. Dies geht mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben um die Errichtung von drei Flüchtlingsunterkünften mit zahlreichen Räumlichkeiten in Erd- und Obergeschoss handelt, wie sich aus den Mängelrügen der Streithelferin ergibt, zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
Entsprechend verhilft der weiter rudimentäre Vortrag, sie habe anschließend selbst Kosten zur Beseitigung von Mängeln gehabt, die von dem Kläger verursacht worden seien, der Beklagten zu keinem Erfolg.
2.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung von restlich EUR 252,63 aus er Rechnung vom 24.11.2019 über insgesamt EUR 1.184,00 gem. § 631 BGB. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, von der Beklagten beauftragt gewesen zu sein, für die Baustelle G.-straße 0 in Q. Spanplatten zu liefern und mit diesen die Fenster des Objekts zu schließen. Dieser Vortrag ist von der Beklagten letztlich nicht in Abrede gestellt und plausibel schon deshalb, weil die Beklagte die abgerechnete Forderung - kommentarlos geblieben - mit einem Anteil von rund 80% bereits ausgeglichen hat.
Entsprechend kann der Kläger die Zahlung von EUR 1.687,50 für die entsprechende Leistung bei dem Bauvorhaben W.-straße 00 in Y. von der Beklagten verlangen. Unstreitig war die Beklagte auch auf dieser Baustelle für die Streithelferin tätig, so dass sich der letztlich unbestrittene Vortrag des Klägers, auch für diese Baustelle einen entsprechenden Auftrag von Seiten der Beklagten erhalten zu haben, auch unter diesem Gesichtspunkt erschließt.
3.
Der auf die Gesamtforderung zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1 und 3 BGB. Im Zeitpunkt der anwaltlich ausgesprochenen Zahlungsaufforderung befand sich die Beklagte mit dem Ausgleich der sechs streitgegenständlichen Rechnungen in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB.
B.
Infolge des Verzuges im Zeitpunkt der anwaltlichen Mahnung schuldet die Beklagte dem Kläger ebenfalls Ersatz der für die anwaltlichen Bemühungen angefallenen Kosten von unbestritten EUR 1.100,51, §§ 280, 286 BGB.
Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht, weil für die Zahlung des vorgenannten Betrages eine Zahlungsfrist nicht bestimmt worden war und sich ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit damit insoweit nicht feststellen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 3 ZPO.
Streitwert: EUR 18.032,63.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.