Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·3 S 56/00·15.11.2000

Berufung gegen Abweisung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Substantiierung zurückgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger setzte Schadensersatz wegen Benzin, Kreditkosten und Abschleppkosten nach einem Unfall geltend. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg, da der Kläger die Höhe des Benzins, den Ratenkreditvertrag und konkrete Umstände zum Abschleppen nicht schlüssig darlegte. Fehlende Nachweise und unklare Angaben verhinderten eine Schadensschätzung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines geltend gemachten Schadens trägt der Anspruchsteller; ungenaue oder unvollständige Angaben schließen eine gerichtliche Schadensschätzung regelmäßig aus.

2

Ansprüche aus einem behaupteten Kreditvertrag sind nur dann ersatzfähig, wenn der Kläger den maßgeblichen Vertrag und die konkreten Konditionen vorlegt oder substanziiert darlegt, wie sich der geltend gemachte Betrag berechnet.

3

Aufwendungen für ein zusätzliches Abschleppen sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, dem Abschleppunternehmer erforderliche Weisungen zu erteilen und das Zwischenverfahren vermeidbar war.

4

Die Vernehmung einer Zeugin kommt nicht in Betracht, wenn es an einem konkreten, in ihrem Wissen liegenden Sachvortrag fehlt und die Vernehmung somit der Ausforschung dienen würde.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Mai 2000 verkün-

dete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, soweit der Kläger folgende Schadenersatzbeträge geltend macht:

4

a)   42 Liter Superbenzin á 1,75 DM = 73,50 DM,

5

b) Kreditkosten in Höhe von 1.269,92 DM,

6

c)   Abschleppkosten in Höhe eines Teilbetrages von 214,60 DM.

7

zu a)

8

Ob die Ansicht des Amtsgerichts zutrifft, den Halter eines Fahrzeugs treffe ein „Verschulden gegen sich selbst“, wenn er den Tank seines verunfallten Fahrzeugs vor der Veräußerung nicht leer pumpt, erscheint fraglich, weil der Aufwand hierfür, wenn dies durch einen Unternehmer geschieht, unverhältnismäßig hoch sein dürfte. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da der Kläger den Schaden der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt hat. Denn der Kläger trägt hierzu lediglich vor, er habe das Fahrzeug „unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt“ vollgetankt. Aus dieser Angabe ergibt sich nicht, wann und wo er getankt hat und wieviel Kilometer er nach dem Tanken bis zu dem Unfall gefahren ist. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen auch deshalb, weil offen bleibt, worauf die Mengenangabe von exakt 42 Liter beruht und der Kläger einen Preis angibt, den es in dieser Form typischerweise nicht gibt. Benzinpreise werden in Deutschland nämlich ganz überwiegend mit drei Stellen hinter dem Komma angegeben und enden mit einer 9.

9

Mangels näherer Angaben des Klägers kommt daher auch keine Schadensschätzung durch das Gericht in Betracht.

10

zu b)

11

Den von ihm angeblich aufgenommen Kredit und der sich aus einem Kreditvertrag ergebende Schaden von 1.269,92 DM hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig dargelegt. Nachdem das Amtsgericht beanstandet hatte, daß jegliche Angaben darüber, bei wem und für welchen Zeitraum das Darlehen aufgenommen worden sein soll, fehlen, hat der Kläger in der Berufungsinstanz erklärt, dies ergebe sich aus dem vorgelegten Ratenkreditvertrag, zu dem auch die Beklagten Stellung genommen hätten. Dies trifft allerdings nicht zu. Der Ratenkreditvertrag ist weder dem Amtsgericht noch der Kammer vorgelegt worden. Auch die Beklagten haben ihn offenbar nicht erhalten. Denn sie beziehen sich nur auf einen „angeblichen“ Ratenvertrag (Schriftsatz vom 2.3.2000 - Bl. 18). Wie der Kläger auf einen Betrag von 1.269,92 DM kommt, bleibt also weiterhin unklar. Eine Vernehmung der Zeugin X wäre reine Ausforschung und daher unzulässig, weil es an einem konkreten Sachvortrag fehlt, der in ihr Wissen gestellt worden ist.

12

zu c)

13

Das Amtsgericht hat die Kosten für ein zweites Abschleppen das Wagens zutreffend abgewiesen. Es war Sache des Klägers, dem Abschleppunternehmen anzugeben, wohin er sein Fahrzeug abgeschleppt haben will. Der Aufwand, das Fahrzeug zunächst auf das Gelände des Abschlepunternehmers und dann später zu dem Autohaus X1 zu bringen, war nicht erforderlich. An die „Anregung“ der Polizei war der Kläger nicht gebunden.

14

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

15

Streitwert: 1.558,02 DM