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Landgericht Krefeld·5 O 133/24·01.09.2024

Gestattungsantrag nach §21 Abs.3 TTDSG gegen Plattform zurückgewiesen – fehlende internationale Zuständigkeit

ZivilrechtDatenschutzrechtInternationales ZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte gerichtliche Gestattung der Auskunftserteilung nach §21 Abs.3 TTDSG über Bestands- und Nutzungsdaten dreier Nutzerkonten einer in Irland ansässigen Plattform. Das Landgericht Krefeld wies den Antrag zurück, da internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO nicht gegeben ist und die Voraussetzungen für Delikts- oder Verbraucherstaatstände nicht vorliegen. Zudem begründet die Verweigerung ohne gerichtliche Gestattung keine unerlaubte Handlung.

Ausgang: Gestattungsantrag nach §21 Abs.3 TTDSG mangels internationaler Zuständigkeit und fehlender Anspruchsgrundlage als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gestattungsverfahren nach §21 Abs.2–4 TTDSG ist eine Zivilsache im Sinne der EuGVVO, begründet aber nicht bereits eine internationale Zuständigkeit nach Art.35 EuGVVO, da es keine nach nationalem Recht vorgesehene einstweilige Maßnahme darstellt.

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Der Deliktsgerichtsstand nach Art.7 Nr.2 EuGVVO ist nicht eröffnet, wenn der Antrag auf Gestattung der Auskunft sich auf Daten Dritter richtet und keine substantiierte Darlegung einer unerlaubten Handlung der beklagten Plattform gegen die Antragstellerin erfolgt.

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Art.17 Abs.1 lit. c) EuGVVO begründet keine Zuständigkeit, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht aus einem Verbrauchervertrag resultiert oder der Nutzungsvertrag keine Nebenpflicht zur Herausgabe von Daten Dritter enthält.

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Die Weigerung eines Plattformbetreibers, ohne vorherige gerichtliche Gestattung nach §21 TTDSG Auskunft zu erteilen, stellt nicht ohne Weiteres eine unerlaubte Handlung dar; rein theoretische Annahmen zur Verantwortlichkeit Dritter genügen ohne objektive Anhaltspunkte nicht zur Begründung von Zuständigkeit oder Anspruch.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 3 TTDSG§ EuGVVO§ Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO§ Art. 35 EuGVVO§ Art. 7 Nr. 2 EuGVVO§ Art. 7 Nr. 1 EuGVVO

Tenor

Der Antrag (Ziffer 3 der Antragsschrift) der Antragstellerin vom 14.05.2024 auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 21 Abs. 3 TTDSG wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag vom 14.05.2024, der darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu gestatten und diese zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten der auf der Plattform „L.“ registrierten Nutzer „@V.“ (https://www.L.com/V.), „@B.“ (https://www.L.com/B.) und „@S.“ (https://www.L.com/S.),

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durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten vorliegenden Daten:

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a.       E-Mail-Adresse,

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b.      Telefonnummer ,

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c.       Vollständiger Name,

7

d.      IP-Adresse, die von den Nutzern „@V.“ (https://www.l.com/V.), „@B.“ (https://www.l.com/B.), „@S.“ (https://www.l.com/S.) für das Hochladen der jeweiligen Profilbilder der Profile „@V.“ (https://wwwL.com/V.), „@B.“ (https://www.l.com/B.), „@S.“ (https://www.L.com/S.) am 13.03.2024 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),

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e.       IP-Adresse, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf die Nutzerkonten unter den Benutzernamen „@V.“ (https://www.              .com/V.), „@B.“ (https://www.tiktok.com/B.), „@S.“ (https://www.tiktok.com/S.) verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt)

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ist unzulässig.

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I.

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Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld liegt nicht vor.

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1.

13

Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet. Denn es handelt sich bei dem in § 21 Abs. 2 bis Abs. 4 TTDSG geregelten Gestattungsverfahren, das als echte Parteistreitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet ist, um eine Zivilsache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – III ZB 25/21, NJW 2024, 514, 515, Rn. 12).

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2.

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Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld folgt hier nicht aus Art. 35 EuGVVO, da die begehrte gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung keine nach nationalem Recht vorgesehene einstweilige Maßnahme darstellt. Sie verfolgt nicht das Ziel zur Sicherung von Rechten eine Sach- oder Rechtslage zu erhalten (BGH, aaO Rn. 13).

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3.

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lässt sich auch nicht über Art. 7 Nr. 2 EuGVVO herleiten. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat – wie hier die Beteiligte ihre Niederlassung in Dublin (Irland) – in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

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Unter die Vorschrift fallen alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht auf einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO beruht (EuGH (2. Kammer), Urteil vom 20.01.2005 – C-27/02, NJW 2005, 811, 812, Rn. 29).

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Nach diesem Maßstab macht die Antragstellerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen, nicht geltend. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren in erster Linie auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer „@V.“ (https://www.L.com/V.), „@B.“ (https://www.L.com/B.) und „@S.“ (https://www.L.com/S.). Dieser Vortrag eröffnet den Deliktsgerichtsstand schon deshalb nicht, da die Antragstellerin und die betroffenen Nutzer sich im Gestattungsverfahren nicht gegenüberstehen. Aus ihrem Verhalten gegenüber der Antragstellerin lässt sich dementsprechend keine besonders enge Verbindung des Verfahrens zu den deutschen Gerichten ableiten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – III ZB 25/21, NJW 2024, 514, 516).

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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine im Pflichtenkreis der Beteiligten tätige natürliche Person die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe, für deren Handeln die Beteiligte im Wege der Zurechnung verantwortlich sei. Diese rein theoretische Möglichkeit genügt ohne Vorliegen tatsächlicher objektiver Anhaltspunkte nicht, um einen Deliktsgerichtsstand anzunehmen.

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Soweit die Antragstellerin eine unerlaubte Handlung der Beteiligten selbst annimmt, um die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu begründen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn selbst wenn die Beteiligte – was nicht anzunehmen ist – vorliegend durch die Verweigerung der Auskunft, oder durch die Aufrechterhaltung der Rechtsverletzung im Internet eine eigene unerlaubte Handlung begangen hätte, so wäre diese jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn der Gestattungsantrag der Antragstellerin bezieht sich nicht auf eine Auskunft über Bestandsdaten der Beteiligten selbst, sondern allein auf Daten der im Antrag genannten Nutzer wegen der von ihnen begangenen Rechtsverletzungen.

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Die für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber der Beteiligten erforderlichen Bestandsdaten sind der Antragstellerin im Übrigen – wie dieses Verfahren zeigt – bekannt, sodass es insoweit auch, was vorliegend jedoch ohnehin nicht zu entscheiden ist, an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte.

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Überdies stellt die Verweigerung der Auskunft durch die Beteiligte ohne vorherige gerichtliche Gestattung keine unerlaubte Handlung, insbesondere keinen Verstoß gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) dar. Dies zeigt bereits die Existenz des § 21 TTDSG, der die Auskunftserteilung aus datenschutzrechtlichen Erwägungen von der vorherigen gerichtlichen Gestattung abhängig macht. Die von der Antragstellerin behauptete Aufrechterhaltung der Rechtsverletzung im Internet wird schon nicht substantiiert dargelegt. So fehlt es an Angaben dazu, wann und unter welcher konkreten Internetadresse die Rechtsverletzungen nach Kenntniserlangung durch die Beteiligte noch abrufbar gewesen sein sollen.

24

4.

25

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld folgt schließlich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Der zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten hinsichtlich der von der Beteiligten betriebenen Social-Media-Plattform „L.“ bestehende Nutzungsvertrag ist zwar als Verbrauchervertrag einzustufen. Aus diesem Nutzungsvertrag besteht aber nach Auffassung der Kammer keine Nebenpflicht der Beteiligten zur Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten anderer Nutzer im Falle von vermeintlichen Rechtsverletzungen. Denn die Beteiligte treffen vertragliche Schutzpflichten gegenüber all ihren Nutzern, mithin auch gegenüber denjenigen, denen durch andere Nutzer die Begehung von Rechtsverletzungen vorgeworfen wird. Die Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, kann zudem nicht Plattformbetreibern als privaten Unternehmen obliegen. Dass der Gesetzgeber im Falle von Rechtsverletzungen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm und die vorherige gerichtliche Gestattung der Auskunftserteilung als erforderlich angesehen hat, zeigt die Schaffung des § 21 Abs. 2 bis Abs.. 4 TTDSG (vormals § 14 Abs. 3 bis Abs. 5 TMG).

27

II.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 3 S. 6 TTDSG in Verbindung mit § 81 FamFG, die Festsetzung des Streitwerts aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO; jeweils in Ausübung des eingeräumten Ermessens.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

31

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

32

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.