Kein Honorar-Rückzahlungsanspruch bei Nutzungsänderungsantrag trotz fehlender Architektenzulassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Rückzahlung von Honoraren für die Planung und Einreichung eines Nutzungsänderungsantrags sowie die Erstattung von Vermessungskosten. Er stützte dies u.a. auf eine behauptete Täuschung bzw. Aufklärungspflichtverletzung, weil der Beklagte nicht als Architekt zugelassen sei, und auf angebliche Mängel des Bauantrags. Das LG wies die Klage ab, da eine Täuschung oder aufklärungspflichtige Irreführung nicht schlüssig dargetan sei und wegen Einbindung eines bauvorlageberechtigten Architekten ein Ausnahmefall von der Offenbarungspflicht vorliege. Mängel, Rücktritt/Kündigung sowie eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung seien nicht substantiiert vorgetragen; zudem sei der Bauantrag vor Bescheidung zurückgenommen worden.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Planungshonorar und Erstattung von Vermessungskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Schadensersatz wegen (aktiver) Täuschung über eine berufliche Qualifikation verlangt, muss eine täuschende Erklärung bzw. ein täuschendes Auftreten sowie die Ursächlichkeit für den Vertragsschluss und den Schaden schlüssig darlegen.
Ein Auftragnehmer, der Architektenleistungen anbietet, ohne zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ berechtigt zu sein, muss den Auftraggeber grundsätzlich bereits in Vertragsverhandlungen hierüber aufklären.
Eine Aufklärungspflicht über die fehlende Eintragung in die Architektenliste entfällt ausnahmsweise, wenn schutzwürdige Interessen des Bauherrn nicht berührt sind, insbesondere wenn ein bauvorlageberechtigter Architekt zur Unterzeichnung der Bauvorlagen tatsächlich zur Verfügung steht und besondere künstlerische Fähigkeiten nicht erforderlich sind.
Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen setzen eine substantiiert dargelegte Mangelhaftigkeit und regelmäßig eine konkrete, auf erkennbare Mängel bezogene Frist zur Nacherfüllung voraus.
Aus der bloßen Nichterteilung einer Genehmigung bis zur Rücknahme des Antrags kann nicht ohne Weiteres auf die Mangelhaftigkeit der eingereichten Unterlagen geschlossen werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 58/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosen des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von Planungshonorar für eine Nutzungsänderung seiner Immobilie X in X1
Der Kläger erwarb die vorgenannte Immobilie, welche über zwei Etagen verfügt und für die gewerbliche Nutzung genehmigt war, im Jahr 2020. Weil er beabsichtigte, im Erdgeschoss ein Tonstudio einzurichten und im ersten Stock privat zu wohnen, stellte er unter dem 27.05.2020 einen Vorbescheidsantrag (Anlage K1), der unter dem 26.06.2020 positiv beschieden wurde (Anl. K3).
Das Objekt hatte der Beklagte seinerzeit mit seinem Unternehmen „X2“ als Werbeagentur gebaut. Nachdem der Kläger hiervon erfahren hatte, wandte er sich an den Beklagten zwecks Überprüfung möglicher Umbaumaßnahmen. Der Kläger übersandte dem Beklagten mit E-Mail vom 07.09.2020 (Anl. B1) einige Informationen für dessen Einschätzung und Lösungsvorschläge, sowie mit weiteren Mails vom 11.09.2020 und vom 17.09.2020 weitere Unterlagen. Mit E-Mail vom 27.09.2020 (Anl. B4) übergab der Kläger dem Beklagten Bauvoranfrage und Vorbescheid. Der Beklagte gab bei dem Vermessungsbüro X3 einen Lageplan zum Bauantrag in Auftrag, wofür dem Kläger mit Rechnung vom 25.11.2020 (Anlage K 14) 470,96 € in Rechnung gestellt wurden, welche dieser auch bezahlte.
Mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anl. K3) reichte der Beklagte den Antrag auf Nutzungsänderung bei der Kreisverwaltung X4 ein. In dem Antrag waren in der Rubrik „bauvorlageberechtigt“ eingetragen sowohl der Beklagte als auch der Architekt X5. Das Bauamt wies den Kläger unter dem 08.12.2020 (Anl. K4) auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hin und forderte ihn zur Nachreichung der im Schreiben im Einzelnen aufgeführten Unterlagen bis zum 15.01.2021 auf. Der Beklagte wandte sich mit E-Mail vom 25.01.2021 (Anl. B5) an den Brandschutzsachverständigen X6, welcher mit E-Mail vom 04.02.2021 (Anl. B6) eine Skizze bezüglich des Brandschutzes übersandte. Wegen der vom Bauamt angeforderten Nutzflächenberechnung wandte sich der Beklagte an den Architekten X5, welcher unter dem 21.12.2020 die Nutzflächenberechnung (Anl. B7) erstellte. Nach Fristverlängerung reichte der Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2021 (Anl. K5) beim Bauamt Unterlagen nach.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2021 (Anl. K6) auf, ihm bis zum 22.03.2021 einen vollständigen, genehmigungsfähigen Nutzungsänderungsantrag vorzulegen. Der Kläger nahm in der Folge den Bauantrag zurück und beauftragte einen anderen Architekten.
Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der von ihm unstreitig an den Kläger gezahlten 5660,80 €, sowie der 470,96 €, die er an das Vermessungs – und Ingenieurbüro, welches der Beklagte mit Erstellung eines Lageplans beauftragt hatte, gezahlt hat.
Der Kläger trägt vor, die Leistungen des Beklagten seien für ihn wertlos, weil der Beklagte nicht als Architekt zugelassen und daher nicht bauvorlageberechtigt sei; er könne einen wirksamen Bauantrag nicht stellen und habe auch keine Baugenehmigung erhalten. Der Beklagte habe ihn über seine fehlende Architekteneigenschaft getäuscht wie sich bereits aus seiner als Anl. B5 vorgelegten E-Mail vom 25.01.2021 ergebe. Der Beklagte habe gewusst, dass der Kläger auf schnellstmöglichen Bezug des Objektes angewiesen sei, den Auftrag aber liegen gelassen und sich Fristverlängerungen vom Bauamt bewilligen lassen. Bei einem ersten persönlichen Gespräch am 15.09.2020 hätten sich die Parteien auf eine Festpreisregelung verständigt und der Kläger habe auf ein entsprechendes Angebot des Beklagten gewartet. Soweit der Beklagte unter Vorlage der als Anl. B2 und B3 vorgelegten E-Mails eine Einigung auf einen Stundenlohn von 120 € netto behaupte, stellten die Anl. B2 und B3 Fälschungen dar; die richtige E-Mail- Korrespondenz ergebe sich aus den Anlagen K 17 und K 18. Der vom Beklagten erstellte Bauantrag sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6131,76 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe den Kläger bei Erteilung des Auftrags zur Stellung des Bauantrags sogar ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er sich dabei aufgrund der erforderlichen Bauvorlageberechtigung eines befreundeten, bauvorlageberechtigten Architekten bedienen würde. Die Einholung eines amtlichen Lageplans sei erforderlich gewesen, weil die Fläche hinter dem Haus, auf der immer Fahrzeuge parkten, früher nicht als Parkplatzfläche ausgewiesen war und diese aber bei der Nutzungsänderung erforderlich war.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Kläger hat zunächst einen Schadensersatzanspruch aus § § 280,311 Abs. 2 BGB oder 823 ff. BGB gegen den Beklagten wegen (aktiven) Vortäuschens seiner -unstreitig fehlenden - Architekteneigenschaft nicht dargetan. Aus dem Auftreten des Beklagten im Internet ergibt sich keine solche Täuschung, und soweit der Kläger sich auf Formulierungen des Beklagten in E-Mails (Anl. B5, K 15) bezieht, in welchen der Beklagte angegeben hat, das Objekt in den 90er Jahren geplant zu haben, kann darin weder das Auftreten des Beklagten als Architekt gesehen werden, noch können die genannten E-Mails überhaupt für den Vertragsschluss und damit den geltend gemachten Schaden ursächlich sein, weil sie nach Vertragsschluss erfolgten.
Der Kläger kann ferner auch keinen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder Deliktsrecht wegen mangelnder Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft geltend machen.
Zwar ist ein Auftragnehmer von Architektenleistungen, der zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt nicht berechtigt ist, grundsätzlich als verpflichtet anzusehen, von sich aus den Auftraggeber, schon bei den Vertragsverhandlungen, die der Beauftragung mit Architektenleistungen vorausgehen, auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1993,1173; OLGR Hamburg 1996,306). Von dieser Offenbarungspflicht ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn durch die fehlende Eintragung in die Architektenliste schützenswerte Interessen des Bauherrn nicht berührt sein können. Ein derartiger Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn der Auftragnehmer bauvorlageberechtigt ist, oder er einen Architekten zur Unterzeichnung der Bauvorlage zur Verfügung hat und es zur Ausführung des Auftrags keiner besonderen künstlerischen Fähigkeiten bedarf (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Stuttgart BauR 1997,681). Bei den hier gegebenen Umständen liegt ein solcher Ausnahmefall vor, sodass nicht aufgeklärt werden muss, ob der Beklagte den Kläger wie er behauptet, tatsächlich hingewiesen hat. Der Beklagte hatte einen Architekten, nämlich den ihm bekannten Architekten X5, der im Bauantrag von ihm als Bauvorlageberechtigter eingetragen wurde, zur Verfügung und dieser hat den Originalbauantrag auch unterzeichnet. Dass es zur Ausführung des Auftrags besonderer künstlerischer Fähigkeiten bedurfte, ist vom Kläger nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Der Kläger, welcher zur Begründung seiner Klage keine Anspruchsgrundlagen genannt, sondern sich lediglich an einer Stelle, nämlich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf „unerlaubte Handlung“ bezogen hat, hat auch die Voraussetzungen keiner anderen Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch vorgetragen. Insbesondere hat er die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln, bzw. eines Rückzahlungsanspruchs wegen Rücktritts oder Kündigung vom Vertrag nicht dargetan. Abgesehen davon, dass schon eine Rücktritts – bzw. Kündigungserklärung nicht vorgetragen ist, fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung von Mängeln, die ihn zu Rücktritt oder Kündigung berechtigt hätten und einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfe dieser Mängel. Soweit der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2021 (Anl. K6) eine einwöchige Frist zur Vorlage eines vollständigen, genehmigungsfähigen Nutzungsänderungsantrag gesetzt hat, fehlt es an einer Darlegung, welche Mängel des Entwurfs des Beklagten der Erteilung der gewünschten Baugenehmigung überhaupt entgegengestanden haben sollen. Diese ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Genehmigung nicht aufgrund des Antrags des Beklagten erteilt wurde, weil der Kläger den Bauantrag mit Schreiben vom 06.04.2021 (Bl. 224 der Akte) -vor Bescheidung- zurückgenommen hat, die Erteilung einer Baugenehmigung aufgrund dieses Antrags also gar nicht mehr erfolgen konnte. Dass der Kläger - zu Unrecht - den Rückschluss, die Planung des Beklagten sei mangelhaft, allein aufgrund der Tatsache, dass ein (positiver) Bescheid bis zur Rücknahme des Antrags nicht ergangen ist, gezogen hat, ergibt sich auch aus seinem Schriftsatz vom 23.11.2021, in dem es unter anderem heißt, Einzelheiten zu den Mängeln seien nicht bekannt. Auch das vom Kläger selbst vorgelegte Schreiben vom 06.04.2021, mit welchem er den Bauantrag zurückgezogen hat, zeigt, dass Grund für die Rücknahme des Bauantrages nicht etwa Mängel des Antrages waren, sondern „unüberwindbarer Dissenz“. Der Schriftsatz des Klägers nach der mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass zu abweichender Bewertung. Soweit der Kläger dort vorträgt, der Bauantrag sei falsch gewesen, weil er eine Zwei – und nicht die in der Bauvoranfrage des Klägers enthaltene Dreiteilung der Nutzung (betriebliche Nutzung im Erdgeschoss, private Nutzung im Obergeschoss und eine gemischte hybride Nutzung (allgemein privat und betrieblich) im Obergeschoss) vorgesehen habe, ist dies mit Blick auf die vorgelegte Bauvoranfrage des Klägers, in welcher von einer Nutzung im Erdgeschoss als Tonstudio und Medienproduktion und im ersten Obergeschoss als Wohnung die Rede ist, bereits nicht nachvollziehbar. Was die weiteren, erstmals in diesem Schriftsatz behaupteten Mängel angeht, ist unter anderem auch angesichts des eben zitierten vorangegangenen Vortrags des Beklagten nicht substantiiert dargetan, dass die aufgeführten Punkte Mängel des Antrages darstellten, die zu einem ablehnenden Bescheid geführt hätten. Dass das Bauamt des Kreises X4 - wann und wem gegenüber ? - Mängel des Antrages gerügt hat, ist nicht vorgetragen. Vor allem aber hat der Beklagte wegen etwaiger Mängel, die ihm gegenüber nicht kommuniziert worden sind, keine Nachbesserungsgelegenheit erhalten und ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb eine entsprechende Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich gewesen sein sollte. Soweit der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2021 eine einwöchige Frist gesetzt hat, erfolgte dies gewissermaßen ins Blaue hinein mit der pauschalen Begründung, es liege kein genehmigungsfähiger Nutzungsänderungsantrag vor. Daraus konnte der Beklagte die behaupteten Mängel seines Antrages nicht erkennen. Eine wirksame Fristsetzung liegt nicht vor.
Schließlich hat der Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beauftragung des Vermessungsbüros mit der Erstellung des Lageplans überflüssig war und im Ergebnis eine Pflichtverletzung des Beklagten darstellt, aufgrund der der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der hierfür gezahlten 470,96 € hat. Der Kläger hat den substantiierten Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der Lageplan erforderlich war, weil die Fläche hinter dem Haus als Parkfläche ausgewiesen werden musste, nicht widerlegt, sondern sich auf die Wiederholung seines Vortrages beschränkt, ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte - der im Übrigen auch Kosten (30 €)verursacht hätte - hätte gereicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.
Streitwert: 6131,76 €