Streitwert und Kostentragung bei Einzelbewertungen im Internet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte eine 1‑Sterne‑Onlinebewertung und focht die Streitwertfestsetzung an. Das Landgericht setzte den Streitwert vor Erledigung auf 3.000 EUR (danach bis 1.000 EUR) und hielt eine Begründung für entbehrlich. Es stellte fest, dass eine einzelne negative Bewertung ohne plausiblen Vortrag zu Umsatzschäden den hohen Streitwert nicht rechtfertigt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Ausgang: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt; die Beschwerde des Klägers wurde vom Oberlandesgericht nicht abgeholfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist der voraussichtliche wirtschaftliche Schaden maßgeblich; bloßer Pauschalvortrag zu Umsatzeinbußen genügt nicht.
Eine einzelne negative Onlinebewertung stellt ohne substantiierten Vortrag zu konkreten Auswirkungen auf den Praxisbetrieb und die Umsätze keine zureichende Grundlage für einen hohen Streitwert dar.
Die Festsetzung des Streitwerts kann für verschiedene Zeiträume unterschiedlich vorgenommen werden (z. B. vor und nach Erledigung) und richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs.1 S.1 GKG).
Die Kostenentscheidung kann der Gegenpartei auferlegt werden; hier erfolgte die Kostentragung zugunsten der Klägerseite (§ 91a ZPO).
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 W 129/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Rubrum
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 25.07.2023: 3.000,00 EUR
danach: bis EUR 1.000,00 EUR
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.
Der Streitwert war für den Zeitpunkt vor der Erledigung auf EUR 3.000,00 festzusetzen; § 3 ZPO iVm § 48 Abs.1 S.1 GKG. Mit Rücksicht auf die Vielzahl der Onlinebewertungen, die sich über den Kläger verhalten, ist nicht erkennbar, weshalb sich die hier in Rede stehende 1-Sterne-Bewertung auf den Praxisbetrieb des Klägers und die mit ihm zu erwirtschaftenden Umsätze in nennenswerter Weise negativ auswirken können sollte.
Am 25.09.2023 erging zudem nachfolgender Beschluss:
Die Beschwerde des Klägers vom 31.08.2023 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26.07.2023 wird nicht abgeholfen.Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.Gründe:Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände setzen sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Auf diese wird mit Rücksicht darauf Bezug genommen. Es ist weiterhin nicht erkennbar, weshalb eine einzige Negativbewertung unter vielen zu Umsatzeinbußen des Klägers führen sollte, zumal zu einem Umsatz des Klägers ohnehin nicht plausibel vorgetragen ist.