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Landgericht Krefeld·3 S 76/01·10.04.2002

Berufung wegen Schadensersatz nach Zusammenstoß bei Trainingsfahrt zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß während einer Trainingsfahrt mit rund 15 Fahrern. Das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der Beklagte die nach § 276 BGB erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Bei sportlichen Fahrten gilt ein nach der Eigenart des Sports geprägter Sorgfaltsmaßstab; Haftung setzt einen erheblichen Regelverstoß voraus.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen (kein Nachweis einer erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung)

Abstrakte Rechtssätze

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Bei sportlichen Trainingsfahrten richtet sich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den durch die Eigenart des Sports geprägten Maßstäben; nicht jedes fehlerhafte Verhalten begründet Haftung.

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Schadensersatzansprüche bei sportlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein gewichtiger Regelverstoß vorliegt, der das erhöhte Risiko der Tätigkeit übersteigt.

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Die Haftung nach § 276 BGB setzt den Nachweis einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; für diesen Nachweis trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast.

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Ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung begründet nur dann Haftung, wenn er als erheblicher Regelverstoß die besondere Risikolage der Sportveranstaltung übersteigt.

Relevante Normen
§ 276 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kempen, 14 C 323/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kempen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers, der von dem Beklagen Schadenersatz begehrt, nachdem beide Parteien bei einer Trainingsfahrt des Radsportvereins V mit ihren Rennrädern zusammengestoßen sind, mit Recht abgewiesen.

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Dem Kläger steht auch unter Berücksichtigung eines von ihm anerkannten Haftungsanteils von 50 % gegen den Beklagten kein Schadenseratzanspruch zu. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte sich nicht rechtswidrig verhalten hat, weil er entsprechend den Verkehrsregeln nach dem Passieren eines Hindernisses wieder nach rechts gefahren ist, während der Kläger dies nicht getan hat, wie das Amtsgericht meint.

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Denn der Kläger hat schon nicht bewiesen, dass der Beklagte die im Verkehr bei derartigen Sportveranstaltungen erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht beachtet hat.

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Wie dem Kläger bereits in der Berufungsverhandlung erläutert worden ist, sind nämlich im Schadenersatzrecht die Besonderheiten der Sportveranstaltung, an der beide Parteien teilgenommen haben, zu beachten. Beide waren Teilnehmer einer aus ca. 15 Fahrern eines Radsportvereins bestehenden sportlichen Trainingsgruppe, die mit ihren Rennrädern unterwegs war. Bei derartigen Sportveranstaltungen sind jedoch Schadenersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, weil solche Fahrten, selbst wenn es sich nur um Trainingsfahrten handelt, nicht ungefährlich sind, so dass jedem der Teilnehmer ein Fehler passieren und ein anderer zu Schaden kommen kann.

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Maßgeblich ist jeweils, ob ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) vorliegt. Dabei richtet sich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Sportveranstaltungen, zu denen auch Trainingsfahrten von Rennradfahrern gehören (OLG Zweibrücken NZV 1994, 480), nach den durch die Eigenart des Sports geprägten Maßstäben. Da jeder Teilnehmer seinen Vorteil sucht, kann weder jedes fehlerhafte Steuern eines Rennrades noch jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung zu einer Haftung führen. Eine Haftung kommt vielmehr nur bei einem gewichtigen Regelverstoß in Betracht (OLG Saarbrücken VersR 1992, 248; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408).

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Ein solcher erheblicher Regelverstoß ist nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass der Kläger nach dem Hindernis wieder nach rechts fahren wollte, während der Beklagte verkehrsordnungswidrig geradeaus fuhr, reicht hierzu nicht aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beweisaufnahme des Amtsgerichts und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Streitwert: 1.711,- EUR