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Landgericht Krefeld·5 O 107/92·03.01.1993

Haftung des Bolzplatzbetreibers für Ernteausfall durch herüberfliegende Bälle

ZivilrechtDeliktsrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für Ernteausfall, verursacht durch Kinder, die vom an sein Feld angrenzenden Bolzplatz Bälle zurückholen. Das Landgericht erkennt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und begründet die Haftung der Beklagten nach § 839 I BGB i.V.m. Art. 3466. Die Klage wird dem Grunde nach stattgegeben; die Höhe des Anspruchs bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben: Beklagte haftet für Ernteausfall, Höhe des Ersatzanspruchs bleibt dem Schlußurteil vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Wer einen Ballspielplatz betreibt, haftet für Schäden auf Nachbargrundstücken, die durch abirrende Bälle entstehen, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

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Die Geeignetheit von Sicherungsmaßnahmen bemisst sich am Erfolg der Maßnahmen; übliche Vorkehrungen genügen nicht, wenn sie den Eintritt von Schäden in der Praxis nicht verhindern.

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Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs reicht es aus, wenn durch glaubhafte Zeugenaussagen Kausalität zwischen Nutzung des Spielplatzes und den Schäden nachgewiesen wird.

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Dem Betreiber eines Spielplatzes ist zumutbar, finanzierbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Verlegung der Tore, Verlängerung der Fangnetze, Bepflanzung oder Verkleinerung der Spielfelder).

Relevante Normen
§ 304 ZPO§ 839 I BGB i.V.m. Art. 3466

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 30/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach begründet.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, die an einer Seite an den Bolzplatz" In der Schrapheide " in Nettetal-Kaldenkirchen angrenzt, dessen Eigentümerin die Beklagte ist und der überwiegend entsprechend seiner Bestimmung zum Fußballspielen genutzt wird. Aufgeteilt ist der Bolzplatz in dem Bereich, der an das Grundstück des Klägers angrenzt, in zwei quer zum Grundstück des Klägers liegende, hintereinander angeordnete Spielfelder. Auf ihnen sind jeweils an den Schmalseiten Fußballtore fest installiert, so daß das Grundstück des Klägers in Bezug auf zwei Fußballtore in "Schußrichtung" liegt. Die Tore bestehen jeweils aus zwei Holzpfählen, die oben nicht miteinander verbunden sind und auch keine Torbespannung aufweisen. Hinter jedem Tor ist ein 5 m hohes, 15 m breites sogenanntes Ballfangnetz angebracht. Der Bolzplatz insgesamt ist eingezäunt mit einem 1,50 m hohen Maschendrahtzaun.

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Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Schadensersatz für Ernteausfall im Jahre 1991 in Anspruch und behauptet hierzu:

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Vom Bolzplatz der Beklagten flögen ständig Bälle auf seinen Acker, da die vorhandenen Ballfangnetze zu klein und auch häufig zu durchlöchert seien, um das Hinüberfliegen von Fußbällen auf sein Grundstück zu verhindern. Folge sei, daß Kinder häufig über oder unter dem zum Teil schadhaften Zaun hindurch auf sein Grundstück kämen, um die Bälle zurückzuholen. Hierdurch habe er im Jahre 1991 einen Ernteausfall erlitten. In diesem Jahr habe er nämlich auf der Ackerfläche neben dem Bolzplatz Mais angebaut, der auf einer Fläche von etwa 1,5 Morgen nicht habe geerntet werden können, da spie-lende Kinder bei der Suche nach ihren Bällen seinen Acker in dieser Teilfläche so häufig begangen hätten, daß die Pflanzen nicht bis zur Ausreife herangewachsen seien. Der Wert des Ernteausfalles betrage 1.87OO,-- DM.

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Der Kläger, der die zunächst gegen den Stadtdirektor der Stadt Nettetal, Marktstraße 34, 4054 Nettetal 1 erhobene Klage nunmehr gegen die Beklagte führt, beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800, --DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, durch die vorhandene Ausstattung des Bolzplatzes ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Grundstücksnachbarn nachgekommen zu sein, und trägt hierzu vor:

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Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen entsprächen der Üblichkeit. Zaun und Fangnetze würden regelmäßig kontrolliert und seien ständig, auch im Jahre 1991, in einwandfreiem Zustand.

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Im übrigen behauptet sie, nicht Kinder hätten den Acker des Klägers verwüstet, sondern Jugendliche, die den Bolzplatz an einem Wochenende im August 1991 widerrechtlich und ohne ihr Wissen zu wildem Zelten benutzt hätten.

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Die Kammer hat zum Anspruchsgrund Beweis erhoben mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 07.12.1992 ersichtlichen Ergebnis.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Parteien streiten über Grund und Höhe einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger.

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Zum Grunde ist der Rechtsstreit nunmehr entscheidungsreif, so daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO gegeben sind.

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Die Klage ist dem Grunde nach begründet.

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Die Beklagte haftet dem Kläger für seinen im Jahre 1991 erlittenen Ernteausfall aufgrund des § 839 I BGB in Verbindung mit Art. 3466.

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Die Beschädigungen am dem Maisfeld des Klägers sind Folgen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

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Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, daß die im Jahre 1991 erfolgten Verwüstungen des Maisfeldes des Klägers von Kindern stammen, die den in Rede stehenden Bolzplatz regelmäßig bestimmungsgemäß zum Fußballspielen aufgesucht und dabei häufig das Maisfeld des Klägers betreten haben, um beim Spiel herübergeflogene Bälle zurückzuholen.

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Dies ergibt sich aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Augenzeugen Gerhards, Jentges, Loeff und Rothers und wird bestätigt durch die Angabe des Zeugen Straten, bisweilen kaputte Bälle auf dem Maisfeld vorgefunden zu haben.

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Konkrete Anhaltspunkte dafür, Urheber der Feldschäden seien Jugendliche gewesen, die den Bolzplatz zum wilden Campen zweckentfremdet hätten, haben sich demgegenüber in der Beweisaufnahme nicht ergeben .

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Die Zeugin Meinert hat das Maisfeld des Klägers nicht während des ganzen Jahres 1991 beobachtet, sondern - wie ihr noch erinnerlich - nur eine einzige Inaugenscheinnahme im

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August nach dem Wochenende vorgenommen, an dem auf dem Bolzplatz wild gezeltet worden war. Wenn sie dabei Spuren vorgefunden hat, die sie den Campern zugeordnet hat, haben diese ihre Angaben für die in Rede stehende Streitfrage keinen Beweiswert, denn sie sind als Mutmaßungen einzuordnen, die als solche nicht dazu geeignet sind, die gegenteiligen Angaben von Augenzeugen zu entkräften, zumal da der Zeuge Loeff zusätzlich angegeben hat, die Camper aus Sorge vor Beschädigungen beobachtet und hierbei nicht bemerkt zu haben, daß sie das Maisfeld des Klägers betreten hätten.

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Für die Folgen des die Ernte des Klägers gefährdenden Tuns der fußballspielenden Kinder haftet die Beklagte dem Kläger.

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Wer einen Ballspielplatz errichtet, hat dafür Sorge zu tragen, daß die im näheren Bereich des Spielplatzes gelegenen Grundstücke vor abirrenden Bällen geschützt werden (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1975 - 22 U 125/77 in VersR 1977 S. 970; Geigel, Haftpflichtprozeß, 14. Kapitel Rdn 89; Münchener Kommentar - Mertens § 823 Rdn. 434, RGZ Urteil vom 20.04.1932 138, 21 ff.; Wiethaup in VersR 1971, S. 388 f).

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Diesem Anspruch genügen die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen nicht, ohne daß es darauf ankommt, ob die gewählten Sicherungsmaßnahmen üblich sind oder nicht. Entscheidend ist der Erfolg der gewählten Sicherungsmaßnahmen, der hier nicht gegeben ist. Dies ergibt sich für die Kammer, ohne daß es einer Ortsbesichtigung bedarf, aus dem vorgelegten Lageplan und den Bekundungen der Zeugen über die Art der vorhandenen Absperrungen und deren Wirksamkeit. Danach ist es zwangsläufige Folge der im Jahre 1991 gegebenen und auch derzeit noch vorhandenen Spielfeldaufteilung, daß oftmals Bälle auf das Grundstück des Klägers fliegen, und zwar gerade bei be- stimmungsgemäßem Gebrauch des Bolzplatzes. Denn das Grundstück des Klägers liegt hinter zwei Toren, mithin in Schußrichtung, und zusätzlich so dicht hinter den Toren, daß die – wahrscheinlich zahlreichen - das Tor verfehlenden Bälle entsprechend den Zeugenaussagen oftmals auf dem Acker landen müssen. Weder der vorhandene Zaun noch die angebrachten Ballfangnetze vermögen dies zu verhindern, wie das tatsächliche Geschehen belegt.

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Es ist der Beklagten auch zuzumuten, mehr für den Schutz der angrenzenden Nachbargrundstücke zu tun. Finanziell tragbare Alternativen sind nämlich denkbar, wie etwa eine Verkleinerung der Spielfelder, ein Verlegen der Tore, die Verlängerung der vorhandenen Ballfangnetze oder das Anpflanzen von Baum- und Buschwerk als natürlicher Schutz vor herüberfliegenden Bällen.

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Zur Höhe des klägerischen Erstattungsanspruches bedarf es noch weiterer Beweiserhebungen.

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Die übrigen Entscheidungen bleiben daher dem Schlußurteil vorbehalten.

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Streitwert: 1.800,-- OM.