Klage wegen Mandantenabwerbung durch früheren Mitarbeiter abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz, weil nach Ausscheiden eines langjährigen Mitarbeiters zahlreiche Mandanten zur Beklagten wechselten; er rügt unlautere Abwerbung, Verbreitung nachteiliger Behauptungen und Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Das Gericht stellt fest, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestand und die Mandantenübernahme ohne konkrete Anhaltspunkte für unlauteres Zusammenwirken zulässig war. Mangels substantiierten Vortrags über unlautere Mittel bzw. Zurechenbarkeit der Handlungen wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblich wettbewerbswidriger Mandantenabwerbung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist dem ehemaligen Arbeitnehmer grundsätzlich gestattet, Mandanten seines früheren Arbeitgebers aktiv anzuwerben und als neuen Arbeitgeber oder selbständig zu übernehmen.
Die Grenze zur berufswidrigen Abwerbung ist erst dann überschritten, wenn der Übernehmende unlautere Mittel einsetzt, insbesondere durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder persönliche Herabsetzung des Kollegen.
Das pflichtwidrige Verhalten eines ehemaligen Mitarbeiters ist dem neuen Arbeitgeber nur dann zuzurechnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken oder eine Veranlassung durch den neuen Arbeitgeber vorliegen.
Der bloße Beginn von Arbeiten für Mandanten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und die anschließende Fortführung durch den neuen Arbeitgeber begründen nicht ohne weiteres eine Haftung des neuen Arbeitgebers.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen unlauterer Mandantenabwerbung bedarf es eines substantiierten Vortrags und konkreter Beweisantritte, die die behaupteten unlauteren Maßnahmen belegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 139/02 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Zeuge R. war vom Jahre 0000 an beim Kläger, der in I. als Steuerberater selbständig tätig ist, als Angestellter beschäftigt und mit der Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeit befasst. Ein Wettbewerbsverbot für den Zeugen R. war nicht vereinbart. Am 00.00.1999 kündigte der Zeuge R. das Anstellungsverhältnis zum 00.00.1999. Seit dem 00.00.2000 ist er als Mitarbeiter der Beklagten, einer Steuerberatungsgesellschaft, tätig.
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes sind mehr als 25 ehemalige Mandanten des Klägers zur Beklagten gewechselt. Auf Verlangen der Beklagten händigte der Kläger im Januar 2000 sämtliche mandatsrelevanten Unterlagen, Akten, Belege und Datenbestände an die Beklagte aus.
Der Kläger wertet das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG in Verbindung mit § 32 der Berufsordnung für Steuerberater. Wegen dieses Verhaltens nimmt er die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung trägt er vor:
Der Zeuge R. habe seine - des Klägers - Mandanten planmäßig abgeworben und der Beklagten zugeführt. Die Beklagte habe die Mandanten übernommen, ohne zuvor sich über bestehende Auftragsverhältnisse zu erkundigen. Dadurch habe sie gegen das Verbot verstoßen, Mandate aus der Praxis eines anderen Steuerberaters in berufswidriger Weise abzuwerben. Die Annahme von Aufträgen aus der Praxis eines anderen Steuerberaters sei unzulässig, wenn die Aufträge dem Steuerberater durch derzeitige oder frühere Angestellte oder freiberufliche Mitarbeiter des anderen Steuerberaters zielgerichtet zugeführt würden. Die Beklagte habe Mitarbeiter, als ersten den Zeugen R., in der Absicht abgeworben, weitere Beschäftigte und insbesondere Kunden in ihre Steuerberatungskanzlei herüber zu ziehen und auf diese Weise seine - des Klägers - Tätigkeit beeinträchtigt. Seit Mitte 1999 seien Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Zeugen R. geführt worden, um die Einzelheiten eines Wechsels des Zeugen zur Beklagten festzulegen. Dabei sei vereinbart worden, dass dem Zeugen R. die Mandanten mit den entsprechenden Jahresumsatzzahlen als Einstieg bzw. als Geschäftseinlage bei der Beklagten hätten angerechnet werden sollen. Ab November 1999 habe der Zeuge R. den bevorstehenden Wechsel des Arbeitsplatzes gegenüber den anderen Mitarbeitern bekanntgegeben und zugleich erklärt, dass er Mandanten zu seinem neuen Arbeitsgeber mitnehmen werde. Dabei habe es sich um solche Mandanten gehandelt, die zuvor bereits von dem Zeugen R. betreut worden seien. Darüber hinaus habe der Zeuge R. versucht, Mitarbeiter abzuwerben.
Außerdem habe die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Zeugen R. unrichtige Behauptungen in Bezug auf seine - des Klägers - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgestellt. Beispielsweise habe der Zeuge R. behauptet, er - der Kläger - habe insbesondere in den Jahren 1998 und 1999 den Mandanten nur sehr eingeschränkt zur Verfügung gestanden, da er mit anderen Projekten befasst gewesen sei. Weiterhin habe der Zeuge R. die personalmäßige Besetzung seines - des Klägers - Büros negativ dargestellt, um den Eindruck zu erwecken, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung der steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht gewährleistet sei. Ferner hätten die Beklagte und der Zeuge R. durch die Weitergabe personenbezogener Daten der Mandanten gegen die für einen Steuerberater bestehende Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
Zur Höhe des Schadens führt der Kläger aus:
Insgesamt seien 42 Mandanten zur Beklagten gewechselt. Auf diese Mandanten entfalle ein jährlicher Umsatz von 426.233,32 DM. Hinsichtlich der Wertbemessung sei in Anlehnung an die Rechtssprechung von 110 bis 150 % der Jahresumsätze auszugehen. Angemessen sei ein Satz von 125 %. Dies führe zu einem Gesamtschaden von 125 % eines Jahresumsatzes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 532.791,65 DM
(= 272.412,04 € ) nebst 5 % Zinsen über dem Basis-
zinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, in berufswidriger Weise Mandanten des Klägers abgeworben zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß der Beklagten gegen wettbewerbsrechtliche Regeln oder gegen standesrechtliche Pflichten aus § 32 der Berufsordnung für Steuerberater in Verbindung mit §§ 57, 58 Steuerberatergesetz ist nicht festzustellen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war zwischen dem Kläger und seinem früheren Mitarbeiter R. nicht vereinbart. Auch behauptet der Kläger nicht, dass in dem mit dem Zeugen R. geschlossenen Anstellungsvertrag eine beschränkte oder eine allgemeine Mandatsschutzklausel enthalten gewesen ist (vgl. zum Begriff: Gehre, Steuerberatergesetz, Rdnr. 7 und 8 zu § 58). Danach war es dem Mitarbeiter R. nicht untersagt, nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sich aktiv um Mandanten seines früheren Arbeitsgebers zu bemühen, insbesondere diese abzuwerben. Der Zeuge R. war auch nicht gehindert, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum Kläger in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als selbständiger Steuerberater Mandanten des früheren Arbeitsgebers zu betreuen. Mit dem Abwerben von Mandanten haben die Beklagten und der Zeuge R. nicht grundsätzlich gegen die Berufspflichten eines Steuerberaters verstoßen (Gehre, a.a.O., Rdnr. 83 zu § 57). Der Wechsel eines Mandanten stellt einen normalen Vorgang dar, der nicht von vornherein den Verdacht nahe legt, der übernehmende Steuerberater habe sich berufswidrig verhalten. Die Grenze zur berufswidrigen Abwerbung ist erst dann überschritten, wenn der übernehmende Steuerberater Mandanten unter Einsatz unlauterer Mittel, z. B. falscher Tatsachenbehauptungen oder persönlicher Herabsetzung des Kollegen, zum Mandatswechsel veranlasst hat. Ein ehemaliger Mitarbeiter, der eine eigene Praxis gründet, darf grundsätzlich Mandate aus der Praxis seines früheren Arbeitsgebers übernehmen (Gehre, a.a.O. m. w. N.). Dass die Beklagte oder einer ihrer Gesellschafter in berufswidriger Weise auf frühere Mandanten des Klägers eingewirkt haben, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass der Gesellschafter G. der Beklagten bereits im August 1999 mit dem Zeugen R. den Wechsel verabredet haben soll. Dies gilt auch insoweit, als mit dem Wechsel des Arbeitgebers auch die Übernahme einer großen Anzahl von Mandanten, die bisher in der Praxis des Klägers von dem Zeugen R. betraut worden waren, vorgesehen war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte noch im Jahre 1999 auf den Zeugen R. dahin eingewirkt hat, Mandanten des Klägers in unlauterer Weise zu einem Wechsel zu veranlassen, sind nicht zu erkennen. Den als Anlage zur Klageschrift überreichten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass die bisherigen Mandanten des Klägers erst Mitte Januar 2002 der Beklagten Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten erteilt haben.
Soweit der Zeuge R. bereits im Dezember 1999 versucht hat, Mandanten zu einem Wechsel zur Beklagten zu veranlassen, ist dies der Beklagten nicht zuzurechnen. Einen Beweis dafür, dass der Zeuge R. in Absprache mit der Beklagten noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger es unternommen hat, Mandanten in unzulässiger Weise abzuwerben, tritt der Kläger nicht an. Die bloße Mitteilung des Zeugen an die von ihm betreuten Mandanten des Klägers, aus der Praxis des Klägers auszuscheiden, und die Bekanntgabe seiner Bereitschaft, die Mandanten künftig als Mitarbeiter der Beklagten weiter zu betreuen, war nicht pflichtwidrig. Auch fehlt ein Beweisantritt dafür, dass der Zeuge R. auf Veranlassung der Beklagten nachteilige Behauptungen über die Büroorganisation und Arbeitsweise des Klägers verbreitet hat.
Ebenso wenig stellt es ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten dar, wenn der Zeuge R. bereits im Jahre 1999 Arbeiten für Mandanten des Klägers begonnen (u. a. für die Gesellschaft H. mbH) und anschließend diese Arbeiten als Angestellter der Beklagten abgeschlossen hat. Hierdurch mag zwar der Zeuge R. seine Treuepflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben. Dies kann aber nicht ohne weiteres der Beklagten angelastet werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Der Anordnung einer bestimmten Art der Sicherheitsleistung bedarf es mit Rücksicht auf die Neufassung von § 108 Abs. 1 ZPO nicht.
Streitwert: 272.412,04 €