Rückkaufswert nach Kündigung: Schuldversprechen und Aufrechnung mit Darlehen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Kündigung einer Rentenversicherung die Auszahlung des verbleibenden Guthabens und nahm beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die Beklagte zu 1) durch ihr Schreiben vom 18.09.2006 selbst verpflichtet war und ob eine Aufrechnung mit einem behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch greift. Das Gericht bejahte einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus dem gekündigten Vertrag und eine eigene Haftung der Beklagten zu 1) aus selbständigem Schuldversprechen. Die Aufrechnung scheiterte an einer (zugunsten der Klägerseite zu wertenden) Bestätigung, es bestünden keine Schulden, sowie am nicht geführten Beweis einer Einschränkung auf Provisionsrückforderungen.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (380.000 € nebst Nebenforderungen), im Übrigen abgewiesen; Aufrechnung blieb ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt ein Erklärender ohne Hinweis auf Vertretung, handelt er im Zweifel im eigenen Namen (§ 164 Abs. 2 BGB).
Ein schriftliches Zahlungsversprechen, das anlässlich von Vergleichsverhandlungen abgegeben wird, kann ein selbständiges Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB begründen.
Eine pauschale Bestätigung, es bestünden „keine Schulden“, erfasst mangels Einschränkung grundsätzlich alle geltend gemachten Forderungsgrundlagen.
Beruft sich eine Partei darauf, eine schriftliche Erklärung sei entgegen ihrem Wortlaut nur auf einen bestimmten Sachverhalt (z.B. Provisionsrückforderungen) beschränkt gewesen, trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Die Aufrechnung setzt das Bestehen einer durchsetzbaren Gegenforderung voraus; ist diese aufgrund einer wirksamen negativen Schuldbestätigung nicht gegeben bzw. nicht bewiesen, geht die Hauptforderung nicht unter.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 380.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2006, abzüglich am 19.09.2006 gezahlter 40.000 €, am 18.12.2006 gezahlter 20.000 € und am 15.01.2007 gezahlter 20.000 € und zuzüglich vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 5.278,04 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 96 %.
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin und ihr am X verstorbener Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, gewährten der Beklagten zu 2) am 17.02.1997 ein Darlehen in Höhe von 511.291.88 € (Bl. 16 GA). Sodann schloss der Ehemann der Klägerin mit der Beklagten zu 2) am 01.06.1998 einen Rentenversicherungsvertrag (Bl. 17 GA) ab, in der der darlehensweise hingegebene Betrag vollumfänglich einfloss. Die Klägerin war für den Fall des Todes ihres Ehemannes bezugsberechtigt.
Mit Schreiben vom 30.01.2004 (BL. 142 GA) bestätigte die Beklagte zu 1) durch ihren Vorstandsvorsitzenden X, dass der Ehemann der Klägerin ihr kein Geld schulde.
Mit Schreiben vom 05.07.2005 (Bl. 20 GA) kündigten die Klägerin und ihr Ehemann den Rentenversicherungsvertrag und forderten die Auszahlung ihres Guthabens von zunächst 464.503 € zum 01.08.2005. In den folgenden Monaten erhielten die Klägerin und ihr Ehemann 25.000 € sowie 31.000 € ausgezahlt.
Nach Erlass des Mahnbescheids im vorliegenden Verfahren und Vergleichsverhandlungen (an denen auch der Zeuge X und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1), X, teilnahmen) bestätigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.09.2006 (Bl. 24 GA) – Unterzeichner war wiederum ihr Vorstandsvorsitzender – bis zum 31.12.2006 einen Betrag von 380.000 € an die Klägerin und ihren Ehemann zu zahlen. In der Folgezeit wurden 80.000 € ausgezahlt.
Die Klägerin macht nun den restlichen Guthabenbetrag der Rentenversicherung – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Zahlungen von insgesamt 80.000 € - geltend.
Zu dem angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu 2) macht sie sich hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen, dass die Beklagte zu 1) - mangels Rechtsbeziehungen zu ihrem (der Klägerin) Ehemann - Erklärungen nicht im eigenen, sondern in Namen der Beklagten zu 2) abgegeben habe. Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 30.01.2004 sei somit namens der Beklagten zu 2) erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 408.503,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2006, abzüglich am 19.09.2006 gezahlter 40.000 €, am 18.12.2006 gezahlter 20.000 € und am 15.01.2007 gezahlter 20.000 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 5.278,04 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, mit dem Schreiben vom 28.09.2006 habe sich allein die Beklagte zu 2) verpflichtet, mit der auch die Vergleichsverhandlungen geführt worden seien.
Die Beklagte zu 1) wendet ein, zwischen ihr und der Klägerin bzw. deren verstorbenen Ehemann habe keine Rechtsbeziehung bestanden. Soweit die Beklagte zu 1) in der ausschließlich zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestehenden Rechtsbeziehung Mitteilungen gemacht und Erklärungen abgegeben habe, sei dies für die Beklagte zu 2) geschehen.
Sie wenden darüber hinaus ein, der Beklagten zu 2) stehe eine Gegenforderung zu, nämlich ein Darlehensrückforderungsanspruch gegenüber dem Ehemann der Klägerin / der Klägerin als Erbin: Mit Vertrag vom 01.06.1998 (Bl. 127 f. GA) sei dem Ehemann der Klägerin ein Darlehen gewährt worden. Zum Zwecke der Darlehenstilgung habe der Ehemann der Klägerin seine Rechte aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag an die Beklagte zu 2) abgetreten. Zum 31.12.2006 sei das Darlehen mit 301.582,59 € valutiert. Mit diesem Darlehensrückforderungsanspruch werde aufgerechnet.
Zu dem Schreiben der Beklagten vom 30.01.2004 sei es gekommen, nicht weil uneingeschränkt auf alle Forderungen der Beklagten zu 1) oder gar der der Beklagten zu 2) gegen den Ehemann der Klägerin verzichtet werden sollte, sondern weil der Ehemann der Klägerin für beide Beklagten als Versicherungsvermittler tätig gewesen sei und hieraus Provisionsrückforderungsansprüche gegen ihn im Raum gestanden hätten. Die Beklagte zu 1) habe nach Rücksprache mit der X X – deren Bausparverträge habe der Ehemann der Klägerin insbesondere vermittelt – eine vollständige Stornierung der Rückforderung erreichen können und – nur – dies dem Ehemann der Klägerin unter dem 30.01.2004 schriftlich bestätigt.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 05.06.2009 (Bl. 151 GA) durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2009 (Bl. 179 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) als Vertragspartnerin des Rentenversicherungsvertrages nach Vertragskündigung einen Anspruch auf (noch) 380.000 € abzüglich der zwischenzeitlich erbrachten Zahlungen von insgesamt 80.000 €.
Gesamtschuldnerisch haftet der Klägerin aber auch die Beklagte zu 1).
Denn die Beklagte zu 1) bestätigte mit Schreiben vom 18.09.2006, bis zum 31.12.2006 an die Klägerin einen Betrag von 380.000 € zu zahlen. Dieses Schreiben erfolgte mit Briefkopf und Fußzeile der Beklagten zu 1) und wurde von deren Vorstandsvorsitzendem unterzeichnet. Ein irgendwie gearteter Hinweis, dass dieses Schreiben nicht im eigenen Namen – sondern namens der Beklagten zu 2) - erfolgen sollte, ist nicht enthalten. Die Beklagte zu 1) kann somit gemäß § 164 Abs. 2 BGB nicht damit gehört werden, sie habe nicht in eigenem Namen gehandelt.
Die Beklagten können – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte zu 1) bereits in der Vergangenheit Mitteilungen an die Klägerin und ihren Ehemann hinsichtlich des Rückkaufswerts der Versicherung übersandte (vgl. Anlagen K 10, 11 - Bl. 95 f. GA) – nicht mit Erfolg einwenden, diese Schreiben seien ausschließlich für die Beklagte zu 2) erfolgt. Denn auch den früheren Schreiben lässt sich ein Handeln im fremden Namen nicht entnehmen. Hinzukommt, dass die Beklagten zwar zunächst behauptet haben, Rechtsbeziehungen hätten ausschließlich zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestanden und hiermit begründen wollen, das Schreiben vom 18.09.2006 sei daher für die Beklagte zu 2) erfolgt. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist jedoch unbeachtlich. Denn in Widerspruch zu ihren anfänglichen Ausführungen steht der spätere Vortrag, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei für beide Beklagten als Versicherungsvermittler tätig gewesen.
Das Schreiben vom 18.09.2006 stellt ein selbständiges Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB durch die Beklagte zu 1) dar. Die Beklagte zu 1) war in Gestalt des Vorstandsvorsitzenden, Herrn X, an den vorausgegangenen Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin / ihrem Ehemann und der Beklagten zu 2) beteiligt gewesen. Diese Vergleichsverhandlungen schlossen damit, dass die Klägerin / ihr Ehemann noch einen Betrag von 380.000 € erhalten sollte – anstelle von wohl noch offener 408.503 €. Gegenüber der Beklagten zu 2) bestand die Forderung bereits aufgrund des Rentenversicherungsvertrages, gegenüber der Beklagten zu 1) wurde sie selbständig begründet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhaltet der dergestalt geschlossene Vertrag jedoch nicht, dass hiermit auch sämtliche angebliche Gegenforderungen der Beklagten gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin erledigt waren. Substantiierter Vortrag, der eine solch umfassende Regelung begründen könnte, ist von der Klägerin nicht dargetan.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist nicht infolge Aufrechnung untergegangen.
Die Beklagte zu 2) hat mit einem Anspruch auf Darlehensrückzahlung die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Ehemann der Klägerin am 01.06.1998 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2) schloss.
Dies kann jedoch dahinstehen.
Denn die Beklagte zu 1) bestätigte dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2004, dass er ihr kein Geld schulde. Die Klägerin hat sich hierzu den Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 1) habe mangels einer Rechtsbeziehung zum Ehemann der Klägerin Erklärungen ausschließlich für die Beklagte zu 2) abgegeben, hilfsweise zu eigen gemacht. Dementsprechend ist die Bestätigung vom 30.01.2004 als namens der Beklagten zu 2) zu behandeln.
In dem Schreiben vom 30.01.2004 ist gleichsam allumfassend erklärt, dass der Ehemann der Klägerin "kein Geld" schulde – eine auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis bezogene Einschränkung ist nicht enthalten.
Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass sich das Schreiben entgegen seines Wortlauts nur auf das Thema Provisionsrückforderungen bezog.
Zwar hat der Zeuge X bekundet, der Ehemann der Klägerin habe damals darauf gedrängt, dass man ihm schriftlich bestätige, dass keine Provisionsrückforderungen gegen ihn bestünden. Diese Bestätigung sei ihm dann auch erteilt worden, und zwar das Schreiben vom 30.01.2004.
Die Aussage des Zeugen X ist jedoch nicht glaubhaft, sie ist widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar: So hat der Zeuge angegeben, die X – für die der Ehemann der Klägerin Verträge vermittelt habe – habe jeweils zum Jahresende ihre Stornoabrechnungen übersandt und etwa 2003 / 2004 habe eine Rückforderung von etwa 20.000 € gegen den Ehemann der Klägerin im Raum gestanden. Wie es - bezogen auf ein Jahr – gegenüber dem Ehemann der Klägerin zu einem derart hohen Rückforderungsbetrag trotz höchstens durch ihn noch vermittelter Einzelverträge (dies bereits seit 1998) und einer Provision von etwa 1,6 Promille pro Vertrag gekommen sein soll, hat der Zeuge nicht zu erklären vermocht. Er hat zwar bekundet, in dem Betrag seien auch Rückforderungen aus der "Vorzeit" enthalten gewesen, aber dies trotz mehrfacher Nachfragen nicht nachvollziehbar darlegen können – so hat er insbesondere nicht behauptet, der Ehemann der Klägerin habe in den Vorjahren auf Rückforderungen der X nichts / nicht alles gezahlt, vielmehr bestätigt, sonst habe es im Verhältnis X – Ehemann der Klägerin keine Probleme gegeben. Widersprüchlich ist die Aussage des Zeugen X auch insoweit, als er zunächst angegeben hat, die Verhandlung mit der X über die Berechtigung der Provisionsrückforderung habe etwa eine bis anderthalb Wochen in Anspruch genommen. Sodann hat er bekundet, der Ehemann der Klägerin sei zu ihnen ins Büro gekommen, habe mit dem Vorstandsvorsitzenden X gesprochen und er (X) sei von diesem angewiesen worden, bei der X Rücksprache zu halten, was er auch telefonisch getan habe; danach, noch am selben Tag, sei dem Ehemann der Klägerin das Schreiben vom 30.01.2004 ausgestellt und ausgehändigt worden. Von einer über einer Woche währenden Verhandlung mit der X ist somit nicht mehr die Rede gewesen. Für die Unglaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, dass der Zeuge auch auf die Frage, ob die X (gemeint: Beklagte zu 1)) noch sonstige Forderungen gegen der Ehemann der Klägerin gehabt habe, nur ausweichend geantwortet hat.
Das Schreiben vom 30.01.2004 kann auch nicht so verstanden werden, dass es infolge der in dem Darlehensvertrag vom 01.06.1998 enthaltenen Abtretungs- und Verrechnungserklärungen nicht auf den Darlehensrückforderungsanspruch Bezug nahm (entsprechendes ist nicht einmal von den Beklagten vorgetragen). Denn die Abtretung sollte der Beklagten zu 2) als Sicherheit dienen. Die Darlehensrückzahlung sollte durch Verrechnung beim Ablauf des Rentenversicherungsvertrages erfolgen – dieser Zeitpunkt war im Januar 2004 noch nicht gegeben. Es war also ungewiss, in welcher Höhe die Rentenversicherung die Darlehensrückforderung abdecken würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) von ihrem Verrechnungsrecht keinen Gebrauch machte, als die Klägerin und ihr Ehemann den Rentenversicherungsvertrag im Jahr 2005 kündigten. Sie ging also offensichtlich selbst davon aus, keinen Anspruch gegen die Klägerin und ihren Ehemann (mehr) zu haben.
Die Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind aus Verzug, §§ 286, 288 BGB, gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: bis zu 720.000 €