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Landgericht Krefeld·5 O 100/12·08.08.2012

Kaskoversicherung: Leistungsausschluss wegen Unfallflucht und Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

ZivilrechtVersicherungsrechtKaskoversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Kaskozahlung nach einem behaupteten Unfall, den er nicht der Polizei meldete und von dem er die Unfallörtlichkeit verließ. Die zentrale Frage ist, ob durch das Verlassen des Unfallorts eine Aufklärungsobliegenheit verletzt und damit der Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Das Landgericht verneint den Anspruch und stellt fest, dass der Kläger die in den AKB normierte Warte- und Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat. Seine Behauptungen, die Leitplanke sei nicht beschädigt gewesen, sind nicht substantiiert.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Kaskoleistungen wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- und Wartepflicht durch Entfernen vom Unfallort abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich die in den Allgemeinen Kasko-Bedingungen (AKB) normierte Aufklärungs- und Wartepflicht, führt dies nach E.6.1 AKB 2008 zum Wegfall des Kaskoversicherungsschutzes.

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Die Aufklärungsobliegenheit umfasst die Pflicht, alles zu tun, was der Feststellung des Schadensereignisses dient; dazu gehört insbesondere, den Unfallort nicht zu verlassen, bevor die erforderlichen Feststellungen ermöglicht sind.

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Für einen Leistungsausschluss wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit obliegt dem Versicherer die Darlegungs- und Beweislast; macht der Versicherte geltend, es sei kein Fremdschaden entstanden, muss er substantiierte Darlegungen vortragen, die diese Behauptung stützen.

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Die vorsätzliche Verletzung der Wartepflicht ist gegeben, wenn der Versicherte die Pflicht kennt und die Möglichkeit eines Schadens wenigstens billigend in Kauf nimmt; ein pauschaler Hinweis auf hohes Verkehrsaufkommen oder fehlende Standspur entlastet den Versicherungsnehmer nicht ohne schlüssige, substantiierten Vortrag.

Relevante Normen
§ 142 StGB§ 81 VVG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 S. 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Der Kläger hat sein Fahrzeug der Marke WX U mit dem amtlichen Kennzeichen WJF – NI 000 bei der Beklagten vollkaskoversichert. Aus dieser Versicherung nimmt er die Beklagte mit der Behauptung, er habe am 06.08.2010 mit diesem Fahrzeug einen Unfall erlitten, u.a. auf Zahlung von Reparaturkosten in Anspruch:

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Er behauptet, er habe an diesem Tage mit dem Fahrzeug eine Autobahn befahren und sei in einem Baustellenbereich in Höhe Meckenheim aufgrund einer leichten Unaufmerksamkeit mit dem Fahrzeug an die linke Leitplanke geraten. Durch diesen Anstoß sei an seinem Fahrzeug an der gesamten Fahrerseite ein erheblicher Schaden entstanden. Diesen Unfall habe er – insoweit unstreitig – nicht bei der Polizei gemeldet. Er vertritt die Auffassung, hierzu auch nicht verpflichtet gewesen zu sein und behauptet, dass die Leitplanke durch den Anstoß selbst keinen Schaden genommen habe. Sie sei alt und stark vorgeschädigt gewesen, ein Schaden an ihr mithin nicht bezifferbar.

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Die Reparaturkosten an seinem Fahrzeug betragen nach der Behauptung des Klägers brutto EUR 9.018,61. Daneben verlangt er Unfallnebenkosten von weiteren EUR 25,00 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von EUR 775,64. Zur Zahlung der Reparaturkosten und der Unfallnebenkosten hatte er die Beklagte – insoweit unstreitig – mit Schreiben vom 27.09.2010 unter Fristsetzung zum 06.10.2010 aufgefordert.

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Der Kläger beantragt,

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1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 9.043,61 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 zu zahlen;

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2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 775,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                  die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet das behauptete Unfallgeschehen und wendet ein, dass der Kläger den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht verwirklicht habe. Seine Aufklärungspflichten habe er damit auch ihr gegenüber verletzt. Deshalb, so meint sie, sei sie von der Leistungspflicht frei.

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Der Kläger erwidert, dass er den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch objektiv nicht verwirklicht habe, weil er wegen des starken Verkehrsaufkommens zur Unfallzeit an der Unfallstelle nicht habe halten können, auch, weil ein Standstreifen dort nicht zur Verfügung gestanden habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte ist gem. E.6.1. S. 1 AKB 2008 von der Leistung aus dem geschlossenen Kaskovertrag frei. Der Kläger hat seine Aufklärungspflicht gem. E.1.3. AKB 2008 schon nach eigenem Vortrag vorsätzlich verletzt. Dies hat den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge.

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Gem. E.1.3. der AKB 2008, deren Geltung für den Versicherungsvertrag der Parteien hier mangels anderweitigen Vortrages zunächst unterstellt wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dazu zählt gem. E.1.3. der AKB 2008 insbesondere auch, dass der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Diese nun normierte Wartepflicht ergab sich bei Geltung der AKB 2007 aus der Reflexwirkung des § 142 StGB (BGH r + s 2000, 94). Mit Blick auf die letztlich gleichlautenden Vorschriften des § 7 I (2) S. 3 und VII (2) AKB 2007 machte es, wie gleichfalls aufzuzeigen ist, für den hier zu entscheidenden Fall im Ergebnis keinen Unterschied, sollten diese früheren AKB anstelle der AKB 2008 auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden.

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Der Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit besteht darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. So geht es dem Versicherer in der Kaskoversicherung vor allem darum, den Schadenshergang feststellen zu können, aber auch darum, zu prüfen, ob er von seiner Leistung gem.

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§ 81 VVG etwa frei ist oder diese jedenfalls kürzen kann, weil der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so beispielsweise im Falle alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Indem der Kläger den Unfallort verlassen hat, ohne die Polizei zu verständigen, hat er der Beklagten gerade diese Feststellungen unmöglich gemacht. Sie ist nicht in der Lage, sich über das Unfallgeschehen ein eigenes Bild zu machen, weil sie keine gesicherten Erkenntnisse darüber hat, wo sich der Unfall wie abgespielt hat, auch nicht darüber, wer das Fahrzeug überhaupt gesteuert hat. Durch die Wartepflicht soll sichergestellt sein, dass sie sich mit den bloßen Erklärungen ihres Versicherungsnehmers nicht zu begnügen hat. Die Beklagte hat bei dieser Sachlage einen klaren Feststellungsnachteil erlitten. Denn hätte der Kläger an der nächsten Haltebucht gehalten und die Polizei verständigt, hätten gerade hierüber die notwendigen Feststellungen getroffen werden können. Dieser Gedanke zeigt auch, dass der Kläger sein Fehlverhalten nicht damit entschuldigen kann, es habe ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht und auch eine Standspur sei an der Unfallörtlichkeit nicht vorhanden gewesen.

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Indem er die Unfallörtlichkeit verließ, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen, hat er sowohl die Wartepflicht aus E.1.3. AKB 2008 verletzt als auch den objektiven Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht, was, sollten die AKB 2007 auf diesen Fall Anwendung finden, von Bedeutung wäre. Zwar gehört es zum objektiven Tatbestand dieses Straftatbestandes, dass nicht nur ein völlig belangloser Sachschaden durch den Unfall im Straßenverkehr entstanden war. Gerade hierzu fehlt es aber an nachvollziehbarem Vortrag des Klägers. Wenngleich die Beklagte den Obliegenheitsverstoß des Klägers für den Leistungsausschluss nachzuweisen hat, mithin auch die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 142 StGB durch den Kläger, hat der Kläger substantiiert dazu vorzutragen, weshalb er die Leitplanke entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht beschädigt haben will. Das ist ihm nicht gelungen. Er hat vorgetragen, aus Unachtsamkeit an die Leitplanke geraten zu sein, was impliziert, dass er sie in dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes nicht beachtet hatte, denn sonst wäre er kaum mit ihr kollidiert. Wie er in einem solchen Moment die Güte der Planke beurteilt haben will, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, die Leitplanke habe selbst keinen Wert mehr gehabt, ist daher als völlig ins Blaue hinein aufgestellt zu bewerten. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass er der Beklagten durch sein Verhalten jedwede Möglichkeit genommen hat, eigene Feststellungen auch in dieser Hinsicht zu treffen, sind auch an seinen diesbezüglichen Vortrag hohe Anforderungen zu stellen, denen er, wie dargelegt, nicht genügt.

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Seine Wartepflicht aus E.1.3. AKB 2008 hat der Kläger auch vorsätzlich verletzt. Indem er seine Ansicht ausführt, er habe an der Unfallstelle nicht warten müssen, weil er keinen bezifferbaren Sachschaden verursacht habe, räumt er ein, die Wartepflicht als solche gekannt und sich dennoch entfernt zu haben. An seinem vorsätzlichen Verhalten ändert es auch dann nichts, wenn er die Erfüllung dieser Warteobliegenheit in der angeblichen Annahme, keinen Schaden verursacht zu haben, für nicht erforderlich gehalten haben will. Denn in der von ihm beschriebenen Unfallsituation liegt auf der Hand, dass er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts seines zutreffenden Verständnisses von der Obliegenheit zumindest billigend in Kauf genommen hat. Gerade aus diesem Grund würde er auch den subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: EUR 9.043,61.