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Landgericht Krefeld·4 O 492/90·08.09.1991

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Kaufvertrags abgewiesen – konkludente Aufhebung des Formzwangs

ZivilrechtKaufrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass kein Kaufvertrag über ein Fahrzeug zustande gekommen sei, da keine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb der vereinbarten Frist erteilt wurde. Das Landgericht weist die Klage ab und stellt fest, dass ein wirksamer Kaufvertrag besteht. Die Parteien haben nach Ablauf der Frist durch ihr Verhalten den Formzwang konkludent aufgehoben. Ein vorsorglich erklärter Rücktritt setzt einen bestehenden Vertrag voraus und steht dem Feststellungsbegehren entgegen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Kaufvertrags abgewiesen; Gericht stellt wirksamen Kaufvertrag fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrags besteht Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Kläger aus dem behaupteten Vertrag jederzeit Leistung (z. B. Abnahme und Zahlung) vom Gegner verlangt werden kann.

2

Eine vertraglich vereinbarte Formerfordernis kann von den Parteien jederzeit formlos aufgehoben werden; auch eine stillschweigende (konkludente) Aufhebung ist möglich.

3

Eine stillschweigende Aufhebung der Formabrede ist anzunehmen, wenn die Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit der später getroffenen Vereinbarung ausgehen; wiederholte Vertragsverhandlungen und Nachfrage nach Lieferung können dies begründen.

4

Die Erklärung des Rücktritts setzt einen bestehenden Kaufvertrag voraus und kann daher nicht dazu dienen, das Nichtbestehen eines Vertrags zu begründen.

Relevante Normen
§ 125 BGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 221/91 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Tatbestand

2

Der Beklagte betreibt ein Autohaus. Am 26.07.1990 bestellte der Kläger bei ihm ein Fahrzeug des Typs X. Das Zustandekommen des Kaufvertrages hing nach Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen davon ab, daß der Beklagte die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich bestätigte oder innerhalb dieser Frist die Lieferung ausführte. Im Oktober 1990 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, daß er mangels wirksamen Kaufvertraqes nicht zur Abnahme des Fahrzeugs bereit sei, was er auch am 11.10.1990 und 23.10.1990 schriftlich bestätigte. Der Beklagte bestand demgegenüber auf der Abnahme des Fahrzeugs durch den Kläger.

3

Der Kläger ist der Ansicht, ein Kaufvertraq sei nicht zustandegekommen. Er habe keine Auftragsbestätiqung vom Beklagten innerhalb der vorgesehenen Frist erhalten. Außerdem sei der Beklagte zu keiner Zeit in der Lage gewesen, das bestellteFahrzeug zu liefern.

4

Der Kläger hat dem Beklagten deshalb am 22.05.1991 eine Frist zur Lieferung des Fahrzeugs bis zum 10.06.1991gesetzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist hat der Kläger am 08.07.1991 vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, daß ein Kaufvertrag über einen Pkw des Typs X, dreitürig, rot, zum Preis von 24.900,-- DM einschließlich Zubehör nicht geschlossen wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, es liege ein wirksamer Kaufvertrag vor. Der Kläger habe die hierfür erforderliche Auftragsbestätigung vom 20.08.1990 am 21.08.1990 erhalten. Er sei auch nach diesem Zeitpunkt mehrfach bei ihm gewesen. Man habe neben der Frage der Inzahlunggabe eines Altfahrzeugs auch über Einzelheiten der Ausstattung und des Zubehörs des zu liefernden Autos gesprochen. Dabei sei auch ausdrücklich auf die Auftragsbestätiqung Bezug genommen worden. Seit November 1990 habe das Fahrzeug auch im Lager auslieferungsbereit gestanden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die zu der Akte gereichten Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat gemäß Beschluß vom 02.04.1991 Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (81. 41 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Es besteht zwar ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Feststellung des Nichtbestehens eines wirksamen Kaufvertrags über das Fahrzeug des Typs X. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage, da der Beklagte von ihm ansonsten jederzeit berechtigt ist, die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung von 24.900,-- DM zu verlangen. Es ist deshalb für diese Frage unerheblich, ob der Beklagte bereits tatsächlich die Abnahme gefordert hat.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug ist wirksam zustandegekommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erforderliche schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wurde und ob diese dem Kläger innerhalb der Vierwochenfrist zugegangen ist.

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Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Parteien auch nach Ablauf dieser Frist durch ihr Verhalten konkludent von einem wirksamen Abschluß des entsprechenden Kaufvertrages ausgegangen sind. Die Parteien konnten einen vereinbarten Formzwang jederzeit formlos aufheben (BGH NJW 68, 33). Das gilt auch dann, wenn sie an die Aufhebung des Formzwanges nicht bewußt gedacht haben (BGHZ 71, 164

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Eine stillschweiqende Aufhebung der Formabrede ist anzunehmen, wenn die Parteien von der Maßgeblichkeit der später qetroffenen Vereinbarung übereinstimmend ausgehen (Palandt Kommentar 48. Auflage, § 125, 4 c). Nach Aussage des Zeugen Y, an dessen Glaubwürdigkeit aufgrund seiner detaillierten, widerspruchsfreien Angaben keine Zweifel bestehen, haben die Parteien im Zeitraum von Ende August 1990 bis Anfang Oktober 1990 mehrfach Gespräche im Autohaus des Beklagten geführt. Dabei hat der Kläger nach Angaben des Zeugen auch wiederholt gerade nach seinem Fahrzeug gefragt. Es sei damals zu keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, daß die Auftragsbestätiqung nicht zugegangen sei und/oder daß der Kläger das Fahrzeug nicht mehr abnehmen wollte, Dieses wird auch durch die Angaben der Zeugin Z bestätigt. Diese hat ausgesagt, daß am 27.08.1990, also nach Ablauf der Frist von vier Wochen, bei der Beklagten ein Gespräch über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs stattgefunden habe. Sie hat dagegen nicht erwähnt, dass die Parteien darüber gesprochen haben, daß der Vertrag unwirksam sei.

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Auch der seitens des Klägers vorsorglich erklärte Rücktritt führt nicht zur beantragten Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den vom Kläger gestellten Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Kaufvertraqes zu rechtfertigen.

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Der Rücktritt setzt dagegen gerade einen bestehenden Kaufvertrag voraus. Der gestellte Antrag und das Parteivorbringen sind insoweit widersprüchlich.

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Die Nebenenscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert 24.90O,-- DM.