Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Auslagen der Staatskasse auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Kosten- und Auslagenverteilung nach Freispruch. Streitig war die Anwendbarkeit des §109a Abs.2 OWiG, der der Staatskasse die Übernahme notwendiger Auslagen versagen kann. Das Landgericht änderte die Entscheidung ab, weil die Behörde kein Vergleichs- (Pass‑)foto eingeholt hatte und dem Betroffenen die Vermeidung der Auslagen nicht vorwerfbar war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung erfolgreich; Kosten und notwendige Auslagen dem Staat auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
§109a Abs.2 OWiG findet nur dann Anwendung, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können.
§109a Abs.2 OWiG greift nicht ein, wenn das nicht rechtzeitige Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal oder nicht allein der Sphäre des Betroffenen zuzurechnen ist.
Die Verwaltungsbehörde hat im Rahmen üblicher Ermittlungs‑ und Aufklärungstätigkeit erforderliche Nachforschungen (z.B. Einholung eines Passfotos zum Abgleich mit einem Radarfoto) vorzunehmen; unterbleibt dies, dürfen dem Betroffenen hieraus entstandene notwendige Auslagen nicht zu Lasten gelegt werden.
Bei Freispruch im Bußgeldverfahren sind dem Betroffenen die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, sofern die Voraussetzungen des §109a Abs.2 OWiG nicht vorliegen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 13.09.2019 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Es hat dabei die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch in Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.
Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, so kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG in Abweichung von § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt jedoch nur, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. § 109a Abs. 2 OWiG greift dann nicht ein, wenn ein Umstand in Rede steht, dessen nicht rechtzeitiges Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht (alleine) aus der Sphäre des Betroffenen stammt oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit nicht zugänglich ist und seine Offenbarung daher gerade dem Betroffenen obliegt (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, OWiG § 109a Rn. 6; Krenberger/Krumm, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 14; Sandherr, NZV 2009, 327, 330; vgl. auch BVerfG NZV 2014, 95, 96, Rn. 26, jeweils m.w.N. auch zur untergerichtlichen Rspr.). Anders als es in einem Fall denkbar wäre, in dem sich etwa bereits aufgrund der zum Betroffenen gespeicherten Daten und dem Beweisfoto auffällige Widersprüche ergeben - was hier nicht der Fall ist -, sind zwar weitergehende Ermittlungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie z.B. ein Aufsuchen des Betroffenen, Nachbarschaftsbefragungen o.Ä. hier nicht geboten. Die obligatorische Einholung des Passfotos durch die Verwaltungsbehörde hält die Kammer jedoch im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit für zumutbar. Kommt die Verwaltungsbehörde dem nach und ergeben sich weiterhin keine Auffälligkeiten, die gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen sprechen, hat der Betroffene ihn insoweit entlastende, der Verwaltungsbehörde jedoch selbst nicht zugängliche oder erkennbare Umstände rechtzeitig i.S.d. § 109a Abs. 2 OWiG vorzubringen. Unterbleibt jedoch die Einholung eines Vergleichsfotos von Seiten der Verwaltungsbehörde und lässt sich nicht feststellen, dass auch ein hypothetisch erfolgter Abgleich mit dem Radarfoto nicht zu Zweifeln an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geführt hätte, so geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG. Letzteres ist hier der Fall. Weder wurde ein Vergleichsfoto zu der Person des Betroffenen eingeholt noch lässt sich ausschließen, dass nicht bereits ein Abgleich des Passfotos mit dem Radarfoto Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründet hätte, zumal auch das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe anhand einer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nicht hat feststellen können.