Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·3 O 82/17·15.02.2018

Zurückweisung der Erinnerung gegen Gerichtskostenvorschüsse trotz nachträglicher PKH-Bewilligung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erinnert gegen die Festsetzung von Gerichtskostenvorschüssen, nachdem sie die Klage ursprünglich bedingungslos erklärte und später Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wurde. Das Landgericht hält die Erinnerung für unbegründet, da die Vorschussrechnungen rechtmäßig erhoben und durch die spätere PKH-Bewilligung nicht unwirksam werden. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Kosten kommt nur in Betracht, wenn die Zahlung nach Wirksamwerden der PKH erfolgte (DB‑PKH 3.2 Abs.2). Die Entscheidung erfolgte gebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 GKG.

Ausgang: Erinnerung gegen die Vorschussrechnungen als unbegründet zurückgewiesen; PKH-Bewilligung führt nicht zur Rückzahlung zuvor gezahlter Vorschüsse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann einen Gerichtskostenvorschuss rechtmäßig festsetzen, wenn die Klage als bedingungslos erhoben wurde, auch wenn später Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

2

Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe macht zuvor erhobene und bereits gezahlte Vorschussrechnungen nicht automatisch unwirksam.

3

Eine Rückzahlung vorab entrichteter Gerichtskosten ist nur anzuordnen, wenn die Zahlung nach dem Zeitpunkt erfolgte, in dem die PKH-Bewilligung wirksam geworden ist (DB‑PKH 3.2 Abs.2).

4

Über Erinnerungen nach § 66 GKG entscheidet ein Richter allein, wenn die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten aufweist.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 3.2 Abs. 2 DB-PKH§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die Erinnerungen gegen die Vorschussrechnungen vom 18./19.04.2017 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses im Rahmen der Klageerhebung.

4

Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 hat die Antragstellerin Klage unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben. Noch während des Prozesskostenhilfeverfahrens hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.04.2017 (Bl. 38 d.A.) den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung revidiert und erklärt, dass „die Klage vorsorglich bedingungslos und unabhängig von einer Prozesskostenhilfebewilligung erhoben werden“ solle. Durch Beschluss vom 18.04.2017 hat das Gericht den Streitwert für das Klageverfahren auf 7.012,23 € festgesetzt und die Klägerin erhielt die angegriffenen Vorschussrechnung, welche durch Zahlungen vom 12./18.04.2017 ausgeglichen worden sind, woraufhin das Gericht mit Verfügung vom 21.04.2017 die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet hat und die Klage an die Beklagten zustellte. Nachdem alle Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der erhobene Klage erhalten hatten, hat das Gericht der Klägerin mit Beschluss vom 20.10.2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens bewilligt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 hat die Antragstellerin um Erstattung der verauslagten Gerichtskosten gebeten und dies mit der nachträglich bewilligten Prozesskostenhilfe begründet. Nachdem das Gericht der Antragstellerin mit Verfügung vom 22.12.2017 unter Berufung auf 3.2 Abs. 1 und 2 der DB- PKH (Durchführungsbestimmung zur Prozesskostenhilfe) mitgeteilt hat, dass eine Erstattung aufgrund der Zahlung vor der PKH- Bewilligung nicht in Betracht komme, hat diese mit Schriftsatz vom 10.01.2018 um Überprüfung dieser Verfügung gebeten und hilfsweise Erinnerung gegen die Vorschussrechnungen eingelegt. Der Kostenbeamte hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Bezirksrevisor vorgelegt, welcher sich der Rechtsansicht des Kostenbeamten angeschlossen und die Verwerfung der Erinnerung als unbegründet beantragt hat.

5

II.

6

Die gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Gerichtskostenvorschuss zu Recht erhoben worden ist und die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hieran nichts zu ändern vermag.

7

Gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, war die Entscheidung nicht durch die Kammer zu treffen.

8

In der Sache selbst ist die Erinnerung unbegründet. Nachdem die klägerische Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.04.2017 erklärt hat, dass die Klage nun als bedingungslos und unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben betrachtet werden soll, wurde die Klägerin zu Recht zur Zahlung des dann fälligen Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Dass die Vorschussrechnungen an sich fehlerhaft (berechnet) sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht hätten gestellt werden dürfen, wendet die Antragstellerin nicht ein und ist auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wendet sich allein dagegen, dass die von der klägerischen Prozessbevollmächtigten vorverauslagten Gerichtskosten nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erstattet werden. Dies lässt aber die angegriffenen Vorschussrechnungen unberührt, denn diese werden nicht im Nachgang unwirksam.

9

Überdies besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der vorverauslagten Gerichtskosten. Dies geht aus § 3.2 Abs. 2 der DB- PKH hervor, in der es auszugsweise heißt:

10

              „3.2

11

              Waren Kosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen, ersucht der Kostenbeamte die Gerichtskasse, die Kostenforderung zu löschen, soweit die Kosten noch nicht gezahlt sind.

12

Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist.“

13

Da die Prozesskostenhilfebewilligung vorliegend erst mehrere Monate nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte, liegen die Voraussetzungen der DB- PKH zur Möglichkeit einer Erstattung evident nicht vor, weswegen eine Rückzahlung nicht in Betracht kommt. Dass die Klägervertreterin die Gerichtskosten aufgrund der Vermögenslosigkeit der Klägerin zunächst aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, vermag an der Rechtslage nichts zu ändern. Dies betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und der Klägerin.

14

Diese Entscheidung ergeht gem. § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei.