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Landgericht Krefeld·3 OH 3/23·07.01.2024

Hinweisbeschluss im selbständigen Beweisverfahren: Präzisierung von Beweisfragen und Verzicht auf Amtsbeizug

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kammer ergeht ein Hinweisbeschluss in einem selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO und informiert die Antragstellerin über Verfahrensanforderungen. Sie sieht von der amtswegigen Anforderung fremder Behandlungsunterlagen ab und überlässt die Entscheidung über eine persönliche Untersuchung der Sachverständigenbeurteilung. Mehrere gestellte Fragen hält das Gericht für zu offen und verlangt die präzisierte Formulierung der Beweisbehauptungen (insbesondere Ziffern 1–6) binnen drei Wochen.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Kammer verzichtet auf Amtsbeizug bestimmter Unterlagen, überlässt Untersuchung dem Sachverständigen und fordert präzisierte Beweisbehauptungen binnen drei Wochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, Behandlungsunterlagen Dritter von Amts wegen beizuziehen, liegt im Ermessen des Gerichts; ein Verzicht hierauf ist im selbständigen Beweisverfahren zulässig.

2

Die Verpflichtung, eine Partei vorab persönlich durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen, besteht nicht zwingend; die Erforderlichkeit soll der Sachverständige beurteilen, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet.

3

Im selbständigen Beweisverfahren müssen Beweisbehauptungen konkret und substantiiert formuliert sein; offene, nicht auf bestimmte Tatsachen bezogene Fragen sind unzulässig und stellen einen Ausforschungsbeweis dar.

4

Behauptete notwendige Behandlungsmaßnahmen oder erwartete Folgen müssen konkret benannt und bereits vorhanden bzw. nach Ansicht der Partei nicht mehr therapierbar sein, damit sie Gegenstand des Beweisauftrags werden können.

Relevante Normen
§ 485 ff. ZPO

Tenor

I.

Die Kammer weist die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 9 zunächst darauf hin, dass sie davon absieht, im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO die Behandlungsunterlagen von vor- oder nachbehandelnden Dritten von Amts wegen beizuziehen.

II.

Ferner sieht die Kammer auch davon ab, dem Sachverständigen von vornherein aufzugeben, die Antragstellerin persönlich zu untersuchen. Ob dies erforderlich ist, soll von dem Sachverständigen selbst beurteilt werden (Ziffer 7).

III.

Die Kammer weist die Antragstellerin zudem darauf hin, dass sie einige der gestellten Fragen für unzulässig hält, da diese zu offen gestellt sind und sich nicht auf eine bestimmte Behauptung beziehen. Auch im selbstständigen Beweisverfahren darf eine Beweisbehauptung nicht unsubstantiiert erfolgen und einem Ausforschungsbeweis gleichkommen (OLG München Beschl. v. 5.1.2017 – 28 W 2124/16, BeckRS 2017, 114296 Rn. 12, beck-online).

Daher wird die Antragstellerin gebeten, die Fragen möglichst präzise als Beweisbehauptungen zu formulieren. Dies gilt in jedem Fall für die Ziffern 1 - 4. Auch hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 dürfte eine präzisere und auf bestimmte behauptete Folgen gerichtete Formulierung erforderlich sein, jedenfalls wären beispielhaft seitens der Antragstellerin als notwendig angenommene Behandlungsmaßnahmen bzw. zu erwartende Folgen anzugeben. Insbesondere die erwarteten Folgen müssten bereits heute vorhanden und aus Sicht der Klägerin nicht mehr therapierbar sein.

Hierzu wird eine Frist von drei Wochen gesetzt.