Beschluss: Örtliche Unzuständigkeit gegenüber Antragsgegnerin 3) – Verweisung an LG Bonn
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Krefeld erklärt sich hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3) für örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Landgericht Bonn. Strittig war, ob örtliche Zuständigkeit aus Sachzusammenhang oder nach § 32 ZPO (Erfolgsort) besteht. Das Gericht verneint beides, da keine gesetzlichen Voraussetzungen für Sachzusammenhang vorliegen und kein Schaden im Bezirk des LG Krefeld vorgetragen wurde. Daher erfolgt die Verweisung ohne mündliche Verhandlung.
Ausgang: Landgericht erklärt sich hinsichtlich Antragsgegnerin 3) örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Landgericht Bonn
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang ist nur dann anzunehmen, wenn die einschlägigen Gerichtsstände dies ausdrücklich und unter den dort genannten Voraussetzungen vorsehen.
Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten des Sachzusammenhangs bewusst auf bestimmte Vorschriften beschränkt; eine darüber hinausgehende allgemeine Ausdehnung findet nicht statt.
§ 32 ZPO begründet örtliche Zuständigkeit am Erfolgsort des Schadensereignisses nur, wenn der Eintritt des konkreten (Vermögens‑)Schadens im Bezirk des angerufenen Gerichts substantiiert geltend gemacht wird.
Fehlen substantiierten Vortrags dazu, hat das angerufene Gericht die örtliche Unzuständigkeit festzustellen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 W 6/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
erklärt sich das Landgericht Krefeld hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3) für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit auf Antrag mit Zustimmung der anderen Partei ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Bonn.
Gründe
Das angerufene Gericht ist hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.
a)
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich insbesondere nicht aus dem Sachzusammenhang.
Die Kammer verkennt insofern nicht, dass durchaus auch Auffassungen vertreten werden, die die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (ggf. im Einzelfall) anerkennen. Gleichwohl schließt sich die Kammer der gegenteiligen Auffassung an. Das deutsche Zivilprozessrecht kennt in einigen Vorschriften ausdrücklich eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhanges (vgl. §§ 25, 28, 33, 34, 64, 767, 768). Diese Vorschriften sind an genau abgegrenzte Voraussetzungen geknüpft, unter welchen allein die besonderen Gerichtsstände des Sachzusammenhanges angenommen werden können. Sie sind aus ganz bestimmten Gründen eingeführt worden, beispielsweise um die leichtere und bequemere Beweisführung am Ort der Begehung auszunutzen.
Sofern aber eine Ausdehnung darüber hinaus gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber diese auch in weiteren Vorschriften oder sogar allgemein regeln können, was er aber nicht getan hat. Insbesondere eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO dient nicht dazu, dass das angerufene Gericht zuständig wird, um auch über andere Klagegründe zu entscheiden. (vgl. hierzu: MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 12 Rn. 37 ff. mwN).
b)
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 32 ZPO als Erfolgsort des Schadensereignisses.
Zwar kann sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO neben dem Handlungsort als Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde, grundsätzlich auch am Erfolgsort als dem Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, ergeben (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 32 Rn. 20). Liegt der zum Haftungstatbestand einer unerlaubten Handlung gehörende Erfolg (wie z. B. bei § 826 BGB) in einem (Vermögens-) Schaden des Geschädigten, ist der Ort dessen Eintritts der Erfolgsort (vgl. OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2007, 4637 (4638); OLG Celle DVBl 2010, 532 Ls. = BeckRS 2010, 9739 unter II. 1.; OLG München MDR 2020, 753 = BeckRS 2020, 3497 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth Rn. 30) (BeckOK ZPO/Toussaint, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 32).
Die Antragstellerin trägt vorliegend jedoch bereits nicht vor, dass ihr in Folge der Behandlung im Hause der Antragsgegnerin zu 3), die der Behandlung der Antragsgegner zu 2) und 1) nachgelagert war, ein Schaden im Bezirk des Landgerichtes Krefeld entstanden wäre. Die Antragstellerin ist jedenfalls auch nicht im Bezirk des angerufenen Gerichtes wohnhaft. Auch aus sonstigen Umständen ist nicht ersichtlich, dass eine kausale Schadensfolge durch die Behandlung der Antragsgegnerin zu 3) im Bezirk des angerufenen Gerichts eingetreten wäre.