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Landgericht Krefeld·30 Qs - 14 Js-OWi 1067/16 - 13/17·06.06.2017

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung: §109a Abs.2 OWiG und Schutz naher Angehöriger

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtKostenentscheidung/VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Zentral war die Anwendung der fakultativen Ausnahmeregel des §109a Abs.2 OWiG, wonach entlastende Umstände zur Kostenbelastung führen können. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und bestätigte, dass der Schutz naher Angehöriger einen billigenswerten Grund darstellt und das Ermessen des Amtsgerichts nicht verletzt wurde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die fakultative Ausnahmevorschrift des § 109a Abs. 2 OWiG kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Zurückhalten entlastender Umstände als missbräuchlich oder unlauter zu qualifizieren ist.

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Der Schutz eines nahen Angehörigen kann einen billigenswerten Grund für die Zurückhaltung entlastender Angaben darstellen und macht das Verhalten grundsätzlich nicht missbräuchlich.

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§ 109a Abs. 2 OWiG ist eine Ermessensvorschrift; bei der Kostenentscheidung darf das Gericht prüfen, ob die Ordnungsbehörde durch pflichtgemäße Ermittlungen (§§ 46 OWiG, 160 StPO) selbst zu dem entlastenden Umstand hätte gelangen können.

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Das spätere Eintreten der Verfolgungsverjährung für einen Angehörigen begründet für sich genommen nicht, dass das zuvor erfolgte Schützen des Angehörigen missbräuchlich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 109a Abs. 2 OWiG§ 46 OWiG§ 160 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 25 OWi 4/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die fakultative Ausnahmeregelung des § 109 a Abs. 2 OWiG greift vorliegend nicht. Zwar hat der Betroffene erst im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass nicht er, sondern sein Sohn das betreffende Fahrzeug geführt habe. Hierbei handelt es sich um einen entlastenden Umstand im Sinne der genannten Norm. Auch war dem Betroffenen der Umstand schon vorher bekannt. Ferner wären durch die rechtzeitige Mitteilung Auslagen vermieden worden. Dennoch sieht die Kammer keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Sie tritt vielmehr der Auffassung des LG Zweibrücken (Beschluss vom 10. Mai 2007 – Qs 51/07 –, juris) bei. Normzweck von § 109a Abs. 2 OWiG ist die Vorbeugung von Missbräuchen. Er kann daher nur dann zur Anwendung kommen, in denen das zurückgehaltene Vorbringen des Betroffenen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Schützen eines nahen Angehörigen ist als billigenswerter Grund für die Zurückhaltung eines entlastenden Umstandes anerkannt ( vgl. etwa LG Zweibrücken aaO.; BVerfG NJW 2013, 3569; OLG Köln ZfS 1995, 350; LG Berlin VRS 122, 37; KK-OWiG/Heidrich OWiG § 109a Rn. 13). Der Betroffene hat hier also in zulässiger Weise seinen Sohn vor Verfolgung geschützt. Dieses billigenswerte Verhalten wird nicht dadurch missbräuchlich, dass im Laufe des Verfahrens Verfolgungsverjährung in Bezug auf seinen Sohn eingetreten sein mag.

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Davon abgesehen ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei der genannten Norm um eine Ermessensvorschrift handelt. Im Zuge dessen kann das Gericht bei der zu treffenden Kostenentscheidung jedoch auch andere Umstände berücksichtigen, etwa auch, dass die Ordnungsbehörde bei Befolgung der ihr grundsätzlich obliegenden Ermittlungspflicht nach §§ 46 OWiG, 160 StPO ohne weiteres selbst zu dem entlastenden Umstand gelangt wäre, dessen verspätete Offenbarung dem Betroffenen vorgeworfen wird. So liegt der Fall hier. Der Betroffene ist am 00.00.0000 geboren. Dies war der Ordnungsbehörde bekannt. Auf dem als Beweismittel verwendeten Radarbild ist jedoch eine Person zu erkennen, hinsichtlich derer sich zumindest der starke Verdacht aufdrängt, dass sie deutlich jünger als 00 Jahre ist und es sich damit nicht um den Betroffenen handeln kann. Es hätte also unmittelbar nahegelegen, weitere Ermittlungen zur Fahrereigenschaft durchzuführen.