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Landgericht Krefeld·3 S 10/14·03.08.2014

Berufung mangels Erfolgsaussicht gegen Schadensersatzurteil zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld ein. Das Landgericht wies die Berufung einstimmig zurück, weil keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben waren; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Eine Zeugenvernehmung erschien entbehrlich; der Schwacke‑Mietpreisspiegel gilt als geeignete Schätzungsgrundlage und wird durch Internetausdrucke nicht erschüttert. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten mangels Erfolgsaussicht und grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Zur Schätzung eines Nutzungsausfallschadens oder vergleichbarer Forderungen kann der Schwacke‑Mietpreisspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden.

3

Alleinige Internetausdrucke reichen nicht ohne weiteres aus, eine als geeignet anerkannte Schätzungsgrundlage zu erschüttern.

4

Eine Zeugenvernehmung ist nicht geboten, wenn die angestrebte Aussage keine entscheidungserheblichen Anhaltspunkte zur Verletzung der Schadensminderungspflicht oder zur Änderung der Beweiswürdigung erwarten lässt.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 1 C 474/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 24.02.2014 - 1 C 474/13 - wird zurückgewiesen, weil die Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 29.04.2014 - 3 S 10/14 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Auch das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsätzen vom 22.05.2014 und 01.07.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Vernehmung des benannten Zeugen ist auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht geboten. Dies bereits deshalb nicht, da der Klageforderung der Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde liegt, der, wie bereits ausgeführt, eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Diese wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa durch die hier in Rede stehenden Internetausdrucke erschüttert. An dieser Stelle wird erneut auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und den Hinweisbeschluss der Kammer hingewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 989,86 EUR festgesetzt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO