Berufung gegen Arzthonorar wegen Wahlleistungsvereinbarung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Chefarzt verlangt Honorar aus einer vom Patienten unterzeichneten Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen; der Beklagte rügt Wirksamkeit der Vereinbarung und Geschäftsunfähigkeit. Kernfrage ist, ob die Unterrichtung über Entgelte nach § 22 Abs. 2 BPflV durch Vorlage der GOÄ ausreichend ist. Das Landgericht hält die Vereinbarung für wirksam, verurteilt zur Zahlung und weist die Berufung zurück; die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen; Klage auf Zahlung des Arzthonorars überwiegend erfolgreich, vorgerichtliche Inkassokosten entfallen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch den Patienten unterschriebene Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen begründet einen Anspruch des Arztes auf Abrechnung nach der GOÄ, wenn Inhalt und Entgelthinweis hinreichend eindeutig sind.
Die Verpflichtung des § 22 Abs. 2 BPflV, den Patienten über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten, ist erfüllt, wenn dem Patienten die GOÄ vorgelegt bzw. zugänglich gemacht wird.
Bei Notfallpatienten ist es nicht erforderlich und oft auch nicht möglich, dem Patienten vorab detaillierte Gebührenziffern, den voraussichtlichen Steigerungssatz oder konkrete Kostenschätzungen zu nennen.
Die Behauptung von Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) ist substantiiert darzulegen; eine akute Erkrankung begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit.
Eine unbegründete Berufung kann gemäß § 97 Abs. 1 ZPO mit den Kosten des Rechtsstreits belastet werden; die sie tragende Partei ist zur Kostentragung verpflichtet.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung von 293,70 DM vorgerichtlicher Kosten entfällt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein privatliquidationsberechtigter Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses N.I. in L., macht mit der Klage gegen den Beklagten sein Honorar geltend.
Der Beklagte wurde am 11.3.2001 mit dem Notarzt wegen einer akuten perforierten Appendicitis mit diffuser Peritonitis in das Krankenhaus eingeliefert. Der Beklagte überreichte eine Versicherungskarte einer privaten Versicherung. Was dieser Karte zu entnehmen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Nach der Einlieferung unterzeichnete der Beklagte eine Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen. Danach wünschte der Beklagte eine persönliche Behandlung durch den Kläger. Außerdem wird in der Zusatzvereinbarung darauf hingewiesen, dass der Kläger berechtigt ist, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen und die Kosten in eigenem Namen einzuziehen. Ferner heißt es dort, dass die GOÄ in den Sekretariaten der liquidationsberechtigten Ärzte ausliegt und dort eingesehen werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 32 Bezug genommen.
Unter dem 24.4.2001 hat der Kläger dem Beklagten für seine Leistungen 2.337,87 DM und am 31.5.2001 weitere 136,35 DM in Rechnung gestellt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.474,87 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz von 2.337,87 DM vom 26.4.2001 bis zum 2.6.2001 und von 2.474,22 DM seit dem 3.6.2001 sowie 293,70 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und sich darauf berufen, eine wirksame Zusatzvereinbarung sei nicht zustande gekommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, insbesondere weil die Zusatzvereinbarung nicht der Regelung des § 22 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) genüge.
Der Kläger hat die Klage hinsichtlich der Inkassokosten (293,70 DM) zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf ein Arzthonorar in Höhe von 2.474,22 DM nebst Zinsen.
1)
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Parteien in der Zusatzvereinbarung vom 11.3.2001 wirksam Wahlleistungen vereinbart haben, wonach der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Honorar nach der GOÄ zu zahlen. Der Beklagte hat, wie sich aus der von ihm unterzeichneten „Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen“ ergibt ein Honorar nach der GOÄ vereinbart und nicht, dass nur „die Leistungen erbracht werden sollen, die versichert waren“.
2)
Der Einwand des Beklagten, er sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung „nicht in der Lage gewesen, geschäftliche Dinge zu regeln“, womit offenbar die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Satz 2 BGB gemeint sein soll, ist ohne Substanz und daher unbeachtlich. Der Beklagte litt bei seiner Einlieferung unter einer akuten Blinddarmentzündung und einer Bauchfellentzündung. Warum diese Erkrankung zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Vernehmung der Zeugin Kleindienst zur Frage der Geschäftsunfähigkeit kommt daher nicht in Betracht. Sie wäre reine Ausforschung.
3)
Die Parteien haben auch die „Entgelte“ für die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 2 (BPflV) wirksam vereinbart. Denn der Beklagte ist auf die GOÄ hingewiesen worden und hatte Gelegenheit, sich mit ihrem Inhalt vertraut zu machen.
Der Inhalt der Zusatzvereinbarung ist klar und eindeutig, so dass er für den Beklagten auch verständlich war. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Erklärungen mündlich anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung abgegeben worden sind. Der Beklagte musste erkennen, welche Verpflichtungen er mit der Unterzeichnung einging.
Nachdem § 7 Abs. 2 BPflV 1985 lediglich vorsah, dass „Wahl-leistungen“ vor der Behandlung schriftlich zu vereinbaren waren und der Patient dabei über die „Entgelte für Wahlleistungen“ unterrichtet werden musste, ist in § 22 Abs. 2 BPflV vom 23.6.1997 bestimmt, dass der Patient vor Abschluss der Vereinbarung „über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten“ ist.
Allerdings hatte der BGH (in NJW 1996, 781, 782) bereits zu § 7 Abs. 2 BPflV 1985 entschieden, dass der Patient durch Vorlage der GOÄ über die Entgelte unterrichtet werden musste. Hieran hat sich durch § 22 Abs. 2 BPflV nichts geändert. Denn die GOÄ enthält „die Entgelte“, die der Arzt dem Patienten in Rechnung stellen kann. Die Entgelte sind dort auch „im Einzelnen“ nach der Art der ärztlichen Leistung aufgeführt. Die Rechtslage ist also durch die Einführung des § 22 Abs. 2 BPflV gleich geblieben.
Eine weitere Unterrichtung des Patienten als der Hinweis auf die GOÄ ist schon aus praktischen Gründen, insbesondere, wie hier bei einem Notfallpatienten, nicht möglich und auch nicht erforderlich. Da die Vereinbarung vor Erbringung der ärztlichen Leistung erfolgen muss, kann der Arzt ohne eine Untersuchung des Patienten keine Angaben darüber machen, welche Gebührenziffern voraussichtlichen anzusetzen sein werden und wie hoch die voraussichtlichen Kosten der ärztlichen Behandlung sein werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die genaue Diagnose erst nach einer umfangreichen Untersuchung oder überhaupt erst nach einer Operation gestellt werden kann.
Insbesondere ist es nicht erforderlich, dem Patienten die Gebührenziffern für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen, die Höhe des Steigerungssatzes und die voraussichtliche Höhe der Arztrechnung zu nennen (vgl. hierzu Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, § 22 BPflV Anm. 2.2).
4)
Da der Inhalt der Vereinbarung über eine Abrechnung nach der GOÄ eindeutig ist, war es auch nicht Aufgabe des Klägers, den Beklagten in „wirtschaftliche Hinsicht“ über die Hinzuzahlungen aufzuklären. Es war vielmehr Sache des Beklagten, sich Gedanken darüber zu machen, wie er versichert ist und ob er eine zusätzliche Vergütung für den Kläger selbst zahlen will.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Verpflichtung in § 22 Abs.2 BPflV, den Patienten „über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten“, dahin geht, den Patienten über genaue Einzelheiten der Abrechnung zu unterrichten, höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Streitwert: 1.265,05 Euro (= 2.474,22 DM)