Sofortige Beschwerde gegen Teilverweisungsbeschluss als unstatthaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Teilverweisungsbeschluss. Das Landgericht Krefeld hält die Beschwerde wegen Unstatthaftigkeit nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO für unzulässig und zusätzlich wegen Versäumung der zweiwöchigen Notfrist nach § 569 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss wurde dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Teilverweisungsbeschluss als unstatthaft und fristversäumt verworfen; Sache dem OLG Düsseldorf vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Verweisungsentscheidung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde grundsätzlich unzulässig.
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist eine Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 ZPO; deren Versäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Der Nachweis des fristgerechten Eingangs der Beschwerde obliegt dem Beschwerdeführer; ein Vortrag über einen angeblichen Eingang bei einem anderen Gericht ist unbeachtlich, wenn dieser Eingang nicht substantiiert oder vom betreffenden Gericht bestritten wird.
Eine Verweisungsentscheidung ist für das in der Sache gebundene Gericht verbindlich; gegen eine derartige Entscheidung sind nach Maßgabe von § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Rechtsmittel gegeben.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.06.2024 gegen den Teilverweisungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 03.06.2024 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO ist gegen die Verweisungsentscheidung kein Rechtsmittel zulässig, die Entscheidung ist für das Landgericht Bonn bindend (vgl. auch Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 281 ZPO, Rn. 13).
Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen, § 569 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss ist am 09.06.2024 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde ist jedoch erst am 04.02.2025 bei dem Landgericht Krefeld eingegangen. Soweit der Antragstellervertreter vorgetragen hat, dass die sofortige Beschwerde bei dem OLG Düsseldorf eingegangen ist, ist dies nach dem Schreiben des OLG Düsseldorf vom 24.02.2025 nicht nachvollziehbar.