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Landgericht Krefeld·5 O 229/22·12.10.2022

Einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhung: Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig

ZivilrechtVertragsrechtAllgemeines ZivilrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung. Das Landgericht hält den Antrag für unzulässig, weil die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Maßnahmen mit endgültiger rechtsgestaltender Wirkung sind im Eilverfahren nicht zulässig. Der Antrag wurde zurückgewiesen; Verfahrenswert: 15.390 EUR.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhung als unzulässig verworfen, weil er die Hauptsache vorwegnimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist unzulässig, wenn sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde; sie muss eine 'minus' oder 'aliud' zur Hauptsache darstellen.

2

Maßnahmen mit endgültiger rechtsgestaltender Wirkung, die nach materiellem Recht einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil vorbehalten sind, sind im Eilverfahren nicht zu treffen.

3

Ein Feststellungsbegehren zur Unwirksamkeit einer Vertragsänderung (z. B. Preiserhöhung) kann im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sein, soweit es faktisch die Hauptsacheentscheidung ersetzen will.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 938 ZPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 26 W 6/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 15.390,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, festzustellen, dass die Preiserhöhung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.09.2022 zum 01.11.2022 unwirksam ist.

3

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

4

Er ist unzulässig, da die verlangte Maßnahme eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde.

5

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Preiserhöhung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.09.2022 zum 01.11.2022 unwirksam ist. Die Anordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren darf die Entscheidung zur Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, sondern muss deren minus oder aliud sein. Unzulässig sind insbesondere Maßnahmen, die eine endgültige rechtsgestaltende Wirkung haben und nach materiellem Recht einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil vorbehalten sind (Zöller/Vollkommer, 33. Auflage 2020, § 938 Rn. 2). Ein solches Rechtsschutzziel verfolgt jedoch der Antragsteller im hiesigen Verfahren.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, in deutscher Sprache einzulegen.

8

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

9

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

11

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.