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Landgericht Krefeld·30 Qs 18/23·26.09.2023

Erzwingungshaft wegen Bußgeld: Verhältnismäßigkeit bei fehlender Beitreibung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kreis O. beantragte Erzwingungshaft gegen den Beschwerdeführer, nachdem dieser eine rechtskräftige Geldbuße nicht zahlte; vorher wurden keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag zurück. Es betonte die Verhältnismäßigkeit: Erzwingungshaft setzt erfolglose Beitreibung oder Aussichtslosigkeit voraus. Auch die Dauer von drei Tagen erschien bei 50 EUR überhöht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Antrag auf Erzwingungshaft zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung von Erzwingungshaft setzt voraus, dass die Beitreibung bereits erfolglos versucht wurde oder aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte aussichtslos erscheint.

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Die Vollstreckungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Beantragung von Erzwingungshaft den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; Erzwingungshaft ist ein besonders schwerer Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.

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Konkrete Umstände, die die Aussichtslosigkeit der Beitreibung begründen sollen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen; nachträgliche Stellungnahmen rechtfertigen keine rückwirkende Rechtfertigung.

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Die Dauer der angeordneten Erzwingungshaft ist verhältnismäßig zu bemessen; bei geringen Geldbußen kann nur eine sehr kurze Erzwingungshaft angemessen sein.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 96 OWiG§ Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kempen, 4 OWi 293/23 (b)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgericht Krefeld vom 06.07.2023 (Az.: 4 OWi 293/23 [b] aufgehoben und der Antrag des Kreis O. auf Anordnung der Erzwingungshaft vom 28.04.2023 zurückgewiesen.

 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Rubrum

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Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgericht Krefeld vom 06.07.2023 (Az.: 4 OWi 293/23 [b] aufgehoben und der Antrag des Kreis O. auf Anordnung der Erzwingungshaft vom 28.04.2023 zurückgewiesen.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Kreis O. setzte mit seit dem 27.10.2023 rechtskräftigen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld i.H.v. 50,00 EUR zzgl. einer Gebühr von 25,00 EUR und Verwaltungsauslagen i.H.v. 3,50 EUR fest. Nachdem der Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, stellte der Kreis O. nach der Mahnung mit Datum vom 28.04.2023 umgehend einen Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft bei dem Amtsgericht H.. Vollstreckungsmaßnahmen hat der Kreis O. zuvor nicht unternommen. Nachdem das Amtsgericht H. dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, die der Beschwerdeführer nicht wahrnahm, beschloss das Amtsgericht H. am 06.07.2023, dass gegen den Beschwerdeführer eine Erzwingungshaft von 3 Tagen angeordnet wird. Dies begründete das Amtsgericht H. damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Geldbuße bisher nicht gezahlt und nicht dargetan hat, dass er zahlungsunfähig ist, sowie keine Umstände ersichtlich sind, die seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb der Wochenfrist gem. § 311 Abs.2 1. Hs StPO eingelegt. Der Beschluss des Amtsgericht H. vom 06.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde vom 13.07.2023 (Bl 12 d.A.) an selbigem Tag zugestellt. Das Schreiben des Beschwerdeführers, in dem dieser sich gegen diese Entscheidung wendet, ist am 19.07.2023 beim Amtsgericht H. eingegangen.

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, so dass der Beschluss des Amtsgericht H. vom 06.07.2023 aufzuheben war.

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Dem Amtsgericht ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass eine von dem Personalausweis des Beschwerdeführers abweichende Schreibweise seiner Personalien, nämlich in Groß und Kleinbuchstaben unerheblich ist und dass der Adressat des Bußgeldbescheides der Stadt O. personenidentisch mit dem Beschwerdeführer ist.

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Indes sieht die Kammer die Verhängung von Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG vorliegend nicht als verhältnismäßig an. Die Vollstreckungsbehörde hat bei ihrer Entschließung, ob sie den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft stellt, auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da die Anordnung der Erzwingungshaft gegenüber der Beitreibung den schwerwiegenderen Grundrechtseingriff (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) darstellt, ist sie im Einzelfall nur zulässig, wenn die Beitreibung bereits erfolglos versucht wurde oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte aussichtslos erscheint (vgl. BVerfG NJW 1974, 356; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2016, 184). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich der durch die Kammer eingeholten Stellungnahme des Kreis O. vom 08.09.2023 hat dieser keine Vollstreckungsmaßnahmen unternommen, sondern nach Mahnung umgehend den Erzwingungshaftantrag gestellt. Konkrete Umstände aufgrund derer der Kreis O. davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer versuchte sich der Vollstreckung zu entziehen, waren zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Kreis zudem ebenfalls nicht ersichtlich. Solche Umstände können auch nicht in der –sachlich unrichtigen– Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Schreiben vom 19.07.2023 (Bl. 13 d.A.), dass es sich bei ihm nicht um den Adressaten des Bußgeldbescheids handele, da sein Name in seinem Reisepass mit Großbuchstaben geschrieben werden, gesehen werden. Diese Stellungnahme folgt dem Antrag des Kreis O. zum einen zeitlich nach, so dass sie zum Zeitpunkt der fehlerhaften Ermessensentscheidung noch nicht vorlag. Zum anderen dürften sich daraus auch inhaltlich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die einen Vollstreckungsversuch von vornherein erfolglos erscheinen lassen.

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Die Kammer sieht zudem die verhängte Dauer der Erzwingungshaft als überhöht an. Wäre diese nicht aufgrund der fehlenden eigenen Vollstreckungsbemühungen des Kreis O. bereits nicht verhältnismäßig gewesen, erscheint der Kammer bei einem Bußgeld von 50,00 EUR jedenfalls nur ein Tag Erzwingungshaft angemessen.