Fahrradunfall an stillgelegten Gleisen: Klage wegen Verkehrssicherungspflicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stürzte beim Überqueren stillgelegter Bahngleise auf einem für Kraftverkehr gesperrten Weg und verlangt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Gericht prüft, ob die Gemeinde vor einer nicht erkennbaren Gefahr hätte warnen oder beseitigen müssen. Es verneint die Haftung, weil Gleis und Schlagloch sichtbar waren und die Klägerin ihr Fahrverhalten nicht angepasst hat. Zudem besteht auf dem wenig genutzten Weg kein Anspruch auf perfekt glatte Fahrbahn.
Ausgang: Klage wegen angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen; Gemeinde nicht haftbar, da Gefahr erkennbar und Klägerin unaufmerksam
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde umfasst die Pflicht, vor Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, die sich bei der gebotenen Sorgfalt für Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend erkennen oder vermeiden lassen.
Ist eine Gefahr (z. B. hervortretende Gleise oder ein Schlagloch) für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer von weitem erkennbar, entfällt die Haftung der Gemeinde, wenn der Geschädigte seine Fahrweise nicht entsprechend anpasst.
Bei wenig befahrenen Nebenwegen, insbesondere solchen, die für den allgemeinen Kraftverkehr gesperrt sind, besteht kein Anspruch auf eine makellos glatt instandgehaltene Fahrbahn; die Instandhaltungserwartung ist geringer.
Eigenes erhebliches Verschulden bzw. Unaufmerksamkeit des Geschädigten, die zum Sturz führt, schließt die Amtshaftung der Gemeinde aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vortäufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 800,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin fuhr am 10. Juli 1994 gegen 11.00 Uhr mit dem Fahrrad auf dem O.-weg in X. Der Weg wird schräg von Eisenbahngleisen der Bundesbahn, die nicht mehr benutzt werden, gekreuzt. In der Nähe der Gleise befindet sich ein Loch im Asphalt, dessen Größe die Klägerin mit 10 x 15 cm und einer Tiefe von etwa 10 cm angibt. Vor den Gleisen befindet sich ein Andreaskreuz (Zeichen 201 der StVO) sowie an der Einfahrt der Straße das Zeichen unbeschrankter Bahnübergang (Zeichen 151 der StVO) und ein Schild, das die Durchfahrt von Kraftverkehr verbietet. Der Klägerin ist der Weg bekannt; sie hat ihn schon häufiger benutzt.
Bei dem Überqueren der Gleise kam die Klägerin zu Fall und vertetzte sich. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Sie trägt hierzu vor, die Gleise ragten 5 cm über die Bitumenoberfläche hinaus. Dies sei für sie nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Sie habe die Gleise sehr aufmerksam und langsam überquert. Jedoch habe sich das Rad in dem Schlagloch verfangen. Sie habe daraufhin das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Durch die vohandenen Schilder sei sie nicht auf Unebenheiten hingewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe mit Unebenheiten im Bereich der Gleisanlage rechnen müssen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verletzung der der Beklagten obliegenden öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 9a StrWG-NW). Denn aufgrund einer Straßenverkehrssicherungspflicht ist eine Gemeinde grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die sich diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können (OLG Düsseldorf Urteil vom 11.3.1993 -18U 253/92; Münchner Kommentar, § 823 RdNr. 231).
Um eine solche Gefahrenquelle handelt es sich hier nicht. Wie sich aus den von beiden Parteien vorgelegten Fotos sowie der Beschreibung der Unfallstelle ergibt, sind die Bahngleise und das daneben befindliche Schlagloch schon von weitem gut sichtbar. Die Klägerin hätte deshalb ihre Fahrweise darauf entsprechend einstellen müssen. Sie war nämlich wie jeder Verkehrsteilnehmer gehalten, auf den Verlauf des beabsichtigten Weges zu achten. Sie durfte nicht darauf vertrauen, daß der Weg keine Unebenheiten aufwies und sie völiig sorglos fahren konnte. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß es sich bei dem Weg um eine nicht viel benutzte Nebenstraße handelt, die wenig befahren wird und von der deshalb auch kein erstklassiger Pflegezustand erwartet werden konnte, sondern auch daraus, daß der Weg der Klägerin von häufigen Benutzungen her bekannt war. Ein umsichtiger Radfahrer weiß darüberhinaus, daß er bei dem Überfahren von Gleisen besonders vorsichtig sein muß und solche Gleise zweckmäßigerweise nicht schräg sondern im rechten Winkel überquert. Auch wenn die Gleise 5 cm über der Straßenoberfläche herausgeragt haben sollten, war dies rechtzeitig zu erkennen und konnte von der Klägerin berücksichtigt werden. Auch das Schlagloch war gut erkennbar und die Klägerin hätte, da außer diesem verhältnismäßig kleinen Schlagloch keine sonstigen Straßenschäden vorhanden waren (wie auf den Fotos erkennbar ist), leicht einen anderen Weg nehmen können. Wenn sie also gerade in das einzige vorhandene Schlagloch gefahren ist, so war sie erheblich unaufmerksam und hat den Sturz selbst verschluldet. Jedenfalls trifft die Beklagte kein Verschulden, da sie für eine einwandfreie glatte Straßenfläche auf dieser bedeutungslosen und für den allgemeinen Kraftverkehr gesperrte Straße nicht zu sorgen brauchte.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorlaufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 9, 711 ZPO, 232 Abs. 2 BGB. -
Streitwert: 3.000,- DM