Schadensersatz wegen verschwiegener Begrenzung eines KG-Anlagemodells (Auskunftsvertrag)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Finanzdienstleisterin Schadensersatz wegen seiner Beteiligung als Kommanditist an einer „Rendite-KG“. Streitentscheidend war, ob durch die Anlageanbahnung ein konkludenter Auskunftsvertrag zustande kam und ob eine aufklärungspflichtige Information verschwiegen wurde. Das LG bejahte eine vertragliche Auskunftshaftung und eine Pflichtverletzung, weil die Beklagte nicht offenlegte, dass das Modell nur bei Begrenzung auf ca. 250 Beteiligungen tragfähig sei. Der Kläger erhält Rückzahlung seiner Einlage und Liquidationskosten Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils sowie Feststellung künftiger Schäden.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht vollständig zugesprochen; Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils.
Abstrakte Rechtssätze
Ein konkludenter Auskunftsvertrag kann entstehen, wenn der Auskunftgeber erkennbar Auskünfte von erheblicher Bedeutung für eine wesentliche Vermögensdisposition erteilt und der Empfänger hierauf vertrauen darf.
Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags sind Sachkunde und eigenes wirtschaftliches Interesse des Auskunftgebers bedeutsame Indizien; maßgeblich sind jedoch die Gesamtumstände nach Verkehrsauffassung und Verkehrsbedürfnis.
Im Rahmen einer vertraglichen Auskunftspflicht sind auch solche Umstände vollständig und richtig offenzulegen, die die Tragfähigkeit eines Anlagekonzepts von einer nicht gesicherten Voraussetzung abhängig machen und für die Anlageentscheidung wesentlich sind.
Verschweigt der Auskunftgeber eine für die Anlageentscheidung wesentliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Modells, haftet er aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.
Ein Mitverschulden des Anlegers ist nur zu berücksichtigen, wenn konkret dargelegt wird, welche zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen den eingetretenen Schaden tatsächlich hätten reduzieren können.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 208/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 34.300,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der X aus EUR 30.000,00 seit dem 10.06.2009 und aus EUR 4.300,00 seit dem 26.11.2009 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils des Klägers an der „X X X.“ an die Beklagte.
Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung an der „X X X“ noch entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, sie vermittelt Kapitalanlageprodukte aller Art. Der Kläger ist Arzt. In der Vergangenheit war er bereits verschiedentlich in geschäftlichen Kontakt zu der Beklagten getreten.
Im Oktober 2006 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger. In ihrem nicht datierten Schreiben aus Oktober 2006 pries sie die Gründung einer X-KG zur Erzielung "sinnvoller Renditen" und Verwirklichung "steuerlich negativer Ergebnisse bis zu 250%" an. Dabei versprach sie "ein hohes Sicherheitspotential durch abgesicherte Verträge mit namhaften Vertrags- und Produktpartnern".
Der Kläger zeigte sich interessiert, so dass es am 13.11.2006 zu einem ersten, im ersten Quartal 2007 zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger kam. In diesen Gesprächen stellte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger das Konzept vor. Hiernach sollte der Investor als Kommanditist mit einer Fa. X als Komplementärin eine GmbH & Co. KG, die X , gründen. Geschäftsgegenstand sollte der Handel, die Vermietung, das Leasing und die Vermarktung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sein. Die Kommanditeinlage sollte mindestens EUR 100.000,00, maximal EUR 150.000,00 betragen. In den Gesprächen hob der Geschäftsführer der Beklagten die Renditemöglichkeiten dieses Finanzkonzepts hervor und erläuterte sie dem Kläger anhand von zumindest beispielhaften Berechnungen.
Dem Geschäftsführer der Beklagten waren die Gesellschafter der X, die Herren X und X, bereits zu diesem damaligen Zeitpunkt bekannt. Er stand mit ihnen schon in Kontakt, als sie die vorbeschriebene, von Dritten entwickelte Geschäftsidee aufgegriffen hatten. Ihm war auch bekannt, dass letztlich Komplementärin der X nicht die X, sondern die X, diese vertreten durch die Herrn X und X, mit Sitz in X werden sollte. Zwischen ihm und den Gesellschaftern der X war vereinbart, dass die Beklagte als Vermittler für die X tätig und ihr gegen Provisionszahlung Investoren zuführen sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte den Herren X und X in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, dass nicht mehr als 250 solcher X gegründet werden sollten. Dem Geschäftsführer der Beklagten lag an dieser zahlenmäßigen Begrenzung, weil er wusste, das die X für deutlich mehr als 250 solcher KG´s weder Geschäft noch organisatorisches Volumen haben würde.
In einem der mit dem Kläger durchgeführten Gesprächstermine Ende 2006 und Anfang 2007 händigte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ein Konzeptionspapier zur Gründung einer Leasinggesellschaft wie Anlage K 1 zur Klageschrift und einen Gesellschaftsvertragsentwurf wie Anlage K5 zur Klageschrift aus. Der Kläger unterzeichnete diesen Gesellschaftsvertragsentwurf und übersandte ihn am 28.06.2007 an die X, die den Vertrag am 29.06.2007 gegenzeichnete. Hiernach führte die von dem Kläger und der X gegründete Rendite-KG den Namen X. Der Kommanditanteil des Klägers betrug EUR 175.000,00. Einen Teilbetrag von EUR 30.000,00 überwies er noch im Juli 2007 an die Komplementärin.
Bis heute hat der Kläger keine Auskunft darüber erhalten, ob und ggfls. welche Leasinggüter mit seinem Kapital angeschafft worden sind. Eine Rendite hat er nicht erzielt, seine Einlage hat er auch nach der von ihm am 08.04.2008 ausgesprochenen Kündigung nicht zurückerhalten. Über das Vermögen der X ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Herrn X und X befinden sich wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs in Untersuchungshaft. Sie hatten bis zuletzt mehr als 1.000 solcher Rendite-KG´s gegründet, die sich nunmehr in Liquidation befinden. An den Liquidator hat der Kläger inzwischen einen Gesamtbetrag von
EUR 4.300,00 bezahlt.
Der Kläger behauptet, das angepriesene Kapitalanlagekonzept sei in Wahrheit ein gigantisches Schneeballsystem gewesen; Konzeptionsgebühren von EUR 25.000,00 seien von jedem der Anleger eingenommen worden, ohne dass jemals Leasinggüter angeschafft worden seien.
Er vertritt die Ansicht, dass die Beklagte für den ihm entstandenen Schaden einzustehen habe. Er meint, dass die Beklagte ihm gegenüber Beratungspflichten gehabt habe, die diese aber verletzt habe. So ist er der Auffassung, dass die Beklagte ihn darüber hätte aufklären müssen, dass das entwickelte Konzept nur dann tragfähig sein würde, wenn nicht mehr als 250 Beteiligungen aufgenommen werden. Außerdem bestreitet er, dass sich das streitgegenständliche Anlagekonzept zur Steuerersparnis überhaupt geeignet hätte, die gewählte Konstruktion werde, so seine Behauptung, von den Finanzämtern nicht anerkannt. Auch über die mit dem Anlagemodell verbundenen Risiken habe die Beklagte nur völlig unzureichend aufgeklärt. Er trägt – insofern unbestritten- ferner vor, dass er von dieser Anlage Abstand genommen haben würde, wenn er die hiernach gehörige Aufklärung erhalten hätte.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 34.300,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der X X aus EUR 30.000,00 seit dem 10.06.2009 und aus EUR 4.300,00 seit dem 26.11.2009 und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils des Klägers an der "X" an die Beklagte zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung an der "X." noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, durch die mit dem Kläger durch die ab Oktober 2006 geführten Gespräche eine vertragliche Bindung eingegangen zu sein. Er behauptet, dem Kläger lediglich eine unternehmerische Beteiligung vorgestellt zu haben, ohne dass der Kläger eigene Daten mitgeteilt habe; eine Beratung des Klägers sei durch ihn nicht erfolgt. Er bestreitet auch, den Kläger an die X vermittelt zu haben und behauptet in diesem Zusammenhang, der Kläger habe den ihm von ihr nur zu Informationszwecken vorab überlassenen Entwurf eines Gesellschaftsvertrages selbst ausgefüllt und hinter ihrem Rücken an die Herren X und X geschickt. Das Konzept der angepriesenen Rendite-KG sei aus Sicht des Jahres 2006 tragfähig gewesen, es habe gute Renditen und Steuervorteile geboten. Erst im August 2007 habe er, so seine Behauptung, Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im Geschäftsablauf gesehen, die, so unstreitig, damit im Zusammenhang gestanden hätten, dass die Herren X und X zu viele Beteiligungen angenommen hätten. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ihm das Fehlverhalten der Geschäftsführer der X. nicht angelastet werden könne und behauptet hierzu, von ihnen über den Umfang der zu tätigenden Geschäfte selbst getäuscht worden zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere das Konzeptionspapier wie Anlage K 1, das Schreiben der Beklagten von Oktober 2006 wie Anlage K 3 und den Gesellschaftsvertrag wie Anlage K 5, jeweils zur Klageschrift, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 34.300,00 aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem konkludent zwischen den Parteien geschlossenen Auskunftsvertrag Zug um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils an der "X".
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB ein stillschweigender Auskunftsvertrag und damit eine vertragliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft vorliegen, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie erkennbar zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (vgl. nur BGH ZIP 99, 275; NJW-RR 2003, 1690). Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist. Zu beachten ist indes, dass die Sachkunde oder das eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger allein für das Zustandekommen eines Vertrages nicht ausreichen, sondern nur Indizien darstellen, die in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falls einzubeziehen sind. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW-RR 92, 1011). So liegt es hier und zwar ohne dass es dabei auf den Streit der Parteien ankäme, ob ein Anlagevermittlungs- oder gar ein Anlageberatungsvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist.
So war für die Beklagte klar, dass die von ihr unstreitig erteilten Auskünfte zu dem von ihr angepriesenen Anlagekonzept für den Kläger von erheblicher Bedeutung sein würden, weil er selbst von diesem Konzept und der zugrunde liegenden Geschäftsidee nichts wusste. An dieser Bewertung änderte auch nichts, falls der Kläger, wie die Beklagte behauptet hat, seinen Steuerberater in die Gespräche miteingeschaltet haben sollte. Denn unstreitig ist es die Beklagte gewesen, die das für den Kläger völlig neue Konzept vorgestellt und dieses jedenfalls anhand einiger Beispielsfälle erläutert hatte. Dass der Kläger die Auskunft der Beklagten auch zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen wollte, musste der Beklagten unzweifelhaft klar gewesen sein, nachdem sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten von Oktober 2006 gemeldet und Interesse an der dort kurz skizzierten Geschäftsidee bekundet hatte. Die Beklagte musste damit rechnen, dass der Kläger auf ihre Auskünfte vertrauen würde, weil sie schon durch das Schreiben aus Oktober 2006 Sachkunde suggeriert und diese durch das nachfolgende Angebot, in den dann auch stattgehabten Gesprächen detaillierte Auskünfte zu erteilen, noch weiter für sich in Anspruch genommen hat. Des weiteren aber ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten tatsächlich jedenfalls auch auf den Abschluss eines Anlagevermittlungsvertrages angekommen war. Unstreitig hatte sie den Kläger als Investor werben wollen, nicht zuletzt um die von der X in Aussicht gestellte Provision zu verdienen. Diese Intention der Beklagten hatte auch der Kläger erkannt, der schließlich schon den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages von der Beklagten erhalten hatte. Bei einer solchen Sachlage hätte auch ein objektiver Betrachter angenommen, dass die Beklagte für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erteilten Auskünfte einstehen wollte. So konnte auch der Kläger bei verständiger Würdigung der Erklärungen der Beklagten nur davon ausgehen, dass die Beklagte sich hinsichtlich ihrer Auskünfte vertraglich binden wollte, weil diese jedenfalls im Rahmen der Anbahnung eines Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsvertrages erfolgt waren. Dies gilt um so mehr, als auch nach dem Vortrag der Beklagten bereits zu früheren Zeiten Kapitalanlagegeschäfte des Klägers über die Beklagte vermittelt worden waren und damit auch frühere geschäftliche Vertragsbeziehungen der Parteien bestanden hatten, die es aus Sicht des Klägers rechtfertigten, anzunehmen, dass der Beklagte Verantwortung auch für die jetzt erteilten Auskünfte übernehmen wollte.
An dieser Bewertung änderte es schließlich nichts, wenn der Kläger den Gesellschaftsvertrag eigenständig an die X geschickt haben sollte. Damit musste die Beklagte, die ihm die Unterlagen ausgehändigt hatte, rechnen. Dies gilt um so mehr, als sie auch nicht vorgetragen hat, eine andere Verfahrensweise mit dem Kläger abgesprochen zu haben. Hierfür wäre auch ein Anlass nicht ersichtlich, weil die Beklagte die Provision über die X auch in diesem Fall des Klägers erhalten und mit der Aushändigung der Unterlagen an ihn offenbar alles getan hat, um sich diese zu verdienen.
Die Pflicht, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen, hat die Beklagte bereits deshalb verletzt, weil sie dem Kläger im Rahmen der erfolgten Gespräche verschwiegen hatte, dass das Konzept der X nur aufgehen könne, wenn die Anzahl der Beteiligungen auf rund 250 begrenzt bliebe. Dass das Konzept überhaupt nur unter dieser Bedingung tragfähig sein würde, wusste die Beklagte ihrem eigenen Vortrag zufolge. Diese Information hätte sie nicht zurückhalten dürfen, weil sie für die Geschäftsentscheidung des Klägers wesentlich gewesen wäre. Schließlich stand der Misserfolg der Anlage unter der Voraussetzung, dass sich die Komplementärin an diese zahlenmäßige Begrenzung nicht halten würde, damit von Beginn an fest. Für die Beklagte musste auch klar sein, dass sie dem Kläger eine für seine Entscheidung wesentliche Information vorenthalten hatte. Denn es liegt nahe, dass der Kläger von einer derartigen Geschäftsbeteiligung bei Kenntnis dieses für ihn letztlich nicht zu kalkulierenden Risikos abgesehen hätte.
Die Pflicht der Beklagten zu vollständiger Aufklärung auch über diesen Punkt ist nicht dadurch entfallen, dass sie den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft X und X vorgeschlagen haben will, sich zahlenmäßig entsprechend zu beschränken. Denn eine Absicherung der Investoren war durch derartige bloße Abreden auch für die Beklagte erkennbar nicht zu bewerkstelligen. Das Risiko eines abredewidrigen Verhaltens bestand fort und hätte bei der geschuldeten umfassenden Aufklärung durch die Beklagte, die schließlich auch mit einem hohen Sicherheitspotential der Anlage geworben hatte, offenbart werden müssen.
Diese Pflicht zu vollständiger und richtiger Aufklarung hat die Beklagte, die wusste, dass sie dem Kläger die Information vorenthalten hatte, vorsätzlich verletzt.
Damit hat die Beklagte dem Kläger gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der in Rede stehenden "Rendite-KG" den Schaden zu ersetzen, der durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verursacht worden ist.
Der Empfänger der Auskunft ist hiernach so zu stellen, wie er bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Auskunftgebers gestanden hätte. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Kenntnis dieses Risikos von seinem Engagement abgesehen hätte. Der durch die Pflichtverletzung verursachte und bezifferbare Schaden beträgt damit EUR 34.300,00. Er liegt in dem Verlust der gezahlten Kommanditeinlage in Höhe von EUR 30.000,00 und in den bereits aufgelaufenen Kosten für die Liquidation der von dem Kläger als Kommanditist gehaltenen "Rendite-KG" in Höhe von weiteren 4.300,00.
Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers einwendet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, worin genau dieses besehen soll. Soweit die Beklagte darauf abzielt, dass der Kläger es versäumt habe, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nachdem sich der Misserfolg des Geschäftes abgezeichnet habe, hat sie nicht dargelegt, inwiefern der Kläger den eingetretenen Schaden dadurch hätte mindern können.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt, nachdem der Kläger lediglich Rechtshängigkeitszinsen geltend macht, aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung an der "X" entstanden sind. Ein weiterer Schadenseintritt ist nach den Darlegungen des Klägers, denen die Beklagte nicht entgegen getreten ist, wahrscheinlich. Die Liquidation der KG des Klägers ist noch nicht abgeschlossen, wie auch der unstreitig geforderte Vorschuss des Liquidators, der in der vorgenannten Schadenssumme bereits mitenthalten ist, zeigt. Danach steht es bei summarischer Prüfung zu erwarten, dass weitere Kosten bei der Abwicklung der KG auf den Kläger zukommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis EUR 40.000,00.