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Landgericht Krefeld·3 S 220/83·06.06.1984

Fernwärmevertrag: Wirksame einseitige Änderung der Preisgleitklausel nach AVB-Fernwärme

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus § 812 BGB Rückzahlung überzahlter Fernwärmeentgelte nach Änderung einer Preisgleitklausel. Streitpunkt war, ob die Beklagte die Preisänderungsklausel zum 01.06.1981 einseitig und auch für bestehende Verträge wirksam ändern durfte und ob die Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme eingehalten wurden. Das LG verneinte einen Bereicherungsanspruch, weil die Klauseländerung auf § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme i.V.m. § 27 AGBG beruhte und verfassungsrechtlich (unechte Rückwirkung) unbedenklich sei. Die Beklagte habe die Berechnungsfaktoren hinreichend verständlich offengelegt und Kosten- sowie Wärmemarktverhältnisse angemessen berücksichtigt; unbestrittenes Vorbringen galt zudem nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Rückzahlungsklage aus § 812 BGB zurückgewiesen, da die geänderte Preisgleitklausel wirksam war.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB scheidet aus, wenn das vom Kunden gezahlte Entgelt auf einer wirksam geänderten Preisgleitklausel eines Fernwärmelieferungsvertrags beruht.

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§ 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme ermächtigt das Versorgungsunternehmen, Preisänderungsklauseln nach den dort genannten Vorgaben auch in laufenden Fernwärmelieferungsverträgen einseitig zu ändern.

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Die Einbeziehung bereits bestehender Dauerschuldverhältnisse in die AVB-Fernwärme stellt regelmäßig eine unechte Rückwirkung dar und ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Belange des Allgemeinwohls das Vertrauen des einzelnen Vertragspartners überwiegen.

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Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen; eine laiengerechte Vereinfachung bis zur Auflösung branchenüblicher Komplexität ist nicht geschuldet.

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Bestreitet eine Partei substantiierte Tatsachenvorträge zur Angemessenheit der Klauselgestaltung nicht, sind diese nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1§ 812§ BGB§ 27 AGBG§ 27 AGBGB§ Art. 80 Abs. 1

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 8 C 159/83

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 1983 ver-

kündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (8 C 159/83) wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1

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ZPO abgesehen.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache selbst je-

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doch ohne Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 812

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BGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung

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auf Rückzahlung des klageweise geltend gemachten Betrages in

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Höhe von 775,43 DM nach Maßgabe seiner Berechnung vom 27. 01.

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1983 (Blatt 8 der Akten).

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Die Beklagte hat die in § 6 des Fernwärmelieferungs-Vertrages

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in seiner letzten Fassung vereinbarte Preisgleitklausel zum

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01.06.1981 rechtswirksam geändert.

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Mithin war der Kläger zur Zahlung derjenigen Beträge ver-

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pflichtet, deren Rückerstattung er nunmehr klageweise ver-

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langt.

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Die Befugnis der Beklagten, den bestehenden Fernwärmelieferungs-

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vertrag, insbesondere die ursprünglich vereinbarte Preisgleit-

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klausel, einseitig zu ändern, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 der

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AVB-Fernwärme. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß dieser

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Verordnung wiederum folgt aus § 27 AGBG.

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In Übereinstimmung mit der 1. Zivilkammer des Landgerichts

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Krefeld (Urteil vom 22.12.1982 1 S 143/82) steht die Kammer

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auf dem Standpunkt, daß die Beklagte nach Maßgabe der zitierten Vorschriften grundsätzlich dazu berechtigt ist, in der hier vorgenommenen Form die bisher vereinbarte Preisgleitklausel einseitig zu ändern. Insbesondere ist die rückwirkende

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Einbeziehung "alter Verträge" unter die AVB-Fernwärme als ver-

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fassungsrechtlich unbedenklich anzusehen.

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§ 27 AGBGB entspricht den Erfordernissen des Artikel 80 Abs. 1

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Grundgesetz, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der den Verordnungs-

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gebern erteilten Ermächtigung gesetzlich hinreichend bestimmt

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sein müssen und ist daher als Verordnungsgrundlage wirksam.

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Diesen Bestimmtheitserfordernissen nach Artikel 80 Grundgesetz

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steht nicht entgegen, daß § 27 AGBGB dem Verordnungsgeber auf-

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gibt, die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fern-

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wärme "ausgewogen" zu gestalten. Der Begriff der Ausgewogenheit

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stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der inhaltlich be-

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stimmbar und daher gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. dazu Witzel,

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Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung

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mit Fernwärme (Seite 30; LG Krefeld a.a.0.).

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AVB-Fernwärme wiederum, insbesondere der hier maßgebliche

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§ 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme, findet ihre Rechtsgrundlage in § 27

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AGBGB.

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Die Kammer stimmt der von der 1. Zivilkammer vertretenen Auf-

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fassung zu, daß auch die Regelung der Preisgleitklausel durch § 27

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AGBGB gedeckt ist. § 27 AGBGB sieht vor, daß durch Rechtsverordnung

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Regelungen über den Vertragsschluß, den Gegenstand und die Be-

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endigung der Verträge getroffen sowie die Rechte und Pflichten

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der Vertragspartner festgelegt werden können. Dem muß entnommen

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werden, daß alle für einen Energielieferungsvertrag wesentlichen

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Elemente unter die Verordnungsermächtigung fallen. Zu diesen

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wesentlichen Elementen des Vertrags ist insbesondere die Zahlung

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des Entgelts als Pflicht des Fernwärmeabnehmers zu rechnen. Berück-

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sichtigt man ferner, daß es sich beim Fernwärmelieferungsvertrag

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um ein Dauerschuldverhältnis handelt, so stellt eine Preisänderungs-

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klausel bei einem solchen auf längere Zeit angelegten Vertragsver-

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hältnis ein wesentliches Element dieses Vertrags dar. Insofern

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wird daher die Regelung der Preisgleitklausel nach Maßgabe des §

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24 Abs. 3 AVB-Fernwärme durch die Ermächtigungsnorm § 27 AGBG ge-

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deckt.

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Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme ermöglicht ferner die Er-

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mächtigung zur einseitigen Änderung von Preisgleitklauseln auch

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in bestehende Verträge. In Übereinstimmung mit der zitierten Ent-

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scheidung ist festzuhalten, daß die rückwirkende Einbeziehung

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alter Verträge unter die AVB-Fernwärme verfassungsrechtlich unbe-

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denklich ist. Es handelt sich nämlich hier nicht um einen Fall

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echter, sondern um einen solchen unechter Rückwirkung. Unechte

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Rückwirkung deshalb, weil es hier um eine Einwirkung auf gegen-

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seitige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbe-

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ziehungen geht. In Fällen dieser Art ist das Vertrauen des

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einzelnen auf den Fortbestand einer Regelung (so des Vertrages)

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mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der

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Allgemeinheit abzuwägen (LG Krefeld a.a.O.). Die Abwägung er-

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gibt, daß das Vertrauen des einzelnen Abnehmers zurückzutreten

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hat hinter Belangen des Allgemeinwohls. Die Möglichkeit der ein-

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seitigen Änderung der Preise bei der Versorgung mit Fernwärme

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ist geschaffen worden, um alle Bezieher möglichst unter gleichen

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preislichen Bedingungen beliefern zu können. Dies dient insbe-

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sondere in Zeiten der Verknappung und Verteuerung der Energie dem

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Allgemeinwohl. Das bedeutet, daß im Einzelfall die Änderung der

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bisherigen Rechtsposition hingenommen werden muß. Verfassungs-

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rechtliche Bedenken bestehen daher nicht (LG Krefeld a.a.O.).

81

II.

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Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beklagte im vorliegenden

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Fall darüber hinaus den Erfordernissen des § 24 Abs. 3 AVB-Fern--

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wärme gerecht geworden ist, als sie im April 1981 die Änderung der

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bisher vereinbarten Preisänderungsklausel vornahm.

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§ 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme schreibt vor, daß Preisänderungs-

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klauseln nur so gestaltet sein dürfen, daß sie sowohl die Kosten-

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entwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch

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das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem

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Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Ferner müssen die maßgeb-

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lichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein ver-

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ständlicher Form ausgewiesen werden.

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Diesen Erfordernissen ist die Beklagte, jedenfalls in dem hier

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zu entscheidenden Fall, in ausreichender Weise gerecht geworden.

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Wie sich aus der Formulierung von § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme er-

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gibt, müssen bei Preisänderungsklauseln die maßgeblichen Be-

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rechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher

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Form ausgewiesen werden. Diesem Erfordernis hat die Beklagte

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Rechnung getragen. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungsklausel vom 08.04.1981(veröffentlicht am 15.04.1981, Blatt 40 der Akten) hat die Beklagte die neue Preisänderungsklausel erläutert, indem sie die

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Berechnungsformel dargelegt hat, nach der der nunmehr geforderte

101

Preis berechnet wird. Ferner hat sie die einzelnen Elemente der

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Formel jedenfalls soweit näher bezeichnet, daß für den Abnehmer

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erkennbar war, aus welchen Elementen sich die neue Klausel zu-

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sammensetzt und zu welchen Prozentsätzen die einzelnen Berechnungs-

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faktoren Anwendung gefunden haben. Zwar ist dem Kläger zuzugeben,

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daß es für einen Laien nicht immer einfach ist, die einzelnen

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Kriterien der neuen Preisänderungsklausel zu erfassen und nachzu-

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vollziehen. In dem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, daß

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die branchenüblichen Preisänderungsklauseln bei der Fernwärmever-

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sorgung grundsätzlich verhältnismäßig kompliziert sind, anderer-

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seits aber eine wesentliche Vereinfachung kaum möglich sein

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dürfte (vgl. dazu Hermann Recknagel-Schmidt-Salzer, Kommentar

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zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band II § 24 Anmerkung 33)

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Die hier streitige Klausel war jedoch hinreichend erläutert , wobei anzumerken ist, dass der Kläger selbst in seiner Berechnung (Bl. 40d.A.) it der Formel zu arbeiten weiß.

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Im vorliegenden Falle hat die Beklagte die maßgeblichen Berechnungsfaktoren, nämlich die wesentlichen Kosteneinflußgrößen ( Brennstoffkosten, Lohn usw.) dargelegt. So ist auch für einen Laien bei sorgfaltigem Studium der Preisänderungsklausel erkennbar, zu welchen Prozentsätzen welche Berechnungsfaktoren in die neue Formel Eingang gefunden haben. Höhere Anforderungen wird man angesichts der nicht zu vermeidenden Schwierigkeit des

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Sachverhaltes jedenfalls im Rahmen des § 24 Abs. 3 AVB-Fern-

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wärmeverordnung nicht fordern können. Eine andere Frage ist,

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ob die Beklagte bei der Gestaltung der hier, streitigen neuen

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Preisänderungsklausel den weiteren Erfordernissen des § 24 Abs.

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3 AVB-Fernwärme Rechnung getragen hat.

121

In dem Zusammenhang kam die bereits mehrmals zitierte Ent-

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scheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts zu dem Ergebnis,

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daß die Beklagte in dem damals zu entscheidenden Fall nicht

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ausreichend dargelegt habe, die jeweiligen Verhältnisse auf dem

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Wärmemarkt angemessen berücksichtigt zu haben. Dieser Dar-

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legungsverpflichtung ist die Beklagte nunmehr jedoch in aus-

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reichender Weise nachgekommen. Sowohl in ihrem Schreiben an den

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Kläger vom Februar 1983 als auch im Rahmen ihres Prozeßvor-

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trages hat sie im einzelnen dargelegt, welche Kriterien für

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die Abfassung der Preisänderungsklausel in der neuen Form maß-

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geblich gewesen sind. Gegen die detaillierten Ausführungen der Be-

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klagten hat sich der Kläger nicht gewandt, so daß das Vorbringen der Beklagten insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln war. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen der Erläuterung der Klausel nach § 24 III AVB -Fernwärme verpflichtet war, bereits vorprozessual darzulegen, ob und inwieweit den den Verhältnissen aus dem Wärmemarkt Rechnung getragen worden ist. Dieses Erfordernis ist § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme nicht zu entnehmen, so dass bezüglich der Preisänderungsklausel nur die Berechnungsfaktoren selbst zu erläutern sind. Unter Berechnungsfaktoren sind die einzelnen Klauselbestandteile zu verstehen (Witzel a.a.O. S. 111). Diese hat aber die Beklagte in verständlicher Form aufgeschlüsselt.

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Daß dabei die mathematisch ausgedrückte Preisänderungsklausel

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den Kriterien des § 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme nicht in der ge-

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botenen Weise Rechnung getragen hat, kann nicht festgestellt

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werden.

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§ 24 Abs. 3 AVB-Fernwärme soll das Versorgungsunternehmen ver-

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pflichten, in Preisänderungsklauseln sowohl Kostenentwicklungen

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als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt zu berücksichtigen, und

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zwar in angemessener Weise. Dabei betrifft die zu berück-

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sichtigende Kostenentwicklung sowohl die Kosten der Erzeugung

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als auch die der Bereitstellung. Die Erzeugungskosten werden über-

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wiegend durch die Brennstoffkosten und erst in zweiter Linie

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durch Lohnkosten beeinflußt, während die Bereitstellungskosten

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überwiegend auf Lohnkosten beruhen und nur in geringerem Maße

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auch durch Materialkosten bestimmt werden. Die einfachste

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Möglichkeit, § 24 Abs. 3 zu entsprechen, ist somit ein Kosten-

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faktor, der ein Brennstoff- und ein Lohnelement enthält. Es

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können allerdings auch andere oder eine Kombination von mehreren

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anderen Kostenfaktoren benutzt werden, wie dies die Beklagte ge-

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tan hat (vgl. Witzel a.a.0. Seite 106). So hat die Beklagte in

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die Klausel einen Fixanteil von 30 % einfliessen lassen, auf den

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Änderungen beim Lohn, beim Preis für leichtes Heizöl und

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beim Kohlepreis keine Auswirkungen haben können. Die Einfügung

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eines derartigen konstanten Elementes unterliegt keinen Be-

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denken, da es letztlich kundenfreundlich ist, weil dadurch die

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jeweiligen Preissteigerungen der Energie und der Löhne nicht in

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vollem Umfang an die Kunden weitergegeben werden. Im übrigen hat

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die Beklagte, was den variablen Teil des Preises betrifft, 20 %

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an den Lohn und 40 % an den Preis für leichtes Heizöl gebunden.

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Hinzu tritt eine 10 %-ige Bindung des variablen Teils des

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Preises an den Kohlepreis. Damit hat die Beklagte die jeweiligen

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Verhältnisse auf dem Wärmemarkt im Sinne von § 24 Abs. 3 AVB

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angemessen berücksichtigt. Insbesondere die starke Bindung des

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Preises an den Preis für leichtes Heizöl entspricht den Markt-

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verhältnissen, da allgemein der Preis für leichtes Heizöl den

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der anderen Energieträger mitbestimmt. Gesichtspunkte, die gegen

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ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Marktorientierung

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in der hier streitigen Klausel sprechen, haben sich jedenfalls nicht

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ergeben und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen. Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten zu ihrer Kostensituation und dem Betriebsergebnis ihrer Betriebsstelle lassen nicht erkennen, daß in die Preisgleitklausel Elemente ein-

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geflossen sind, die mit der AVB-Fernwärmeverordnung nicht in Ein-

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klang zu bringen sind.

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Die Beklagte hat somit in diesem Verfahren schlüssig dargelegt,

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hinsichtlich der hier streitigen Preisgleitklausel den gesetzlich

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vorgeschriebenen Erfordernissen in ausreichender Weise Rechnung

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getragen zu haben.

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Hinzuzufügen ist, daß die Preisgleitklausel nach der Recht-

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sprechung des Bundesgerichtshofes einer Genehmigung der zu-

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ständigen Landeszentralbank nach § 3 Satz 2 Währungsgesetz nicht

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bedarf (vgl. BGH BB 1979, 1214).

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Da somit die neue Preisgleitklausel als wirksam zu behandeln ist,

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besteht der klageweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des

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Klägers nicht. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Streitwert: 775,43 DM.