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Landgericht Krefeld·3 S 30/05·27.07.2005

Berufung zurückgewiesen: Abtretung an Mietwagenfirma wegen Verstoßes gegen RBerG nichtig

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt ihre fehlende Aktivlegitimation nach Abtretung von Mietwagenkostenansprüchen. Zentrale Frage ist, ob die Abtretung eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG eröffnet. Das Landgericht hält die Abtretung für zur Umgehung des RBerG gestaltet und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wird als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein gewerbsmäßig Schadensregulierung betreibendes Mietwagenunternehmen eröffnet, soweit sie der eigenen Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen des Abtretungsempfängers dient, die Erlaubnispflicht nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG; fehlt die Erlaubnis, ist die Abtretung nach § 134 BGB nichtig.

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Bei der Prüfung der Erlaubnispflicht ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen; maßgeblich sind die Gesamtschau der tatsächlichen Umstände und der wirtschaftliche Hintergrund der Vereinbarung.

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Eine formale Vorab-Inanspruchnahme des Geschädigten oder eine (teilweise) Zahlung des Schuldners beseitigt nicht die Nichtigkeit eines wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot geschlossenen Rechtsgeschäfts; die Nichtigkeit kann nicht durch Billigkeit nach § 242 BGB geheilt werden.

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Wer sich geschäftsmäßig der Einziehung von Forderungen und deren gerichtlichen Durchsetzung in eigenem wirtschaftlichen Interesse bedient, besorgt regelmäßig eigene Rechtsangelegenheiten und nicht die des Geschädigten, wodurch der Schutzzweck des RBerG betroffen ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 398 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 7 StVG§ 17 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 Nr. 1 PflVersG§ Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 80 C 168/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den richtig festgestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 15.04.2005 Bezug genommen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung ihre Aktivlegitimation zu Unrecht verneint. Die an sie erfolgte Abtretung sei wirksam; ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei nicht gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Krefeld abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 807,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mietwagenkosten gemäß den §§ 398, 823 Abs. 1 BGB, 7, 17 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 Nr. 1 PflVersG. Die von dem Unfallbeteiligten von H vorgenommene Abtretung der Ansprüche ist wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig.

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1.

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Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Dies gilt auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an den Zedenten verrechnet (vgl. BGH, NJW 2005, 135). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung eröffnet, ist dabei nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung abzustellen; vielmehr kommt es auf die gesamten zugrundeliegenden Umstände und den wirtschaftlichen Hintergrund an. Es ist darauf abzustellen, ob die von den Parteien gewählte Gestaltung durch formale Anpassung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze den Schutzzweck des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG zu unterwandern sucht (BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, NJW-RR 1994, 1081; BGH, NJW 2003, 1938; BGH, NJW 2004, 2516). Geht es dem Mietwagenunternehmer im Wesentlichen darum, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er eine eigene Rechtsangelegenheit und nicht eine solche des Kunden. Daß ein solcher Fall der Besorgung eigener Rechtsangelegenheit nicht vorliegt, wenn die Schadensersatzforderung des unfallgeschädigten Kunden eingezogen wird, bevor dieser selbst auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist, bedeutet nicht im Umkehrschluß, daß eine bloße formale Vorab-Inanspruchnahme des Kunden den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu beseitigen vermag. Ein Handeln zur Realisierung der Sicherheit kann vielmehr auch dann nicht angenommen werden, wenn eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer gegeben ist (vgl. BGH, NJW 2005, 135, 136). Dabei unterliegt es der tatrichterlichen Würdigung, ob unter der dargestellten Prämisse im konkreten Fall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz anzunehmen ist.

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2.

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Zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß die Klägerin dem unfallbeteiligten von H gegenüber eine ernsthafte Rechtsverfolgung nicht beabsichtigte. Die mit der Abtretung gewählte Gestaltung diente vielmehr vor allem dazu, durch Nichtzahlung der restlichen Mietwagenkosten von Seiten des Kunden die klageweise Geltendmachung dieses Schadens gegenüber der Beklagten der Klägerin zu überlassen und dieser so in deren eigenem Interesse maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu verschaffen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 19.01.2004 (Blatt 20 f. GA), da in diesem ein Vorgehen gegen den Kunden nur für den Fall in Aussicht gestellt wird, daß dieser nicht bis zum 02.02.2004 erklärt, die Zahlung abzulehnen. Bei verständiger Würdigung dieses Schreibens kann dieses nur dahin verstanden werden, daß im Falle einer Zahlungsverweigerung eine Rechtsverfolgung gegenüber dem Kunden gerade nicht stattfindet. Der Geschädigte wird damit quasi zur Zahlungsverweigerung aufgefordert. Von einer ernsthaften Zahlungsaufforderung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Dies macht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nach Vorlage der Zahlungsverweigerung mit Schreiben vom 02.02.2004 deutlich. Trotz der wegen der Frage der Aktivlegitimation bestehenden Schwierigkeit einer Rechtsverfolgung gegen die Beklagte verfolgte die Klägerin ihre Rechte dem Kunden gegenüber nicht weiter. Dies spricht dafür, daß von Anfang an ein derartiges Vorgehen beabsichtigt war. Darauf deutet auch die Gestaltung der Abtretungserklärung hin. Dieser ist zu entnehmen, daß eine direkte Inanspruchnahme des Versicherers nur bei Zahlungsverweigerung des Kunden in Betracht kommt. Dies legt dem Geschädigten nahe, durch schlichte Ablehnung einer Zahlung gegenüber der Klägerin dieser die Einziehung der Forderung im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung zu überlassen (vgl. BGH, MDR 2004, 1266, 1267). Gerade die Gestaltung der Abtretungserklärung zeigt, daß der Kunde nicht hinsichtlich der Verfolgung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche selbst tätig werden muß (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1080, 1081; BGH, NJW 2003, 1938). Für ein maßgebliches Eigeninteresse der Klägerin spricht dabei deren wirtschaftliches Interesse, mit der gewählten Vorgehensweise die von ihr zugrunde gelegten Unfallersatztarife gegenüber dem Versicherer gerichtlich geltend machen zu können. Der einzelne Kunde ist aus Kostengründen eher geneigt, von einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versicherer über den zugrunde zu legenden Tarif Abstand zu nehmen. Dies könnte wiederum zur Zurückhaltung bei der Anmietung von Fahrzeugen zu Unfallersatztarifen führen.

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3.

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Mit Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfallgeschehen durch die Klägerin wird im konkreten Fall der Schutzzweck des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG berührt. Dies gilt auch bei der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerf-GE 97, 12, 27; BVerfG, VersR 2002, 1123, 1124; BGH, VersR 2001, 80). Das Rechtsberatungsgesetz will den Unfallgeschädigten von einer klageweise Geltendmachung seiner Ersatzansprüche durch eine Autovermietung schützen und eine sachgemäße Behandlung der Rechtsangelegenheit sicherstellen. Die Erlaubnispflicht entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der fremde Rechtsangelegenheiten Besorgende sich dazu der Hilfe zugelassener Dritter bedienen kann (vgl. BGH, Anwaltsblatt 1987, 622). Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muß dazu vielmehr in eigener Person befugt sein, da nur so der vorstehend dargestellte Schutzzweck gewahrt wird (vgl. BGH, NJW 1987, 3013; BGH, NJW 1989, 1225). Ferner intendiert das Rechtsberatungsgesetz den Schutz des Anwaltsstandes und anderer zugelassener Rechtsberater vor Wettbewerbern, die keinen berufsrechtlichen, gebührenrechtlichen oder ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen (BGH, NJW 1955, 422; BGH, NJW 1967, 1558). Die Klägerin betreibt Rechtsberatung geschäftsmäßig. Dies machen bereits die von ihr verwendeten Formulare deutlich.

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4.

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Schließlich steht einer Anwendung des § 134 BGB i.V.m. Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch nicht entgegen, daß die Beklagte bereits Teilzahlungen an die Klägerin erbracht hat. Würde man diesem Umstand entnehmen, daß die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht habe, die Abtretung als wirksam akzeptieren zu wollen und somit ihrem Verteidigungsvorbringen daher der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe, so stünde letztlich das gesetzliche Verbot selbst zur Disposition der Parteien. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot kann daher grundsätzlich nicht unter Berufung auf § 242 BGB überwunden werden; auch kann das Rechtsgeschäft nur wirksam bestätigt werden, wenn das Verbot entfallen ist (BGHZ 11, 60). Somit steht es jeder Partei frei, sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu berufen (vgl. BGH, NJW 1992, 834).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.